VG Wiesbaden 4/1 E 930/94, B.v. 12.12.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1096.pdf Bei der bundesweiten Aufnahme bosnischer Flüchtlinge handelt es sich faktisch um eine Regelung nach § 32a AuslG, weshalb den Betroffenen anstelle von Duldungen Aufenthaltsbefugnisse erteilt werden müssten und den Kommunen die Sozialhilfekosten vom Land zu erstatten sind.
VGH Ba-Wü 1 S 470/96, B.v. 05.03.96, IBIS e.V.: C1074, VBlBW 6/96, 233. Leitsätze:
1. Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, die unfreiwillige Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern bzw. zu beseitigen. Diese Aufgabe hat sie unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen (st. Rspr.).
2. Unfreiwillige Obdachlosigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Betroffene nicht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse läßt, den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügt und er nicht aufgrund freiwilligen, selbstbestimmten Willensentschlusses ohne eine solche Unterkunft in Zukunft leben will.
Gemäß §§ 1, 3, 62, 66, 68 PolG ist die Ortspolizeibehörde an dem Ort zuständig, wo sich der Obdachlose tatsächlich aufhält und Unterkunft begehrt (VGH Ba-Wü 1 S 3042/95, B.v. 16.1.96 m. zahlreichen w.N.). Darauf, wo wg. Verlustes der bisherigen Wohnung die Obdachlosigkeit eingetreten ist oder wo der Obdachlose seinen letzten Wohnsitz hatte kommt es nicht an, wenn der Obdachlose sich dort tatsächlich nicht mehr aufhält. Darauf, ob sich der jugoslawische Antragsteller illegal im Bundesgebiet aufhält, kommt es für die Beurteilung der Obdachlosigkeit nicht an. Insoweit mag der Aufenthalt durch ausländerrechtliche Maßnahmen beendet werden. Ebenso ist es ohne Belang, ob der Antragsteller einen Asylantrag stellen könnte und dann verpflichtet werden könnte, in einer entsprechenden Sammelunterkunft zu wohnen (vgl. OVG Bremen, InfAuslR 1994, 65), denn eine entsprechende Zuweisungsentscheidung liegt nicht vor, weshalb der Antragsteller polizeirechtlich zur Zeit als obdachlos zu behandeln ist.
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