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SG Berlin S 37 AS 11503/06 ER, B.v. 10.01.06



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SG Berlin S 37 AS 11503/06 ER, B.v. 10.01.06 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2003 Sachverhalt: Der bisher bei einer Verwandten lebende deutsche Antragsteller hat im Sept. 2006 eine Polin geheiratet und lebt mit ihr seit Oktober 2006 zusammen. Da die Ausländerbehörde erst für den 09.02.07 einen Termin zu vergeben hatte, kann sie noch keine Freizügigkeitsbescheinigung vorlegen. Das Jobcenter lehnte die beantragte Miet- und Kautionsübernahme für das Ehepaar mit der Begründung ab, für 1 Person sei die Wohnung unangemessen.

Gründe: Miete und Kaution sind zu übernehmen. Mit der Unterbringung bei Verwandten sind die Antragsteller nicht mit regulärem Wohnraum versorgt (vgl. LSG Hamburg L 5 B 201/05 ER AS, B.v. 25.08.05). Entgegen der Ansicht des Jobcenters ist die Ehefrau leistungsberechtigt. Sie kann nicht auf das Beibringen einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU verwiesen werden. D as ergibt sich aus Art. 6 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EU, die bislang nicht hinreichend umgesetzt wurde, aus der die Antragstellerin jedoch ein unmittelbares Aufenthaltsrecht ableiten kann.

Nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Art. 6 ergibt sich das Aufenthaltsrecht aus § 3 FreizügG/EU, da die Antragstellerin als Familienangehörige eines Deutschen bleibeberechtigt ist. Der Freizügigkeitsbescheinigung kommt insoweit nur deklaratorische Bedeutung zu.

Dass der Antragstellerin nur eine Arbeitserlaubnis nach § 284 SGB II zusteht ist unerheblich, da dies für entweder für ihre Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 2 SGB II ausreicht, oder man ihr einen Sozialgeldanspruch nach § 28 SGB II zubilligt. Der Ausschluss nach § 7 Abs. 1 S.- 2 SGB II greift nicht, da das Aufenthaltsrecht sich nicht "allein" auf die Arbeitssuche stützt. Der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 7 Abs. 1 SGB II ist erfüllt, da die Antragstellerin höchstwahrscheinlich ab 9.2.2007 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG verfügt, die nach § 28 Abs. 5 AufenthG zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Diese Erlaubnis geht als günstigere Regelung dem FreizügG/EU vor (§ 11 FreizügG/EU).



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