§ 8 Abs. 2 SGB II aktuell nicht vorliegt.
Dem Anspruch könnte zwar § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB XII entgegenstehen, da das Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergeben kann. Unter Berücksichtigung der Rspr. des EuGH könnten aber Zweifel bestehen, ob ein völliger Ausschluss von Leistungen nach SGB II oder XII mit Art. 12 EG-Vertrag vereinbar ist. Dabei ist zu beachten, dass die Sozialhilfe der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dient (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG; BVerfG, NVwZ 2005, 927). Der beigeladene Sozialhilfeträger wird daher verpflichtet, vorläufige Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII als Darlehen in Höhe von 80 % der Regelsätze zu erbringen.
Bei Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten bedarf die Erwerbsfähigkeit iS von § 8 Abs 2 SGB II einer über die bloße abstrakte Möglichkeit hinausgehenden Aussicht auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU. Ohne realistische und aktuelle Chance auf Erteilung einer solchen Genehmigung kann das Ziel der Leistungen nach dem SGB II, die Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, nicht erreicht werden. Die Angaben des ungarischen Klägers erlauben nicht einmal ansatzweise eine ausreichende Abschätzung, ob angesichts der derzeitigen Arbeitsmarktlage eine Erlaubnis erteilt werden könnte. Vorliegend ist das ALG II bereits mangels Erwerbsfähigkeit gem. § 8 Abs 2 SGB II ausgeschlossen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II europarechtskonform ist.
LSG NRW L 19 AS 13/08, U.v. 28.07.08 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/13910.pdf (bestätigt durch BSG B 14 AS 66/08 R www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2329.pdf):
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