LSG NRW L 20 B 85/07 AS ER, B.v. 24.09.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2163.pdf Wurden einer Studentin in der Vergangenheit trotz Kenntnis des Studiums irrtümlich ALG II gewährt und diese Leistungen nunmehr eingestellt, so hat sie aufgrund eines besonderen Härtefalls Anspruch auf darlehensweise Leistungen. Würde die Antragsgegnerin darlehensweise Leistungen nicht erbringen, wäre der Abschluss des einschließlich Examensphase voraussichtlich noch 3 bis 4 Semester benötigenden Studiums der allein erziehenden Antragstellerin gefährdet. Den Abschluss dieser Ausbildung nunmehr gegen ihr Ende hin deshalb zu gefährden, weil die ursprüngliche Leistungsbewilligung unrechtmäßig erfolgt sei, verkennt, dass sich dann die bisherigen Ausbildung seit dem 01.01.05 als durch Verschulden der Antragsgegnerin verschwendete Lebenszeit darstellen würde.