OVG Niedersachsen 4 M 7796/94, B.v. 08.12.95, IBIS e.V.: C1217. Anspruch nach BSHG auf Mietkostenübernahme, Maklerkosten und Mietkautionfür Kriegsflüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis (die Rechtsprechung des OVG Nds. macht bzgl. dieser Leistungen für die angemessenen Kosten der Unterkunft keinen Unterschied zwischen Leistungsberechtigten nach BSHG unmittelbar und Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG).
OVG Thüringen 2 EO 514/96, B.v. 13.02.97, DÖV 1997, 692; EZAR 460 Nr. 16; FEVS 1997, 510,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1115.pdf Bürgerkriegsflüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis können zwar nicht ausländerrechtlich, wohl aber nach dem BSHG sozialhilferechtlich verpflichtet werden, aufgrund des Nachrangprinzips (§ 2 BSHG) in einer Gemeinschaftsunterkunftzu wohnen, sie haben keinen Anspruch auf Mietkostenübernahme für eine privat angemietete Wohnung. Maßgeblich für de Zumutbarkeit einer Gemeinschaftsunterkunft ist, daß Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in die allgemeinen Lebensverhältnisse in Deutschland integriert sind.
Anmerkung: Der Verweis auf das Nachrangprinzip setzt vorraus, daß vorrangig in Anspruch zu nehmende Leistungen Dritter bereitstehen. Um solche Leistungen handelt es sich bei der ebenso aus Sozialhilfemitteln finanzierten Gemeinschaftsunterkunft aber gerade nicht. Einschlägig ist daher nicht § 2 BSHG, wie das OVG Thüringen unzutreffenderweise annimmt, sondern § 3 BSHG (Wahl- und Wunschrecht bezüglich der Gestaltung der Hilfe), wonach die Hilfe in der vom Antragsteller gewünschten Form (z.B. Mietwohnung) zu erbringen ist, wenn hierdurch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen. Vgl. hierzu auch die Rechtsprechung zu § 2 AsylbLG, die bereits für Ausländer mit Duldung den Anspruch auf Mietkostenübernahme bejaht.