Dieses Ergebnis gilt nicht, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasser ermöglichen
Dieses Ergebnis gilt nicht, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasser ermöglichen. Ist es über getrennte Zähler oder sonstige Vorrichtungen möglich, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, sind diese konkreten Kosten von den Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II abzuziehen. Es obliegt dann der Selbstverantwortung des Grundsicherungsempfängers, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern. Er kann dann entscheiden, inwieweit er mit dem ihm eingeräumten "Budget" von 6,22 € monatlich für Warmwasserkosten auskommen will. SG Braunschweig S 19 AS 2207/07, U.v. 18.06.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2243.pdfDie ARGE ist zur Übernahme von Heiz- und Nebenkostennachzahlungenauch verpflichtet, wenn der Hilfeempfänger sie zunächst selbst bezahlt hat. Es ist löblich, dass die Betroffene nicht lediglich die Nebenkostenabrechnungen bei der Behörde eingereicht und sich ihrer Verantwortlichkeit entzogen hat; es sind keine Mahnungen, Verzugszinsen etc. entstanden. Dieses vorausschauende Verhalten der Betroffenen entspricht Sinn und Zweck des SGB II und ist nicht mit einer restriktiven Auslegung des § 37 SGB II zu vereinbaren. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung stärken, § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II, und nicht behindern bzw. sanktionieren.