§ 8 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen. Ihr könnte vielmehr nach § 284 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III (Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten) i.V.m. § 39 Abs. 2-4, 6 AufenthG eine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Da die theoretische Möglichkeit ausreicht, ist unerheblich, dass die Arbeitsagentur die Zustimmung nach § 39 Abs. 2 AufenthG wohl nicht erteilen will.
LSG Rh-Pfalz L 3 ER 175/06 AS, B.v. 17.10.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de zu § 8 Abs. 2 SGB II. Kein Anspruch auf ALG II für neue Unionsbürger mit nur nachrangigem Arbeitsmarktzugang, die keine qualifizierte Berufsausbildung haben.
LSG Ba-Wü L 3 AS 3784/06, U.v. 09.03.07, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/10136.pdf Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach