OVG Lüneburg 4 B 153/86 v. 27.11.86, IBIS C1387, FEVS 1988, 152. Bei einem alleinstehenden Asylbewerber, der in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist und dort verpflegt wird, ist der durch Sachleistungen nicht gedeckte Bedarf für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens unter Zugrundelegung des Regelsatzes für einen Alleinstehenden zu bemessen.
Der niedrigere Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen kann schon deshalb nicht zugrundegelegt werden, weil der Antragsteller in der Gemeinschaftsunterkunft keinem "Haushalt" angehört. Eine Gemeinschaftsunterkunft für eine große Zahl alleinstehender Asylbewerber ist schon nach dem Sprachgebrauch kein "Haushalt". Nach dem BSHG ist in erster Linie an Familienhaushalte oder Verwandtenhaushalte gedacht. Zwar können auch andere Personen eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Entscheidendes Merkmal ist aber die gemeinsame Wirtschaftsführung. Dazu gehört zum Beispiel, dass Lebensmittel und andere Gegenstände des täglichen Bedarfs zum gemeinsamen Verbrauch oder Gebrauch gemeinsam oder füreinander eingekauft, Mahlzeiten gemeinsam oder füreinander zubereitet werden. Daran fehlt es, wenn den Bewohnern wie hier die Wirtschaftsführung vollständig oder doch im wesentlichen abgenommen wird (Gemeinschaftsunterkunft mit Vollverpflegung), wenn also andere für sie in eigener Regie wirtschaften. Das OVG vermag nicht der Auffassung zu folgen, alle etwa hundert Asylbewerber seien Angehörige eines großen, vom Sozialamt oder in seinem Auftrag geführten "Haushalt".