BVerwG 5 B 217/99 U.v. 29.12.00, DVBl 2001, 1064; FEVS 2001, 444; IBIS e.V. C1650 Die Haltung eines Kraftfahrzeugs ist kein unwirtschaftliches Verhalten i.S.v. § 25 Abs. 2 Nr. 2 BSHG, wenn sie, wie im Streitfall, mit Sozialhilfemitteln für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens des Haushaltsvorstandes bis zu ein Halb und des Ehegatten und der haushaltsangehörigen Kinder unter zehn Jahren bis zu 30 v.H. (nicht des Regelsatzes, sondern nur des darin jeweils enthaltenen Anteils von 35% bzw. 30 % für persönliche Bedürfnisse) finanziert werden kann. Da die "persönlichen" Bedürfnisse des täglichen Lebens ihrem Wesen nach solche aus freier, selbstbestimmter und -gestalteter, eben "persönlicher" Lebensführung sind, ist der Hilfeempfänger in seiner Disposition darüber frei, ob er die ihm zustehenden Mittel auf viele oder wenige und welche von ihm ausgewählte Bedürfnisse aufteilt. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn Hilfeempfänger einen Teil ihrer frei verfügbaren Sozialhilfeleistungen zur Finanzierung einer Autohaltung einsetzen.
Anmerkung: zusätzlich zu prüfen ist, ob das KFZ verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 BSHG darstellt.
OVG Lüneburg 12 L 2523/99, U.v. 13.09.99, FEVS 2001, 450; IBIS e.V. C1674 Hält ein Hilfempfänger einen PKW, muss das nicht auf verschwiegenes Einkommen oder Vermögen hindeuten und nicht unwirtschaftliches Verhalten darstellen, wenn der Hilfeempfänger für die Kosten der Autohaltung frei verfügbare Mittel einsetzen kann, sei es aus nicht einzusetzendem Einkommen, sei es aus frei verfügbaren Sozialhilfeleistungen - etwa aus dem Hilfeanteil für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.