Partners in eheähnlicher Gemeinschaft (§ 7 AsylbLG i.V.m. § 20 SGB XII).
Der im Einzelnen nachgewiesene laufende/wechselnde Besitz zahlreicher Fahrzeuge durch die Klägerin und ihren Lebensgefährten stellt Vermögen dar, das die Klägerin einzusetzen hat, bevor sie Leistungen beanspruchen kann. Soweit sie bzw. B die Fahrzeuge verkauft, stellt der Erlös Einkommen dar, das ebenfalls einzusetzen ist. Das Vorhandensein eigener Mittel ist mithin (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch nach dem AsylbLG; der Anspruchsteller muss beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit geht zu Lasten desjenigen, der den Anspruch behauptet.
Da die Klägerin keinerlei Angaben zur Herkunft und Verbleib der Fahrzeuge gemacht hat, die sie oder ihr Lebensgefährte besitzen oder besessen haben, muss davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch nach AsylbLG nicht mehr erfüllt sind. Ob dies auch für die davor liegende Zeit eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X und Rückforderung rechtfertigt, ist vorliegend nicht Streitgegenstand.
Dostları ilə paylaş: |