VG Kassel V/V 237/86 v. 20.10.1986, IBIS C1357, info also 1988, 27 Die vorübergehende Abwesenheit eines Asylantragstellers aus einer Gemeinschaftsunterkunft begründet keine Vermutung, er habe die auf diese Abwesenheit entfallende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gebraucht und für den folgenden Monat angespart. Eine Aufrechnung mit der Hilfe für den Folgemonat würde einen Teilrücknahmebescheid und einen Rückforderungsbescheid voraussetzen, sie wäre durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 SGB X). § 51 Abs. 2 SGB I verbietet aber jede Aufrechnung, soweit der Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne des BSHG würde.
Anmerkung: Gemäß § 25 a BSHG ist inzwischen unter bestimmten Voraussetzungen (aufgrund falscher Angaben des Antragstellers gewährte Hilfe) zwar eine Aufrechnung bis auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche zwar zulässig, sie setzt zunächst aber einen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid voraus. Nach AsylbLG ist eine derartige Aufrechnung "überzahlter Beträge" bzw. Sachleistungen grundsätzlich unzulässig.