OVG Mecklenburg-Vorpommern 2 M 51/94, B.v. 26.05.94, NVwZ-Beilage 6/94, 46; EZAR 463 Nr. 3, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1005.pdf
Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Form von Geldleistungen in einer Gemeinschaftsunterkunft. Die gewährten Wertgutscheine stellen eine Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Empfängers dar. Sie sind kein gesetzliches Zahlungsmittel. Mit einer Annahmeverweigerung muß daher im Einzelfall immer gerechnet werden. Das Einlösen führt dazu, daß Asylbewerber sich als Kunden ohne Bargeld und damit insoweit offenbar makelbehaftet ständig in der Öffentlichkeit zu erkennen geben müssen.
Die Ansicht, bei § 2 AsylbLG gehe es nur um die Höhe der Hilfe, es bleibe aber im Übrigen bei dem in §§ 3 bis 7 AsylbLG vom Sachleistungsgrundsatz geprägten Leistungssystem, findet weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte des AsylbLG eine Stütze (wird ausgeführt). In diesem Zusammenhang ist auf die Beschlußempfehlung des Petitionsauschusses des Bundestages v. 20.10.93, Pet 5-12-20-217 hinzuweisen, in der es u.a. heißt, "daß die Sachleistungsgewährung auf das erste Jahr nach der Antragstellung als Asylbewerber beschränkt bleibt." Es ist davon auszugehen, daß sich die Auffassung des Petitionsauschusses mit der des Gesetzgebers deckt.
Die Gemeinschaftsunterkunft dient der Unterbringung von Asylsuchenden aus ordnungspolitischen Gründen, es handelt es sich nicht um Heime im Sinne von § 97 BSHG; § 12.2 Nr 1b AsylbLG (Asylbewerberleistungsstatistik zu Sachleistungen) regelt keine materiellrechtlichen Ansprüche; § 53 AsylVfG regelt ebenfalls nicht die Art einer Leistung, § 4.2 BSHG läßt eine abweichende Ermessensentscheidung für Sachleistungen nur bei besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles zu.
Der Erlaß des Innenministers des Landes zum AsylbLG ist rechtswidrig, weil er das Regel-Ausnahmeverhältnis im BSHG zugunsten des Grundsatzes der Geldleistungsgewährung ohne nähere Begründung umkehrt.
Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, weil Zweifel angebracht sind, ob angesichts verbrauchter Wertgutscheine in einem späteren Hauptsacheverfahren dann noch für denselben zurückliegenden Zeitraum Geldleistungen zugesprochen werden können. Jedenfalls kann sich ein Anspruch auf Geldleistungen für die Vergangenheit nicht mehr realisieren lassen, wenn bereits gleichwertige Wertgutscheine gewährt und verbraucht wurden. Die Rechtsdurchsetzung ist dann dem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz überantwortet, dessen zentrales und typisches Anliegen es ist, eine drohende Rechtsvereitelung zu verhindern, die gegen Art. 19.4 GG verstößt. Eine Rechtsvereitelung droht bei Verweis auf das Hauptsacheverfahren auch deshalb, weil dieses Verfahren auch wegen des gegebenen Instanzenzuges erst nach Abschluß des Anerkennungsverfahrens nach dem AsylVfG zu einem rechtskräftigen Abschluß kommen würde.
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