SG Berlin B.v. 25.04.12 - S 55 AS 9238/12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2416.pdf Vorlagebeschluss an das BVerfG: Zur Überzeugung der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin sind die Regelbedarfe nach SGB II/XII iVm dem RBEG vom Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise festgelegt worden.
Die Einbeziehung der studentischen Haushalte in die Referenzgruppe ist nach den methodischen Vorgaben des BVerfG unzulässig, weil das BAföG neben seiner ausbildungsfördernden Funktion eine existenzsichernde Aufgabe zu erfüllen hat. Die BAföG-Regelbedarfe sind ebenfalls verfassungwidrig zu niedrig, zumal das Kindergeld ergänzend zum BAföG nur bis zum 24. Lebensjahr beansprucht werden kann. Dies ist auch deshalb von Bedeutung, weil dem Grunde nach Berechtigte wegen § 7 Abs 5 SGB II von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen sind. Die Herausrechnung der Studenten aus der Referenzgruppe würde zu einer Erhöhung des Regelbedarfs führen.
-
Rothkegel, Ein Danaergeschenk für den Gesetzgeber. Zum Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010, ZFSH/SGB 2010, 129
-
Kingreen, Schätzungen „ins Blaue hinein”: Zu den Auswirkungen des Hartz IV-Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf das Asylbewerberleistungsgesetz, NVwZ 2010, 558
Dostları ilə paylaş: |