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StGB - Höhe der Tagessätze für AsylbLG-Berechtigte



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StGB - Höhe der Tagessätze für AsylbLG-Berechtigte



LG Traunstein 7 Ns 220 Js 7064/06, U.v. 13.04.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2016.pdf rechtskräftig (sinngemäß ebenso OLG Dresden 1 SS 323/00 v. 07.08.00 sowie LG Karlsruhe 2 Qs 17/06 v. 23.02.06). Die Höhe einer per Strafbefehl verhängten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 € wurde für den von Leistungen nach AsylbLG lebenden Betroffenen, der nach AsylbLG keinerlei Barleistungen, auch kein Taschengeld mehr erhielt, durch das LG auf Tagessätze zu je 1 € herabgesetzt. Bei strikter Anwendung des Nettoeinkommensprinzips kommt für den Betroffenen, der seine Sachleistungen und Wertgutscheine nicht kapitalisieren kann, ein höherer Betrag als der Mindestsatz von 1 € [§ 40 Abs. 2 StGB] nicht in Betracht.
OLG Celle 32 Ss 95/07, B.v. 10.07.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2228.pdf Die Tagessatzhöhe bei Geldstrafen ist auf den in § 40 Abs. 2 StGB genannten Mindestbetrag von 1 Euro festzusetzen, wenn der Beschuldigte lediglich über Sachleistungen (für Unterkunft) und Wertgutscheine (für Lebensmittel), nicht aber über Bargeld verfügt und auch nicht arbeiten darf (aufgrund einer Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG). Gutscheine und Sachleistungen sind nicht kapitalisierbar und können somit bei der Bezahlung der Geldstrafe nicht eingesetzt werden.

Rundfunkgebührenbefreiung



VG Göttingen 2 A 122/06, U.v. 26.04.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2111.pdf Rundfunkgebührenbefreiung nach der Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag wegen vergleichbar geringen Einkommens mit ALG II-Empfängern für Studierende, die ihren Lebensunterhalt von einem staatlichen Bildungsdarlehen, Kinder- und Wohngeld bestreitet.
Vgl. auch VG Berlin 27 A 229.05, B.v. 25.01.06 (Fundstelle...?)
OVG Nds 4 LC 610/07, B.v. 14.05.09, ZFSH/SGB 2009, 350 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2314.pdf (hebt VG Osnabrück 6 A 206/05 B.v. 20.04.07 auf). Verfügt ein Rundfunkteilnehmer über Einkünfte, die geringer sind (hier: um 4.62 €/Monat), als die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen, obliegt es ihm, diese Sozialleistungen ergänzend zu beantragen und deren Bezug nachzuweisen. Kommt der Rundfunkteilnehmer dem nicht nach, ist seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf der Grundlage der Härteregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht möglich.

Übersetzungs- und Dolmetscherkosten im Verfahren bei Behörden und Gericht



BVerwG 9 B 418.95, U.v. 09.02.96 – IBIS e.V.: C1255, ThürVBl 1996, 186 Leitsatz: "Das Gericht verletzt den An­spruch auf rechtliches Gehör und zugleich seine Sachaufklärungspflicht, wenn es die beantragte Verwer­tung einer fremdsprachigen Urkunde (hier: Original einer Vorladung in französischer Sprache) allein mit der Begrün­dung ablehnt, es fehle eine Übersetzung in die deutsche Sprache."

Dies folgt aus § 132.2 Nr 3 VwGO i.V.m. Art 103.1 GG und § 86.1 VwGO sowie aus der nach § 173 VwGO auch anzuwendenden Vor­schrift des § 142.3 ZPO. Vgl. auch BVerwG 9 C 875.81 v. 26.6.84 (Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 2). Erst wenn die Beibrin­gung einer Übersetzung angeordnet wurde, diese aber nicht beigebracht wurde, hat das die Unbeachtlichkeit der Urkunde zur Folge. Zu­vor muß aber die Entscheidungserheblichkeit der Ur­kunde dargelegt worden sein. Sofern ein Aus­länder dartut, daß er aufgrund finanzieller Notlage dazu nicht in der Lage ist, kann das Gericht auf­grund § 144.1 ZPO, § 96.1 VwGO von Amts wegen entsprechende Übersetzungen einholen (BVerfG v. 25.9.85, NJW 1987,3077 = NVwZ 1987,785).


LSG Hessen L 6 AL 19/05, U.v. 11.12.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2217.pdf Ausländische Arbeitslose können die Hinzuziehung eines Dolmetschers verlangen. Wer der deutschen Sprache weder mündlich noch schriftlich mächtig ist, darf von der Sozialverwaltung nicht zur Unterzeichnung von Erklärungen gedrängt werden. Dennoch geleistete Unterschriften entfalten keine Wirkung.

Der Entscheidung liegt die Klage eines 64-jährigen türkischen Arbeitslosen zugrunde. Die Arbeitsagentur hatte von ihm die Erklärung verlangt, dass er von seiner Frau dauerhaft getrennt lebe. Der Kläger hat nie eine Schule besucht, kann weder schreiben noch lesen und versteht so gut wie kein Deutsch. Dennoch unterzeichnete er die ihm vorgelegte Erklärung, auf deren Grundlage er in der Folge zur Rückzahlung von 5.500 € zuviel gezahlter Leistungen in Anspruch genommen wurde.

Die gegen die Rückforderung gerichtete Klage des Mannes war erfolgreich. Die Sozialverwaltung hätte den Kläger ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers die geforderte Erklärung nicht unterzeichnen lassen dürfen. Sie entfalte daher keine rechtliche Wirkung und könne folglich auch keine Neuberechnung der erbrachten Sozialleistungen begründen.

Dolmetsch- und Übersetzungskosten bei Agentur für Arbeit und Jobcenter: Im Rahmen der Freizügigkeit innerhalb der EU können Arbeitnehmer in jedem Mitgliedsland eine Beschäftigung ohne Beschränkung aufnehmen. Nach EU-Recht besteht hier ein Anspruch auf Übernahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten durch die BA, siehe dazu Dienstanweisung der BA (HEGA): www.harald-thome.de/media/files/HEGA_10_2008_-_15_-_Inanspruchnahme_von_Dolmetscher.pdf und Antwort auf eine kleine Anfrage im Berliner Senat: www.elke-breitenbach.de/uploads/media/ka17-12607.pdf

Anmerkungen:


  • siehe auch Entscheidungen zu bei § 62 AufenthG, § 57 AuslG, § 14 Abs. 4 AsylVfG - Abschiebungshaft - Beiordnung eines Anwalts, eines Dolmetschers

  • siehe auch Entscheidungen zu § 37 BSHG - Dolmetscherkosten als Bestandteil der Krankenhilfe

  • siehe auch Entscheidungen zu §§ 12, 21 BSHG - Übersetzungskosten für amtliche Dokumente als notwendiger Lebensunterhalt

  • Amtssprache Deutsch“, mit diesem Hinweis, wird regelmäßig von den Jobcentern das Mitbringen von Übersetzern gefordert oder verlangt, dass kostenpflichtige Übersetzungen beigebracht werden. Diese Herangehensweise ist rechtswidrig. § 19 Abs. 2 S. 1 2. TS SGB X regelt, dass die Vorlage von Übersetzungen zu verlangen ist „sofern [die Behörde] nicht in der Lage ist, Anträge und Dokumente zu verstehen“. Das bedeutet, das generalisierte Verlangen von Übersetzern und Übersetzungen ist völlig unzulässig. Zunächst hat die Behörde im Rahmen der weiten Auslegung von sozialen Rechten (§ 2 Abs. 2 SGB I) zu prüfen, ob in der Behörde nicht die betreffende Sprache sprechendes /lesendes Personal vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, dann muss weiter überlegt werden. Bei den „gemeinsamen Einrichtungen“, sprich den Jobcentern, die nicht von optierenden Kommunen betreiben werden, ist der Behördenbegriff ein bundesweiter. Es ist zu fordern, dass jedes Jobcenter / jeder Sozialleistungsträger Listen zu erstellen hat, welcher Mitarbeiter welche Sprache spricht/lesen kann.




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