LSG NRW L 20 B 1/07 AY ER, B.v. 26.02.07, www.sozialgerichtsbarkeit.de
Die vorgenommene Einstellung der Leistungen wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit ist unzulässig. Die Umstände sprechen eher für die gegenwärtige Notlage als dagegen. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG in Form von wöchentlich auszustellenden Gutscheinen zu bewilligen.
Die Prüfung der Hilfebedürftigkeit, kann nur auf die gegenwärtige Lage abstellen. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage ermöglichen (vgl. BVerfG 1 BvR 569/05, B.v. 12.05.05, NVwZ 2005, 927). Auch wenn die Antragstellerin seit 2002 nicht mehr im Leistungsbezug stand, ist daraus nicht zwangsläufig der Schluss zu ziehen, dass sie derzeit noch über ausreichende Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.
Die Antragstellerin und ihre Familie mussten Anfang 2006 ihre Wohnung wegen Mietschulden räumen, die dort befindlichen Einrichtungsgegenstände konnten nicht ausgelöst werden. Verwertbares Vermögen war damit nicht vorhanden. Der Hausbesuch am xx.06.06 hat zu Tage gebracht, dass die Unterkunft in W. dürftig eingerichtet war und besondere Wertgegenstände sich dort nicht befanden. Gleiches gilt für die jetzt innegehaltene Wohnung am I. Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung der Prozessbevollmächtigten, dass die dokumentierten Diebstähle der Antragstellerin und ihrer Familie ein Hinweis auf deren Bedürftigkeit seien.
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