OVG Berlin 6 S 45.82 v. 18.6.1982, IBIS C1356, FEVS 31, 377 Zu den Anforderungen an die Durchführung des Wertgutscheinsystems (besonders Stückelung der Wertgutscheine, Bargeldanteil, Bargeldrückgabe): Es erscheint fraglich, ob die Zuteilung von 50.- DM-Wertgutscheinen einen wirtschaftlichen Einkauf nicht unzumutbar erschwerte. Die Zentrale Sozialhilfestelle für Asylbewerber (ZSA) hat nunmehr jedoch die Wahl der Stückelung zugestanden und glaubhaft gemacht, dass nur noch 10.- und 20.- DM Wertgutscheine, später auch in angemessenem Umfang für Alleinstehende noch 5.- DM Wertgutscheine ausgegeben werden. Die Beschaffung des Lebensunterhaltes wird weiter dadurch erleichtert, dass die ZSA nunmehr die Herausgabe von bis zu 10% des Gutscheinwertes zulässt. Dadurch hat die ZSA gewichtige Bedenken ausgeräumt. Denn es ist praktisch nicht möglich, die Waren beim Einkauf so zu wählen, dass die geschuldete Summe dem Gutscheinwert auf den Pfennig genau entspricht. Bargeldrückgabe und Bargeldanteil müssen so geregelt sein, dass der Hilfeempfänger den Regelsatz in vollem Umfang ohne Verluste für seinen notwendigen Lebensbedarf verwenden kann. Das erscheint dem Senat jedenfalls nunmehr gewährleistet.