§ 22 SGB II / § 29 SGB XII / § 12 BSHG - Miet- und Heizkosten; Energieanteil im Regelsatz
VG Gießen 4 E 366/93, Gerichtsbescheid v. 23.08.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1218.pdf , bestätigt durch VGH Hessen 9 UE 2622/94, B.v. 29.02.96, NDV-RD 1/97, 15 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1140.pdf.
Die Heranziehung eines nach BSHG leistungsberechtigten Asylbewerbers zu den Unterkunftskosten in der Gemeinschaftsunterkunft ist rechtswidrig, da weder das BSHG noch das AsylVfG (im Gegensatz zu AsylbLG) ein Entgelt für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft vorsieht (betr. Zeiträume vor Inkrafttreten des AsylbLG!).
Aufwendungsersatz (§§ 683/670 BGB) kann ebenfalls nicht geltend gemacht werden, da dies voraussetzt, daß die Unterkunft dem objektiven Interesse des Klägers entspricht (vgl. Palandt, BGB § 683 Rn 4, 679 Rn 1 sowie BGHZ 16,12) und nicht auszuschließen ist daß der Kläger anderswo oder privat kostengünstiger hätte wohnen können, und ihm dies verwehrt blieb da er wegen der Verpflichtung gemäß AsylVfG in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen mußte. Ein Entgelt kann auch nicht nach §§ 50, 45 SGB X verlangt werden, da es sich weder um eine Sozialhilfe(sach)leistung i.S. d. § 8 BSHG handelt, da der Kläger unabhängig von seiner Sozialhilfebedürftigkeit aus sicherheitsbedingten Gründen in eine Gemeinschaftsunterkunft einzuweisen war. Es handelt sich auch nicht um einen Aufwendungsersatz für erweiterte Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG, da es sich gerade nicht um Sozialhilfe handelt und § 11 regelmäßig voraussetzt, daß der Hilfeempfänger mit der "erweiterten Hilfe" einverstanden war.
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