analoge Anwendbarkeit §§ 22, 26 SGB XII / § 25a, 26 BSHG (leistungsrechtliches Ausbildungsverbot; Kürzung wg. unrechtmäßig erlangter Leistungen)
VG Frankfurt/M 7 G 533/00 (3), B. v. 18.02.00, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 6. § 26 BSHG ist nicht analog anwendbar auf Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG. Die Regelung ist weder unmittelbar (§ 9 Abs. 1 AsylbLG) noch (im vorliegenden Fall) entsprechend anwendbar, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 AsylbLG ergibt. § 26 BSHG ist auch nicht analog anwenbar. Gegen eine Regelungslücke spricht bereits, dass es sich bei § 26 um eine Sonderregelung handelt, und dass das AsylbLG selbst Regelungen enthält, die inhaltlich Vorschriften des BSHG entsprechen, insbesondere die mit der 2. AsylbLG-Novelle neu aufgenommenen den Anspruch ausschließenden Regelungen des § 1a und § 5 Abs. 4, die inhaltlich den §§ 120 Abs. 3 und 25 Abs. 1 BSHG entsprechen (außerdem § 7 Abs. 1 S.1, Abs. 3, § 9 Abs. 4). Der Umstand, dass § 26 Abs. 1 BSHG nicht in das AsylbLG aufgenommen wurde, kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber hiervon bewusst Abstand genommen hat. Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, dass die Nichtanwendung des § 26 BSHG zu einer nichtgewollten Besserstellung der Leistungsberechtigten nach AsylbLG führt, da eine Regelungslücke insoweit nicht festgestellt werden kann. Zudem sind die Leistungen der §§ 3-7 AsylbLG gegenüber den Leistungen nach BSHG auch bereits stark eingeschränkt, so dass auch von daher die Anwendung auf Leistungsberechtigte nach §1 nicht geboten ist.
Aus den gleichen Erwägungen scheidet im übrigen nach Auffassung des Gerichts auch eine analoge Anwendung des § 25a BSHG auf Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG aus.
VG Aachen 2 L 1428/99, B. v. 28.4.00, InfAuslR 2000, 351; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 7. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1541.pdf Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG trotz Studiums. § 26 BSHG ist nicht analog anwendbar auf Leistungsberechtigte nach AsylbLG, solange sie nicht Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG haben. Es besteht auch keine Notwendigkeit zur rechtsfortbildenden Lückenfüllung. Eine analoge Anwendung von Ausnahmeregelungen wie § 26 BSHG ist nach allgemeiner Auffassung aus rechtsgrundsätzlichen Bedenken nicht zulässig. Zwingende Gründe, warum dies hier ausnahmsweise anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Vergleich zu anderen Asylbewerbern eine nicht hinnehmbare, bevorzugte Rechtsposition erhält. Anders als § 18 BSHG fordert das AsylbLG nicht, dass der Hilfesuchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensunterhalts - und eben nicht zum Studium - einzusetzen hat. Im Gegenteil unterliegen Asylsuchende sogar zeitlich beschränkten Arbeitsverboten und auch § 5 AsylbLG sieht lediglich vor, dass den Leistungsberechtigten Arbeitsgelegenheiten angeboten werden sollen. Macht das Sozialamt davon - wie hier - keinen Gebrauch, ist es den Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG freigestellt, wie sie ihre Zeit verbringen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit in den Personenkreis des § 2 AsylbLG quasi "hineinwächst" und dann § 26 BSHG einer weiteren Hilfegewährung entgegensteht, gibt zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Dieser finanzielle Druck mag zwar zum Abbruch der Ausbildung führe, rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Ausbildung müsse schon jetzt den Verlust der Leistungen nach § 3 zur Folge haben. Denn vergleichbar steht auch die Möglichkeit, dass sein asylrechtliches Begehren, in Deutschland bleiben zu dürfen, erfolglos ist und er die Ausbildung dann abbrechen müsste, ausländerechtlich der Aufnahme eines Studiums während des Asylverfahrens nicht entgegen.
OVG NRW 12 B 797/00, B.v. 15.06.01, InfAuslR 2001, 455; ZFSH/SGB 2001, 697; NVwZ-Beilage I 2002, 28; FEVS 2002, 95; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 29; IBIS e.V. C1646. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1646.pdf
§ 26 BSHG (kein Anspruch auf Sozialhilfe für Studierende, die eine Ausbildung betreiben, für die dem Grunde nach BAföG oder BAB beansprucht werden kann) ist auf Leistungsberechtigte nach AsylbLG, die keine Leistungen nach § 2 AsylbLG beanspruchen können, nicht analog anwendbar (Bestätigung von VG Aachen 2 L 1428/99, InfAuslR 2000, 351).
Im Unterschied zur analogen Anwendbarkeit des § 121 BSHG aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke im AsylbLG (vgl. OVG NRW 22 A 3164/99 v. 05.12.00) hat der Gesetzgeber sich des Bereichs "Einschränkung oder Ausschluss des Anspruchs auf Leistungen nach AsylbLG" in einer die richterliche Rechtsfortbildung ausschließenden Weise angenommen (vgl. Hohm, GK AsylbLG, § 2 Rn 137; VG Frankfurt/M in GK AsylbLG, § 2 Abs. 1 VG Nr. 6). Anschließend an die bei grundsätzlicher Abgrenzung zur Sozialhilfe (s. § 9 Abs. 1) für bestimmte Bereiche auf das BSHG verweisende Systematik des AsylbLG (s. §§ 2, 7 Abs. 3 und 9 Abs. 4) sind mit der 2. AsylbLG-Novelle im Hinblick auf Regelungen des BSHG Einschränkungs- oder Ausschlusstatbestände geschaffen worden: § 1a Nr. 1 entspricht zu einem wesentlichen Teil § 120 Abs. 3 BSHG, § 5 Abs. 4 lehnt sich an § 25 Abs. 1 BSHG an, mit § 7 Abs. 1 ist § 122 BSHG für entsprechend anwendbar erklärt worden. Damit hat der Gesetzgeber den Weg eingeschlagen, Anspruchsausschlüsse oder -einschränkungen, die er für notwendig hält, jeweils gesondert im AsylbLG zu regeln. Das kommt auch in der Begründung der 2. AsylbLG-Novelle zum Ausdruck (BT-Drs 13/10155). Aufgrund dieser Vorgehensweise kann aus dem Zweck des AsylbLG, durch deutlich geringere Sozialhilfeleistungen wirtschaftlich motivierte Zuwanderung zu verhindern, nicht der Schluss gezogen werden, das Fehlen einer die partielle Besserstellung während einer Ausbildung vermeidenden Regelung sei eine planwidrige Regelungslücke im AsylbLG. Da der Gesetzgeber sich, wie dargelegt, die Ergänzung des AsylbLG um anspruchseinschränkende oder -ausschließende Normen vorbehalten hat, muss die Rechtsprechung insoweit Wertungswidersprüche zwischen AsylbLG und BSHG hinnehmen.
VG Aachen 1 K 2736/97, U.v. 29.11.01, IBIS e.V. C1678; Asylmagazin 2/2002, 43; GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 8. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1678.pdf Eine Aufrechnung für zu Unrecht erhaltene Leistungen (vorliegend vom Leistungsträger als "intern verrechnet" bezeichneter Kürzungsbetrag von 40.- mtl.) ist nach dem AsylbLG unzulässig. Zwar hatte der Kläger unstrittig in der Vergangenheit zu Unrecht Leistungen nach AsylbLG erhalten, und das Sozialamt hat eine Rückforderung von ca. 1800.- DM zuviel gezahlten Leistungen nach AsylbLG wegen verspätet mitgeteilten Arbeitseinkommens geltend gemacht. Ungeachtet der Tatsache, dass im öffentlichen Recht eine Aufrechnung grundsätzlich zulässig ist und unabhängig von der Frage, ob die Aufrechnungserklärung im Sozialhilferecht ein Verwaltungsakt ist, enthält das AsylbLG keine dem § 25a BSHG entsprechende Vorschrift. Gemäß § 25a BSHG kann die Sozialhilfe bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche mit Ansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen den Hilfeempfänger aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadensersatz wegen zu Unrecht erhaltener Sozialhilfe handelt. Eine entsprechende Vorschrift findet sich im AsylbLG nicht, auch kommt eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Das AsylbLG regelt als eigenständiges Gesetz abschließend die Leistungen an Asylbewerber. Da das AsylbLG zu einer Absenkung des soziokulturellen Existenzminimums gegenüber dem BSHG führt, und diese Absenkung mit dem geringen Bedarf begründet wird, der durch den nur vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland begründet wird, kommt eine weitere Absenkung in Form der Aufrechnung nicht in Betracht (vgl. LPK-BSHG, Vorbemerkung zum AsylbLG, Rn 4ff.).
LSG Sachsen-Anhalt L 8 B 32/08 AY ER, B.v. 19.09.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2438.pdf Leistungen nach § 3 AsylbLG für einen geduldeten Ausländer während einer dem Grunde nach BAföG förderungsfähigen Ausbildung. Von einer planwidrigen Regelungslücke kann nach den mehrfachen Änderungen des AsylbLG seit 1993 kaum noch ausgegangen werden.
Im übrigen hat der Senat erhebliche Zweifel, ob ein völliger Ausschluss selbst von Leistungen, die nur wenig mehr als das physische Existenzminimum sichern, ohne eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung im Wege der Analogie im Ergebnis nur deshalb vorgenommen werden kann, weil ein Ausländer die ihm bis zur Ausreise verbleibende Zeit sinnvoll zu nutzen versucht.
Selbst wenn man eine analoge Anwendung des § 22 SGB XII in Bezug auf die Leistungen nach § 3 AsylbLG zulassen wollte, gibt der vorliegende Fall Anlass, eine besondere Härte im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu prüfen. Denn der Antragsteller hat seine Ausbildung in Übereinstimmung mit dem damals gültigen Jugendhilfeplan aufgenommen und ist hierbei nicht nur materiell durch das Jugendamt und die Antragsgegnerin unterstützt worden. Der hierdurch geschaffene Vertrauenstatbestand könnte geeignet sein, eine über die mit dem Abbruch einer begonnenen Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinausgehende besondere Härte zu begründen.
LSG Berlin-Brandenburg L 23 AY 1/07, U.v. 15.01.10 (Revision zugelassen) www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2328.pdf.
Der für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG geltende Anspruchsausschluss des § 22 SGB XII (keine Sozialhilfe für Studierende) kann nach Sinn und Zweck des AsylbLG nicht dadurch umgangen werden, das hilfsweise Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt werden (ebenso bereits SG Berlin S 38 AY 13/05 ER, B.v. 14.03.05 bstätigt duch LSG BE/BB L. 23 B 1008/05 AY ER, B.v. 15.11.05).
Die Auffassung des OVG NRW 12 B 795/00 v. 15.06.01 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1646.pdf, dass der Anspruchsausschluss des § 22 SGB XII für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG nicht gilt, überzeugt nicht. Insoweit dürfte eine unbeabsichtigte Regelungslücke bestehen, da der Gesetzgeber des AsylbLG den Fall nicht vorgesehen haben dürfte, dass AsylbLG-Berechtigte überhaupt ein Studium aufnehmen.
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Anmerkung: Das Urteil überzeugt nicht, da das AsylbLG seit dem Urteil des OVG NRW mehrfach geändert, ein Anspruchsausschluss für Auszubildende ins AsylbLG aber dennoch nicht aufgenommen wurde. Mit diveresen Rechtsänderungen wurden vielmehr Bleiberechtsregelungen (§ 18a AufenthG, § 25a AufenthG) sowie Ausnahmen von der Residenzpflicht (§ 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG; § 58 Abs 1 S. 3 AsylVfG) für Asylsuchende und Geduldete geschaffen, die eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren bzw. abschließen. Der Gesetzgeber sieht demnach den Fall, dass AsylbLG-Berechtigte ein Studium aufnehmen, entgegen der Darstellung des OVG BE/BB an mehreren Stellen ausdrücklich vor!
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