BSG B 14/7b AS 28/06 R, U.v. 06.09.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2150.pdf Der Ausschluss von Ausländern von der Ausbildungsförderung wegen fehlenden Nachweises einer Erwerbstätigkeit der Eltern gemäß § 8 II BAföG [in der bis 31.12.07 geltenden Fassung] rechtfertigt auch für elternlose Flüchtlingemit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthGkeinen besonderen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II für die Gewährung von ALG II während einer schulischen Berufsausbildung. Auch die Qualifikationsrichtlinie vermittelt keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung.