VG Berlin 17 A 219/94, B.v. 8.8.94, Inf AuslR 10/94, 369, NVwZ - Beilage 9/94, 71, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1040.pdf vom Tenor entsprechender Beschluß: 80.- Taschengeld in Abschiebehaft.
Anmerkung: Das VG Berlin hat aufgrund entsprechender Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in einer Reihe von Beschlüssen das Landessozialamt Berlin verpflichtet, in Abschiebehaft ein Taschengeld von 80.- DM mtl. zu gewähren. Der Leistungsanspruch gilt für alle "ausreisepflichtigen" Ausländer unabhängig davon, welchen Status sie vor Einsetzen der Ausreisepflicht hatten, d.h. beispielsweise auch für in Abschiebehaft befindliche ausreisepflichtige ehemalige Straftäter usw. (vgl. OVG Berlin 6 S 15/94).
Inzwischen hält das Landessozialamt Berlin wöchentliche Sprechstunden in der Abschiebehaftanstalt ab, um dort Anträge auf Taschengeld sowie auf Bekleidungsbeihilfen entgegenzunehmen. Die Inhaftierten erhalten bei der Geltendmachung ihrer entsprechenden Ansprüche Unterstützung durch die SozialarbeiterInnen der Anstalt.
VG Bayreuth B 3 E 95.82, B.v. 3.3.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1041.pdf - rechtskräftig -. Anspruch auf ein monatliches Taschengeld in Höhe von 80.- DM in der Abschiebehaft (JVA Bamberg). Der beklagte örtliche Sozialhilfeträger (Sozialamt Bamberg) ist gemäß § 1 Abs. 2 und 3 DV AsylbLG Bayern sachlich und gemäß Art 3 Abs. 1 Nr 3a BayVwVfG i.V. mit Ziff. E II 2 Abs. 3 der VwV AsylbLG Bayern v. 22.11.94 auch örtlich zuständig. Denn durch die längerandauernde Inhaftierung hat der Antragsteller den nach AsylVfG zugewiesenen Aufenthaltsbereich dauerhaft verlassen.
Als Asylfolgeantragsteller ist der Antragsteller gem Ziff C III 1 der VwV AsylbLG Bayern wie ein Leistungsberechtigter im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr 1 AsylbLG zu behandeln. Das AsylbLG enthält keine ausdrückliche Regelung dahingehend, daß Abschiebehäftlinge von den Leistungen des AsylbLG ausgeschlossen wären. Der Gesetzesbegründung (BT-Drs 12/4451 S. 8) ist zu entnehmen, daß das Taschengeld zu Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt werden solle, "Mit diesem Betrag sind die notwendigen Ausgaben, z.B. für Verkehrsmittel, Telefon, Porti, Schreibmittel, Lesestoff, Werkmaterialien oder kleine Mengen von Genußmitteln zu bestreiten." Aus der Stellungnahme der JVA ergibt sich, daß diese in der Gesetzesbegründung erkennbar nur beispielhaft aufgezählten Verwendungszwecke nur zum Teil durch Sachleistungen der JVA abgedeckt werden. Dem Häftling werden zwar nach Auskunft der JVA Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel sowie im Rahmen eines angemessenen Briefverkehrs Papier und Briefmarken unentgeltlich zur Verfügung gestellt, andere Artikel bzw. Leistungen wie z.B. zusätzliche Nahrungsmittel, Genußmittel, Telefongebühren, Zeitschriften oder Werkmaterialien müssen dagegen aus eigener Tasche bezahlt werden. Somit unterscheidet sich aber die Situation eines Abschiebehäftlings nicht wesentlich von der eines in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Asylbewerbers.
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