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VG Wiesbaden 4/1 E 930/94, B.v. 12.12.95



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VG Wiesbaden 4/1 E 930/94, B.v. 12.12.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1096.pdf Bei der bundesweiten Aufnahme bosnischer Flücht­linge han­delt es sich faktisch um eine Regelung nach § 32a AuslG, weshalb den Betroffenen an­stelle von Dul­dungen Aufenthaltsbefugnisse erteilt werden müssten und den Kommunen die Sozialhilfeko­sten vom Land zu erstatten sind.
VGH Ba-Wü 1 S 470/96, B.v. 05.03.96, IBIS e.V.: C1074, VBlBW 6/96, 233. Leitsätze:

1. Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, die unfreiwillige Obdachlosigkeit als Störung der öffentli­chen Si­cher­heit und Ordnung zu verhindern bzw. zu beseitigen. Diese Aufgabe hat sie unter Be­rücksichtigung aller Um­stände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen (st. Rspr.).

2. Unfreiwillige Obdachlosigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Betroffene nicht über eine Unterkunft ver­fügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbe­dürfnisse läßt, den An­forde­rungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügt und er nicht auf­grund freiwilligen, selbstbestimm­ten Willen­sentschlusses ohne eine solche Unterkunft in Zukunft le­ben will.

Gemäß §§ 1, 3, 62, 66, 68 PolG ist die Ortspolizeibehörde an dem Ort zuständig, wo sich der Ob­dachlose tatsächlich aufhält und Unterkunft begehrt (VGH Ba-Wü 1 S 3042/95, B.v. 16.1.96 m. zahlrei­chen w.N.). Darauf, wo wg. Verlustes der bisherigen Wohnung die Obdachlosigkeit eingetre­ten ist oder wo der Ob­dach­lose seinen letzten Wohnsitz hatte kommt es nicht an, wenn der Ob­dachlose sich dort tatsäch­lich nicht mehr auf­hält. Darauf, ob sich der jugoslawische Antragsteller illegal im Bundesgebiet aufhält, kommt es für die Beurteilung der Obdachlosigkeit nicht an. Inso­weit mag der Aufenthalt durch aus­länderrechtliche Maßnahmen beendet werden. Ebenso ist es ohne Belang, ob der Antragsteller einen Asyl­antrag stellen könnte und dann ver­pflichtet werden könnte, in einer entsprechenden Sammelunterkunft zu wohnen (vgl. OVG Bremen, InfAuslR 1994, 65), denn eine entsprechende Zuweisungsentscheidung liegt nicht vor, wes­halb der Antragsteller polizei­recht­lich zur Zeit als obdachlos zu behandeln ist.



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