LSG Bln-Brandenburg L 14 B 282/08 AS ER, B.v. 30.05.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2279.pdf Auch geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, sofern sie eine nicht nur völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit ausüben (vgl. LSG Bln-Brandenburg L 14 B 963/06 AS ER B.v. 14.11.06). Dies ist zumindest dann der Fall, wenn die Tätigkeit wie vorliegend einen Umfang von 10 Stunden wöchentlich aufweist und tariflich entlohnt wird.
§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II muss europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Ausschluss für Unionsbürger nur gilt, wenn diese bereits zur Ausreise aufgefordert worden sind (vgl. LSG Bln-Brandenburg L 19 B 116/07 AS ER, B.v. 25.04.07). Da schon die Fortdauer der Arbeitsuche gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG-EU ein Aufenthaltsrecht begründet, darf der Antragsteller nach der Rspr. des EuGH nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit vom Bezug von Sozialleistungen ausgeschlossen werden. Im Übrigen wird auch aus dem EFA abgeleitet, dass der Ausschluss für vom EFA erfasste Ausländer wirkungslos ist (LSG Nds.-Bremen L 8 SO 88/07 ER, B.v. 14.01.08).
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