BVerwG 5 C 6.98 v. 01.10.98, IBIS C1388, FEVS 1999, 145; info also 1999, 31; ZFSH/SGB 1999, 486 Aufwendungen für eine nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts mit der Neufassung des § 3 VO zu § 22 BSHG am 1.8.1996 angemietete Unterkunft sind vom Sozialamt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 VO zu § 22 BSHG jedenfalls in angemessener Höhe (ggf. anteilig) zu übernehmen, auch wenn der Hilfesuchende das Sozialamt pflichtwidrig nicht vor Abschluss des Mietvertrages informiert hat. Die Verpflichtung des Sozialamtes ist nicht davon abhängig, dass der Hilfesuchende bereit und in der Lage ist, die Differenz zwischen den angemessenen und den tatsächlichen Mietkosten dauerhaft selbst zu übernehmen.