§ 44a SGB II Anspruch auf ALG II auch bei nachrangigem Arbeitsmarktzugang, wenn die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB II und somit die Zuständigkeit zwischen ARGE und Sozialhilfeträger strittig ist, solange die für solche Zuständigkeitsstreitigkeiten zuständige Einigungsstelle nach § 45 SGB II noch keine Entscheidung getroffen hat.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ALG II bei auch bei nachrangigem Arbeitsmarktzugang beansprucht werden kann, ob es dabei überhaupt auf die konkrete Arbeitsmarktlage ankommt, oder bereits die abstrakte ausländerrechtliche Möglichkeit einer Arbeitserlaubnis ausreicht, lässt das SG offen.
Anmerkung: Das Urteil macht deutlich, dass vorliegend die ARGE bzw. Arbeitsagentur keinerlei Vermittlungsbemühungen unternommen haben. Zur Registrierung als arbeitssuchend, zur Arbeits- und Berufsberatung und -vermittlung ist die Arbeitsagentur nach dem SGB III auch unabhängig vom Leistungsanspruch verpflichtet, wenn der Antragsteller dies begehrt. Bei (hier unterstelltem) Leistungsanspruch nach AsylbLG oder SGB XII, oder gänzlich fehlendem Leistungsanspruch ist dafür die Arbeitsagentur und nicht die ARGE zuständig.
Offen bleibt, weshalb hier ein Computertechniker nur als Bürohilfskraft und seine Ehefrau als Lehrerin überhaupt nicht vermittelt wurde. Ohne jegliche Vermittlungsbemühungen einfach ins Blaue hinein pauschal zu behaupten der Arbeitsmarkt (in welcher Region? für welche Berufssparten? nur für einen oder für beide Kläger? usw.) sei verschlossen ist abwegig und rassistisch.
Selbst bei der früheren Arbeitslosenhilfe waren nach der Rspr. des BSG 12 Monate intensiver aber vergeblicher Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nötig, bevor man zum Ergebnis kommen konnte, der Arbeitsmarkt sei verschlossen. Mindestens solange musste AlHi auch ohne Arbeitserlaubnis gezahlt werden. Zu berücksichtigen ist hierbei nicht nur der Arbeitsmarkt im jeweiligen Landkreis (hier: Märkisch Oderland), sondern auch in benachbarten Regionen (hier: Berlin!) sowie ggf. bundesweit, sowie die Antragsteller zur Arbeitsaufnahme keiner Residenzpflicht unterliegen (hier: aufgrund § 58 IV AsylVfG).
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