OVG Münster 8 B 623/97 v. 23.7.97, IBIS C1304, FEVS 1998, 390; NJW 1997, 3391. Eine Aufrechnung (Kürzung) nach § 25a BSHG stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar. Eine dagegen eingelegte Klage entfaltet grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Anmerkung: Eine Kürzung nach § 25a auf das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" ist nur zulässig, wenn aufgrund vorsätzlich falscher Angaben des Leistungsberechtigten zuviel gezahlt wurde, nicht jedoch wenn eine Überzahlung auf einen vom Sozialamt zu verantwortendem Fehler beruht - in diesem Fall genießt der Leistungsberechtigte "Vertrauensschutz (vgl. dazu den Wortlaut von § 25a sowie § 45 Abs. 2 SGB X). Eine entsprechende Kürzung von Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG ist ohnehin unzulässig, da nach dem AsylbLG ohnehin nur das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" gewährt wird, und weil im AsylbLG auch eine § 25a BSHG entsprechende Rechtsgrundlage für eine derartige Kürzung fehlt.