VG Wiesbaden v. 23.3.1984 - VII/1 G 133/84 -, IBIS C1301, InfAuslR 1984, 149 Eine Stückelung der Wertgutscheine in Beträge von 50.-, 100.-, 150.- und 200.- DM ist unter keinen Umständen als rechtmäßig zu betrachten. Der Sozialhilfeempfänger soll zu einem wirtschaftlichen Verhalten angehalten werden und ist dazu auch gezwungen, weil er ansonsten mit dem ohnehin (seinerzeit rechtswidrig) gekürzten Regelsatz den Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann. Ist er jedoch gezwungen, seine Lebensmittel nur in einem Geschäft und möglicherweise sogar auf einmal einzukaufen, so kann von einem wirtschaftlichem Verhalten nicht mehr die Rede sein. Die Möglichkeit, Sonderangebote wahrzunehmen, ist praktisch verwehrt. Unzulässig ist jedenfalls eine 20.- DM übersteigende Stückelung der Wertgutscheine.