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BVerwG 5 C 4.03, U.v. 02.10.03; ZFSH/SGB 2004, 235; GK AsylbLG § 10b BVerwG Nr. 1



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BVerwG 5 C 4.03, U.v. 02.10.03; ZFSH/SGB 2004, 235; GK AsylbLG § 10b BVerwG Nr. 1 www.bverwg.de , www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/4757.pdf

Leitsatz: "Der Kostenerstattungsanspruch nach § 10 b Abs. 3 AsylbLG besteht auch in Fällen einer länderübergreifenden Umverteilung von Asylbewerbern nach § 51 AsylVfG." (bestätigt OVG Lüneburg 12 LB 532/02, U.v. 23.01.2003, GK AsylbLG § 10 B OVG Nr. 1).

Für die Beurteilung des Kostenerstattungsbegehrens hat das Berufungsgericht zu Recht auf § 10 b Abs. 3 AsylbLG abgestellt. § 52 AsylVfG, wonach die Aufnahme von Asylbegehrenden u.a. in Fällen einer länderübergreifenden Umverteilung (§ 51 AsylVfG) auf die Quoten nach § 45 AsylVfG angerechnet wird, ist keine Lastenverteilungsregelung, welche in Umverteilungsfällen die spätere, speziellere Regelung des § 10 b Abs. 3 AsylbLG verdrängt.

Der Tatbestand des § 10 b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG ist hier erfüllt. Die Hilfeempfängerin ist ohne Verstoß gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung aus dem Bereich ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Beklagten in den des Klägers gewechselt und bedurften dort innerhalb eines Monats der Leistungen nach AsylbLG Die Hilfeempfängerin ist auch im Sinne des § 10 b Abs. 3 vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in den Bereich des Klägers verzogen. Eine Person "verzieht" im Sinne des § 10 b Abs. 3 von einem Ort in einen anderen, wenn sie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Absicht wechselt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr zurückzukehren. Für eine Beschränkung des Begriffs des "Verziehens" auf "freiwillige" oder selbstbestimmte Ortswechsel fehlt nach der Systematik des AsylbLG sowie nach der Entstehungsgeschichte (BTDrucks 13/2746 S. 18) jeder Anhalt.

Für die von der Beklagten für geboten gehaltene Auslegung des § 10 b Abs. 3, hiervon Fälle eines Aufenthaltswechsels bei länderübergreifender Verteilung nach § 51 AsylVfG auszunehmen, besteht kein hinreichender Anlass. Der Zweck der § 107 Abs. 1 BSHG nachgebildeten Regelung, einen Belastungsausgleich zwischen den für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG zuständigen Behörden im Falle eines Aufenthaltswechsels zu erreichen, spricht bei einer auf das AsylbLG bezogenen Betrachtung gerade für eine Berücksichtigung jener Fälle, in denen der Aufenthaltswechsel durch länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG veranlasst ist. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Kostenerstattungsregelung des § 10 b Abs. 3 ebenso wie die Quotenanrechnungsvorschrift des § 52 AsylVfG auf einen Belastungsausgleich gerichtet ist, mithin ein ähnliches Ziel verfolgt, und die Regelungen gegenläufig wirken können.


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