VG Braunschweig 3 B 341/99 v. 06.07.99, ZfF 2001, 15, IBIS e.V. C1584. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über ein sozialhilferechtliches Darlehen (hier: Übernahme einer Wassergeldnachforderung durch das Sozialamt) mit der Vereinbarung des Einsatzes eines Teils der laufenden Sozialhilfe zur Darlehenstilgung ("Einbehaltung" 50 DM monatlich) ist grundsätzlich möglich. Ein solcher öffentlich-rechtlicher Vertrag ist aber jedenfalls insoweit nichtig und damit unwirksam, als der Hilfeempfänger verpflichtet wird, die Einbehaltung auch in Zukunft ohne Widerrufsmöglichkeit hinzunehmen. Die Vereinbarung stellt einen Verzicht auf Sozialleistungen dar, der jederzeit gemäß § 46 SGB I mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Da die "Erklärung" nur vom Antragsteller, aber nicht von der Behörde unterzeichnet ist, ist sie möglicherweise auch wegen Verletzung des Schriftformerfordernisses nichtig (§56 SGB X). Auch die Voraussetzungen für eine Aufrechnung (§ 25a BSHG) sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Rückzahlungsanspruch des Sozialamts nicht auf zu Unrecht erbrachten Leistungen beruht, die durch vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhafte Angaben des Antragstellers veranlasst waren, oder der Antragsteller für eine (erneut) geltenden gemachten Bedarf bereits ausreichend Leistungen erhalten, diese aber nicht zweckentsprechend verwendet hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil das Sozialamt in Höhe der übernommenen Nachforderung Wassergeld zuvor nicht bewilligt hatte.
Anmerkung: § 25a BSHG ist auf Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Leistungen nach § 3-7 nach AsylbLG nicht anwendbar! Zum einen fehlt eine entsprechende Vorschrift im AsylbLG, zum anderen sind die Leistungen nach AsylbLG ohnhin bereits auf das nach § 25a vorgesehene "unerlässliche" Niveau abgesenkt. Vgl. dazu auch die unter "keine analoge Anwendbarkeit der § 25a (Kürzung wegen zu Unrecht erhaltener Leistungen)" aufgeführten Entscheidungen.