VGH Ba-Wü 11 S 2734/01, B.v. 20.02.02, InfAuslR 2002, 289, IBIS M2219, www.asyl.net/Magazin/Docs/2002/M-2/2219.doc Der Antragsteller hatte eine Rückführungsvereinbarung für Flüchtlinge aus dem Kosovo unterzeichnet und darin erklärt, keine auf ein weiteres Verbleiben in Deutschland gerichteten Anträge zu stellen. Der VGH legte die Erklärung dahingehend einschränkend aus, dass dadurch ein Aufenthalt aufgrund eines Rechtsanspruches (hier: durch Eheschließung) nicht ausgeschlossen wird: "Wegen ihrer Tragweite (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) sind derartige Verzichtserklärungen aber im Zweifel eng auszulegen. Die Bereitschaft zum Rechtsmittelverzicht und deren Umfang müssen eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, unzulässige Beeinflussung oder unzulässiger Druck dürfen nicht ausgeübt worden sein. Wird auf künftige Rechtsmittel verzichtet, müssen diese hinreichend bestimmt und der Verzichtende muss sich ihrer Bedeutung bewusst sein ( vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG 8 C 40.88, U.v. 18.05.90, OVG Bautzen 1 S 347/97, U.v. 11.02.99 SächsVBl 1999, 134)."