OVG Sachsen 2 S 355/94, B.v. 08.12.94, NVwZ-Beilage 4/95, S.25; SächsVBl. 4/95, S. 104; FEVS 46/96, 67 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1009.pdf
Der Antragsgegner (Landkreis Leipzig) ist vorliegend passivlegitimiert (wird unter Verweis auf die Sächs DVAsylbLG und die Sächs LkrO ausgeführt). Bei der Gemeinschaftsunterkunft handelt es sich nicht um Einrichtung im Sinne des § 94 Abs. 4 BSHG. Gem § 22 BSHG werden laufende Leistungen außerhalb von Einrichtungen nach Regelsätzen gewährt. Im Rahmen des nach § 4 BSHG eingeräumten Ermessens hat die Behörde das Wunschrecht (§ 3 BSHG) des Hilfeempfängers sowie die Menschenwürde (§ 1 BSHG) zu beachten, wozu nach der Rechtsprechung des BVerwG gehört, daß dem erwachsenen Menschen die Möglichkeit gelassen wird, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten. Aufgrund dieser Überlegungen hat der Hilfeempfänger grundsätzlich einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Bargeld. Eine Abweichung von dieser Grundregel ist nicht mit der allgemeinen Gefahr unterkunftsinterner Konflikte zu rechtfertigen, weder das BSHG noch das AsylbLG sehen nach ihrer Zweckrichtung vor, solchen Gefahren entgegenzuwirken. Der Gesetzgeber hat vielmehr bewußt eine Differenzierung und evtl. daraus resultierende nachteilige Folgen in Kauf genommen. Würde man wegen solcher Nachteile die vorgenommene Differenzierung wieder beseitigen, würde damit der gesetzgeberische Wille unterlaufen. Es ist Sache des Gesetzgebers, solche nachteiligen Folgen durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen abzuwenden, wenn er dies wünscht. Für eine gegenteilige Auslegung der Gesetze ist kein Raum. Auch der weisungsgemäß vom Antragsgegner angewandte Entwurf einer Verwaltungsvorschrift des sächs. Innenministeriums zur Durchführung des AsylbLG vom 17.1.94 bietet keine rechtliche Grundlage für die Anwendung des Sachleistungsprinzips. Die Richtlinie stellt einen Verstoß gegen § 2 AsylbLG dar und ist daher für die Gerichte nicht bindend.
Eine Abweichung vom Grundsatz der Geldleistungsverpflichtung ergibt sich insoweit, als bedingt durch die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft Leistungen notwendigerweise nur als Sachleistungen gewährt werden können. Dabei handelt es sich um Leistungen für die Beschaffung von Hausrat von geringen Anschaffungswert und die Haushaltsenergie (z.B. Warmwasser, Beleuchtung, Haushaltsgeräteenergie) - § 1 Abs. 1 Regelsatz-VO. Der Senat schätzt die Höhe dieser Leistungen nach summarischer Prüfung auf 10% für Haushaltsenergie sowie 5 % für Hausrat, so daß sich bei einem in Sachsen festgelegten Regelsatz von 496.- für Alleinstehende abgerundet der zugesprochene Geldbetrag von 420.- DM ergibt..
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