§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegen. Die Antragstellerin ist, nachdem ihr Ehemann eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hatte, ihm in das Bundesgebiet nachgereist und nahm eine Beschäftigung auf, die sie dann verlor. Die Antragstellerin ist mit ihrem Ehemann davon ausgegangen ist und hat versucht, vorrangig aus den Einkünften der selbstständigen Tätigkeit des Ehemannes zu leben. Erst als dieses durch Auftragsrückgang und Verlust ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich war, hat sie ALG II beantragt. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie zum Personenkreis gehört, der vom SGB II ausgeschlossen ist (vgl BT-Drs 16/688 S 13.).
SG Berlin S 43 AS 1845/06 ER, B.v. 27.03.06www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2000Kein ALG II, aber Sozialgeld für in Bedarfsgemeinschaft mit Unionsbürgerin lebenden Kubaner mit Fiktionsbescheinigung.
Die nach § 81 IV AufenthG ausgestellte Fiktionsbescheinigung enthält die Nebenbestimmung "Beschäftigung und selbständige Tätigkeit nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde". Der Antragsteller hat keinen Antrag auf Arbeitsmarktzulassung gestellt, ihm könnte die Beschäftigung auch nicht im Sinne des