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OVG Lüneburg 4 LC 386/03, U.v. 28.07.04, FEVS 2005, 457



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OVG Lüneburg 4 LC 386/03, U.v. 28.07.04, FEVS 2005, 457 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2049.pdf Zur Ermittlung der Angemessenheit der Mietkosten sind die jeweiligen Werte der Tabelle zu § 8 WoGG zuzüglich 10 % heranzuziehen. Der 10 % Zuschlag dient als Ausgleich dafür, dass in der Tabelle trotz der Neufassung zum 1.1.2001 die Mietentwicklung seit 1990 nur teilweise ausgeglichen worden ist.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 8 AS 427/05 ER, B.v. 15.12.05 www.sozialgerichtsbarkeit.de Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit diese Kosten angemessen sind.

Die Mietkosten sind angemessen, solange die äußerste rechte Spalte der Wohngeldtabelle nicht überschritten wird. Dieser Tabellenwert wird regelmäßig zugrunde zu legen sein, auch um Leistungsempfängern und Sozialleistungsträgern zur Bestimmung der Angemessenheit klare „Richtlinien" an die Hand zu geben.

Die laufenden Heizkosten ergeben sich aus dem Mietvertrag bzw. der Vorauszahlungsfestsetzung des Energieunternehmens. Für diese Heizkosten spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Der Wärmebedarf ist von verschiedenen Faktoren abhängig und allein die Überschreitung von Durchschnittswerten kann die Unangemessenheit nicht ohne weiteres begründen, zumal die Höhe der Heizkosten von zahlreichen Faktoren abhängt, wie z.B. Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage und meteorologische Daten; auch mag für einen bestimmten Personenkreis ein erhöhter Heizbedarf bestehen (Alter, Kinder, Behinderung).

Soweit - wie hier - quadratmeterbezogene Richtwerte (0,97 € pro Quadratmeter) zugrunde gelegt werden, kann damit die Angemessenheit der Heizkosten nicht hinreichend bestimmt umschrieben werden. Allein die Überschreitung der vom Sozialhilfeträger zugrundegelegten Durchschnittsverbrauchswerte kann die Unangemessenheit der Heizkosten nicht ohne weiteres begründen (vgl. LPK SGB II, § 22 Rn 50 f.; Eicher/Spellbrink SGB II, § 22 Rn 46; Mergler/Zink SGB II, § 22 Rn 16 f.).



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