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VG Weimar 3 E 653/95.We, B.v. 6.7.95



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VG Weimar 3 E 653/95.We, B.v. 6.7.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1042.pdf - rechtskräftig - (gegen Landkreis Gotha, betr. Ab­schie­be­haft in der Justizvollzugsanstalt Gotha): Anspruch auf 80.- DM/Monat Barbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Ab­schie­be­haft. Der Anordungsgrund ergibt sich, da durch die Vorenthaltung des Barbe­trages eine drin­gende Notlage ent­steht, und es - auch in Hinblick auf die bevorstehende Abschie­bung - nicht zu­mutbar ist bis zu einer Ent­scheidung in der Hauptsache abzuwarten. Als vollziehbar Ausreisepflichtiger hat der Antrag­steller Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Der Antrags­gegner kann nicht geltend ma­chen, der Bedarf werde be­reits durch die Haftanstalt ge­deckt, denn der Antragsteller hat glaubhaft darge­legt, daß er das Taschengeld zur Dec­kung seiner persönli­chen Be­dürf­nisse des täglichen Lebens benö­tige, da ihm, um in Kontakt mit der Au­ßen­welt zu treten, Kosten für Papier, Telefonate, Porto, Zeitungen und Bü­cher ent­stünden und diese nicht von der Vollzugs­anstalt übernom­men wür­den. Auch das Gericht geht da­von aus, daß die Bedürfnisse in der Ab­schiebehaft insoweit nicht geringer sind als in einer Sammel­unter­kunft.

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