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VG Berlin 17 A 219/94, B.v. 8.8.94, Inf AuslR 10/94, 369, NVwZ - Beilage 9/94, 71, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1040.pdf vom Tenor entsprechender Beschluß: 80.- Taschengeld in Ab­schie­be­haft.
Anmerkung: Das VG Berlin hat aufgrund entsprechender Anträge auf Er­laß einer einstwei­ligen An­ord­nung in ei­ner Reihe von Beschlüssen das Landessozialamt Ber­lin verpflich­tet, in Abschiebe­haft ein Ta­schengeld von 80.- DM mtl. zu gewäh­ren. Der Leistungsan­spruch gilt für alle "aus­reise­pflichtigen" Ausländer unab­hängig davon, wel­chen Status sie vor Ein­setzen der Ausrei­sepflicht hatten, d.h. bei­spiels­weise auch für in Ab­schiebe­haft be­find­liche ausreisepflichtige ehemalige Straftäter usw. (vgl. OVG Berlin 6 S 15/94).

Inzwischen hält das Landessozialamt Berlin wöchentliche Sprechstunden in der Abschiebehaftanstalt ab, um dort Anträge auf Taschengeld sowie auf Bekleidungsbeihilfen entgegenzunehmen. Die Inhaftierten er­halten bei der Geltendmachung ihrer entsprechenden Ansprüche Unterstützung durch die Sozialar­beiterInnen der Anstalt.


VG Bayreuth B 3 E 95.82, B.v. 3.3.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1041.pdf - rechtskräftig -. Anspruch auf ein monatliches Ta­schen­geld in Höhe von 80.- DM in der Abschiebehaft (JVA Bamberg). Der beklagte örtliche Sozialhilfeträ­ger (Sozialamt Bam­berg) ist gemäß § 1 Abs. 2 und 3 DV Asyl­bLG Bayern sachlich und gemäß Art 3 Abs. 1 Nr 3a BayVwVfG i.V. mit Ziff. E II 2 Abs. 3 der VwV AsylbLG Bay­ern v. 22.11.94 auch örtlich zuständig. Denn durch die länge­randau­ernde Inhaftie­rung hat der Antragstel­ler den nach AsylVfG zugewiesenen Aufent­haltsbereich dauerhaft verlas­sen.

Als Asylfolgeantragsteller ist der Antragsteller gem Ziff C III 1 der VwV AsylbLG Bayern wie ein Leistungsbe­rechtig­ter im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr 1 AsylbLG zu behandeln. Das AsylbLG enthält keine ausdrückliche Re­ge­lung da­hingehend, daß Abschiebehäftlinge von den Leistungen des Asyl­bLG ausgeschlossen wären. Der Ge­setzesbe­gründung (BT-Drs 12/4451 S. 8) ist zu entnehmen, daß das Taschengeld zu Deckung per­sönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt werden solle, "Mit diesem Betrag sind die notwendi­gen Ausgaben, z.B. für Ver­kehrsmittel, Telefon, Porti, Schreibmittel, Lesestoff, Werkmaterialien oder kleine Mengen von Ge­nußmitteln zu bestreiten." Aus der Stellungnahme der JVA ergibt sich, daß diese in der Ge­setzesbegründung erkennbar nur bei­spielhaft aufgezählten Verwendungszwecke nur zum Teil durch Sachleistungen der JVA ab­gedeckt werden. Dem Häftling werden zwar nach Auskunft der JVA Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel sowie im Rahmen eines an­gemessenen Briefverkehrs Papier und Briefmarken un­entgeltlich zur Verfügung gestellt, an­dere Artikel bzw. Lei­stungen wie z.B. zusätzliche Nahrungsmittel, Ge­nußmittel, Telefon­gebühren, Zeitschriften oder Werkmaterialien müssen dagegen aus eigener Tasche be­zahlt werden. Somit unterscheidet sich aber die Situation eines Abschie­behäftlings nicht wesentlich von der eines in einer Gemeinschaftsunterkunft unterge­brachten Asylbewerbers.



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