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VG Frankfurt/M 3 E 3292/01 (1), U.v. 06.03.02



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VG Frankfurt/M 3 E 3292/01 (1), U.v. 06.03.02, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1740.pdf Der Antragsteller ist von 1993 bis 2000 insgesamt neunundzwanzigmal strafrechtlich mit Delikten in Erscheinung getreten, die durchweg einen wirtschaftlichen Hintergrund hatten (Ladendiebstahl, Tankbetrug, Hehlerei, PKW-Aufbrüche, achtmal Handel mit BTM). Das Sozialamt hat deshalb die Hilfe nach AsylbLG eingestellt, da der Antragsteller aus den Straftaten Einnahmen erziele und somit in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe selbst zu bestreiten. Das VG hat die Einstellung der Hilfe für rechtens erklärt, da die erzielten wirtschaftlichen Vorteile nicht "ausgeblendet" werden könnten. Auch teilweise Hilfe kann nur gewährt werden, denn der Kläger eine Obergrenze des erzielten Einkommens bzw. Vermögens glaubhaft gemacht hat. An einer solchen Darlegung fehlt es indessen (der Kläger bestreitet die Straftaten und die erzielten Einnahmen!).
SG Aachen S 20 AY 9/06, Gerichtsbescheid v. 06.03.05, www.sozialgerichtsbarkeit.de Gem. § 7 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Das gilt auch für Einkommen und Vermögen eines
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