analoge Anwendbarkeit des § 5 BSHG (keine Leistung ohne vorherige Kenntnis des Sozialamts)
VG Oldenburg 3 A 2274/98, U.v. 05.04.00, GK AsylbLG § 4 Abs. 3 VG Nr. 1, bestätigt durch OVG Niedersachsen 4 LB 1109/01 U.v. 17.10.01
Tatbestand: Die Klägerin hatte aufgrund ambulantärztlicher Verabredung eine Operation (Entfernung der Gebärmutter u.a.) im Krankenhaus durchführen lassen. Der über das Krankenhaus zwei Tage nach Aufnahme der Klägerin gestellte Antrag auf Kostenerstattung wurde vom Sozialamt abgelehnt, da dem Anspruch auf Krankenhilfe § 5 BSHG entgegenstehe: Die Behandlung sei durchgeführt worden, bevor das Sozialamt Kenntnis von der Erkrankung gehabt habe. Nach § 5 BSHG setze die Sozialhilfe aber erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt werde, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung vorliegen. § 5 BSHG sei als sozialhilferechtliches Prinzip auch auf Leistungen nach AsylbLG entsprechend anwendbar.
Gründe: § 4 Abs. 3 AsylbLG verpflichtet das Sozialamt zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung, was grundsätzlich durch Amtsärzte, durch beauftragte Ärzte oder (wie vorliegend) durch die Ausgabe von Krankenbehandlungsscheinen an den Leistungsberechtigten oder an den behandelnden Arzt möglich ist. Bei der Krankenbehandlung auf "Gutschein" kann das Sozialamt die erforderlichen Leistungen naturgemäß in geringerem Maße als bei einer Behandlung durch Amtsärzte bzw. beauftragte Ärzte beeinflussen.
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylbLG - Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung zur Behandlung eines akuten Schmerzzustandes - liegen unstrittig vor. Ein Anspruch auf eine Leistung nach § 4 Abs. 1 AsylbLG setzt nicht voraus, dass das Sozialamt sie immer oder in bestimmten Fällen (Krankenhaus, Brille oder sonstige Hilfsmittel, Krankengymnastik u.ä.) vorher genehmigt. Im Wortlaut des AsylbLG findet die Auffassung des Sozialamtes, dass wegen fehlender vorheriger Genehmigung des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin diese Kosten nicht zu übernehmen seien, keine Stütze. Es mag zwar im eigenen Interesse des Leistungsberechtigten nach AsylbLG liegen, sich vor der Behandlung zu vergewissern, dass das Sozialamt die Kosten übernimmt. Er ist hierzu aber nicht verpflichtet. Wenn sich nicht mehr nachweisen lässt, dass eine Behandlung nach Maßgabe des § 4 notwendig gewesen ist, so geht dies ggf. zu Lasten des Antragstellers und möglicherweise letztlich zu Lasten des behandelnden Arztes bzw. Krankenhauses.
Etwas anderes legt auch nicht die Systematik der Krankenhilfe nach § 4 nahe. Das Sozialamt räumte der Klägerin durch nicht näher spezifizierte Krankenscheine das Recht ein, sich von einem Arzt ihrer Wahlbehandeln zu lassen. Der Vergütungsanspruch des Arztes wird ggf. lediglich der Höhe nach durch § 4 Abs. 3 S. 2 der Höhe nach auf die vertraglich mit den Krankenkassen vereinbarten Sätze begrenzt. Dass vor der Behandlung als weitere Voraussetzung noch die zuständige Behörde mit dem Schmerzzustand des Leistungsberechtigten zu befassen ist, liegt nach der Systematik der Vorschrift fern. Daran ändert auch der auf den Krankenschein aufgedruckte, u.a. Überweisungen zu Fachärzten und Krankenhauseinweisungen betreffende entsprechende Vorbehalt nichts.
Das AsylbLG enthält keine § 5 BSHG entsprechende Vorschrift. Es ist kein Teil des BSHG, nach dem klaren Willen des Gesetzgebers gilt für das Verfahrensrecht auch das SGB X nicht, es sind vielmehr die Verwaltungsverfahrensgesetze der Ländern anzuwenden. Nach § 1 NdsVwVfG gilt vorliegend insoweit das VwVfG des Bundes. Dort ist eine mit § 5 BSHG vergleichbare Regelung nicht getroffen (vgl. § 22 VwVfG). Die Tätigkeit der Behörden nach AsylbLG setzt auch nicht auf Antrag, sondern (jedenfalls ganz überwiegend) von Amts wegen ein, beispielsweise bei der Gewährung von Sachleistungen nach § 3 AsylbLG in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylVfG. Die Pflicht zum Aufenthalt in den Aufnahmeeinrichtungen korrespondiert mit der Bereitstellung der das Existenzminimum sichernden Grundleistungen nach § 3.
§ 5 BSHG ist auch nicht im Wege der Analogie anwendbar. Man mag zwar das AsylbLG als Teil des Sozialverwaltungsrechts der BR Deutschland ansehen. Die Feststellung einer planwidrigen Regelungslücke im AsylbLG ist aber nicht möglich. Dies erforderte aber, dass § 5 BSHG ein allgemeiner Rechtsgrundsatz von allgemeiner Bedeutung im gesamten Sozialverwaltungsrecht der BR Deutschland ist. Das ist aber nicht der Fall. Leistungen für in der Vergangenheit liegenden Zeiträume werden durchaus gewährt, bei Sozialleistungen außerhalb des BSHG gilt beispielsweise ein Monatsprinzip (vgl. etwa § 15 Abs. 1 BAföG).
Auch der vom Widerspruchsbescheid hervorgehobene Aspekt, dass das AsylbLG lediglich ein "Spezialsozialhilferecht" sei, rechtfertigt es nicht, § 5 BSHG auf Ansprüche nach § 4 Abs. 1 AsylbLG anzuwenden. Generell unterscheiden sich AsylbLG und BSHG von ihren Zwecken. Mit dem AsylbLG wollte der Gesetzgeber ein eigenständiges Regelwerk schaffen mit dem Ziel, vereinfacht auf die Bedürfnisse eines in aller Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalts abgestellte Leistungen zu erbringen und - anders als das vom Individualisierungsgrundsatz ausgehende und auf Gewährleistung eines sozial integrierten Lebens in der BR Deutschland ausgerichtete BSHG - wesentlich dem Ausländer und Asylrecht anzupassen. Mit dem Individualisierungsgrundsatz des BSHG steht die persönliche Hilfe und Beratung gemäß § 8 BSHG im engen Zusammenhang, womit wiederum in sachlichem Zusammenhang die Pflicht des Hilfeempfängers steht, gemäß § 5 BSHG das Sozialamt rechtzeitig mit seinem Hilfefall zu befassen. Mit § 8 BSHG vergleichbare Beratungspflichten kennt das AsylbLG nicht, insoweit ist es nur folgerichtig, das § 5 BSHG entsprechende Regelungen dort nicht getroffen sind.
Soweit der Runderlass des MI Nds. zum AsylbLG vom 14.08.95 § 5 BSHG für anwendbar hält, ginge das über eine nähere Festlegung zum Verfahren nach § 10 AsylbLG hinaus, insoweit würde nämlich (unzulässig) materiell regelnd in die Ansprüche nach AsylbLG selbst eingegriffen.