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LSG Berlin-Brandenburg L 23 B 1008/05 AY ER, B.v. 15.11.05



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LSG Berlin-Brandenburg L 23 B 1008/05 AY ER, B.v. 15.11.05 www.sozialgerichtsbarkeit.de Kein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Studierende, wenn kein Anspruch auf BAföG besteht. Der in P. lebende Antragsteller studiert im 29. Semester an einer Hochschule in Berlin. Nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis beantragte er Asyl. Ihm ist nicht erlaubt, während des Asylverfahrens einem Studium oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und nach Berlin zu reisen.

Dem Anspruch auf Leistungen analog SGB XII gemäß § 2 AsylbLG steht § 22 Abs. 1 SGB XII entgegen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach nach BAföG förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe. Eine Ausbildung ist dem Grunde nach förderungsfähig, wenn sie abstrakt, d. h. unabhängig von in der Person des Auszubildenden liegenden Ausschlussgründen, förderungsfähig ist. Entscheidend ist allein, dass das BAföG eine Ausbildung als förderungsfähig erklärt (BVerwG FEVS 44, 138 m. w. N. zu § 26 BSHG).

Darauf, dass die Ausbildung dem Antragsteller ausländerrechtlich verboten und er sowohl, weil er als Asylbewerber nicht unter den Personenkreis des § 8 BAföG fällt, als auch, weil er die Förderungshöchstdauer überschritten hat, nicht gefördert werden könnte, kommt es nicht an. Die Anwendung des § 22 Abs. 1 SGB XII wäre auch nicht im Falle einer "pro-forma-Immatrikulation" ausgeschlossen. Ob § 22 SGB XII greift, ist allein nach den objektiven Verhältnissen (Immatrikulation) zu beurteilen (OVG Lüneburg FEVS 48, 468 zu § 26 BSHG). An der Grundvoraussetzung für eine Förderung nach dem BAföG fehlt es nur, solange der Auszubildende beurlaubt ist (BVerwG 5 B 153/99, B.v. 25.08.99).

Der Antragsteller kann auch unter Berücksichtigung des Arbeitsverbotes keinen besonderen Härtefall nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII beanspruchen. Ob eine Härte gegeben und ein Ermessen eröffnet ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Eine besondere Härte liegt nach Rspr. des BVerwG zu § 26 BSHG nur vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe für eine Ausbildung verbunden ist, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen (BVerwGE 94, 224).

Der Ausschluss von Sozialleistungen für die Ausbildung entspricht der gesetzlichen Wertung, Asylbewerbern bei der Ausbildungsförderung nicht dieselben Rechte wie Deutschen oder anerkannten Asylberechtigten zu gewähren. Die Beschränkung auf den Personenkreis des § 8 BAföG, also anerkannte Asylberechtigte, nicht aber Asylbewerber, denen regelmäßig eine Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich untersagt ist, stellt eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung dar, die nicht über die Anwendung des § 22 Satz 2 SGB XII auf diese Fälle unterlaufen werden darf (vgl. OVG Saarlouis FEVS 38, 116 m.w.N.).

Eine besondere Härte könnte sich allenfalls aus zusätzlichen Gesichtspunkten ergeben. Solche hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der angeführten psychischen Erkrankung weder vorgetragen noch gar glaubhaft gemacht.



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