Anmerkung: der Beschluss setzt sich noch nicht mit der am 07.12.06 in Kraft getretenen Änderungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (BGBl. I, 2670) auseinander, wonach nunmehr auch der Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen sein soll, wenn sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Vgl dazu aber LSG NRW L 9 B 80/07 AS ER, B.v. 27.06.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2113.pdf (weiter unten in dieser Übersicht).
SG Berlin S 37 AS 9701/06 ER, B.v. 02.11.06 Anspruch auf ALG II für Ehefrau eines dauerhaft bleibeberechtigten Unionsbürgers. Die aus Ungarn stammende Antragstellerin reiste im Mai 2004 ins Bundesgebiet ein und heiratete einen seit 1994 hier lebenden Italiener. Der Ehemann bezieht eine Altersrente, die mit Grundsicherungsleistungen nach § 41 SGB XII aufgestockt wird. Als Ehefrau eines dauerhaft bleibeberechtigten Unionsbürgers verfügt die Antragstellerin über einen rechtmäßigen Aufenthalt und eine Freizügigkeitsbescheinigung nach § 2 Abs.5 Freizüg/EU.
An ihrer sozialmedizinischen Erwerbsfähigkeit bestehen keinerlei Zweifel. Die rechtliche Erwerbsfähigkeit i.S. von § 8 Abs. 2 SGB II ergibt sich aus der Befugnis, der Antragstellerin eine Arbeitserlaubnis erteilen „zu können.“ Aus der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 SGB II geht eindeutig hervor, dass die bloße Möglichkeit, eine Arbeitserlaubnis erhalten zu können, für die Voraussetzung der SGB II-Erwerbsfähigkeit ausreicht. Einer weitergehenden Prüfung, ob die Antragstellerin nach Ausbildung und Lage auf dem Arbeitsmarkt eine genehmigungsfähige Arbeitsstelle finden könnte, bedarf es nicht.
Die am 1.4.2006 in Kraft getreten Neuregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II steht dem Anspruch nicht entgegen. Als Familienangehörige i.S. von §§ 2, 3 FreizügG/EU leitet sich ihr Aufenthaltsrecht nicht „allein aus dem Zweck der Arbeitssuche“ her. Die vom Jobcenter in Bezug genommene Vorschrift des § 4 FreizügG/EU findet keine Anwendung. Die Antragstellerin gehört nicht zum Personenkreis der nicht erwerbstätigen, d.h. der aus dem Arbeitsleben ausgeschiedenen Familienangehörigen.
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