OVG Nds 4 MB 1798/01, B.v. 25.10.01, FEVS 2002, 218, IBIS C1721. Zur Ermittlung der sozialhilferechtlich angemessenen Miethöhe nach § 12 BSHG. Angesichts der entspannteren Wohnungsmarktlage und der Anhebung der Werte in § 8 WoGG hält das OVG in Änderung seiner früheren Rspr. (Werte der äußersten rechten Spate der Tabelle nach § 8 WoGG zuzüglich 20 %) nunmehr in Fällen fehlender anderer Anhaltspunkte (kein Mietenspiegel) die konkreten (nach Haushaltsgröße, Baualter und Ausstattung) Werte der Tabelle nach § 8 WoGG zuzüglich 10 % für sozialhilferechtlich angemessen. Der Zuschlag von 10 % ist erforderlich, da nach der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drs 14/1636 S. 184) die seit 1990 eingetretene Mietentwicklung durch die Änderung der tabelle zu § 8 WoGG nicht vollständig, sonderrn nur etwa zu Häfte ausgeglichen wurde. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, wofür manchens spricht, ob bei Neuvermietung ab dem 1.1.2001 der bereits erhöhten Tabellenwerrt um weitere 10 % anzuheben ist, denn die Tabellenwerte gründen auf Bestandsmieten und vernachlässigen die bei Wohnungswechsel bedeutsamen Zugangsmieten.