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§ 28 SGB XII; § 22 BSHG - Regelsatzkürzung wg. Abwesenheit aus der Gemeinschaftsunterkunft



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§ 28 SGB XII; § 22 BSHG - Regelsatzkürzung wg. Abwesenheit aus der Gemeinschaftsunterkunft



VG Kassel V/V 237/86 v. 20.10.1986, IBIS C1357, info also 1988, 27 Die vorübergehende Abwesenheit eines Asylantragstellers aus einer Gemeinschaftsunterkunft begründet keine Vermutung, er habe die auf diese Abwesenheit entfallende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gebraucht und für den folgenden Monat angespart. Eine Aufrechnung mit der Hilfe für den Folgemonat würde einen Teilrücknahmebescheid und einen Rückforderungsbescheid voraussetzen, sie wäre durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 SGB X). § 51 Abs. 2 SGB I verbietet aber jede Aufrechnung, soweit der Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne des BSHG würde.
Anmerkung: Gemäß § 25 a BSHG ist inzwischen unter bestimmten Voraussetzungen (aufgrund falscher Angaben des Antragstellers gewährte Hilfe) zwar eine Aufrechnung bis auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche zwar zulässig, sie setzt zunächst aber einen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid voraus. Nach AsylbLG ist eine derartige Aufrechnung "überzahlter Beträge" bzw. Sachleistungen grundsätzlich unzulässig.

§ 28 SGB XII; § 22 BSHG - Regelsatz eines Haushaltsvorstandes für alleinstehende Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkunft



VG Hannover v. 24.10.86, 3 Hi VG D 82/86, 83/86 und 86/86, IBIS C1302, InfAuslR 1987, 124. Anspruch Alleinstehender auf Regelsatz für den Haushaltsvorstand auch in einer Gemeinschaftsunterkunft (vorliegend in einem von der Gemeinde angemieteten Einfamilienhaus, in dem zehn Asylbewerber aus Ghana gemeinsam untergebracht wurden).

Leitsätze der Redaktion InfAuslR: "1. Typische Merkmale einer Haushaltsgemeinschaft sind gemeinsames Wohnen, gemeinsames Wirtschaften und ein (familienähnliches) Zusammenleben. Allein der Umstand, dass mittellose Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme eines gemeinsamen Wohnens. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung liegt insbesondere nicht bereits dann vor, wenn die Einrichtung einer Küche von allen Bewohnern einer Unterkunft benutzt werden muss. Auch ein Zusammenleben im Sinne einer gemeinsamen Lebensführung ist weder im Hinblick darauf zu bejahen, dass die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft gleicher Staatsangehörigkeit sind, noch im Hinblick darauf, dass in dem Gebäude der Gemeinschaftsunterkunft gemeinsame Aufenthaltsräume zur Verfügung stehen.

2. Sind die Antragsteller nicht Angehörige einer Haushaltsgemeinschaft, so ist die Höhe der ihnen zustehenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Regelsätzen eines Haushaltsvorstandes zu bemessen."
OVG Lüneburg 4 B 153/86 v. 27.11.86, IBIS C1387, FEVS 1988, 152. Bei einem alleinstehenden Asylbewerber, der in einer Gemeinschafts­un­ter­kunft untergebracht ist und dort verpflegt wird, ist der durch Sachleistungen nicht gedeckte Bedarf für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens unter Zugrundelegung des Regelsatzes für einen Alleinstehenden zu bemessen.
Der niedrigere Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen kann schon deshalb nicht zugrundege­legt wer­den, weil der Antragsteller in der Gemeinschaftsunterkunft keinem "Haushalt" angehört. Eine Gemeinschaftsunterkunft für eine große Zahl alleinstehender Asylbewerber ist schon nach dem Sprachgebrauch kein "Haushalt". Nach dem BSHG ist in erster Linie an Familienhaushalte oder Verwandtenhaushalte gedacht. Zwar können auch andere Personen eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Entscheidendes Merkmal ist aber die gemeinsame Wirtschaftsführung. Dazu gehört zum Beispiel, dass Lebensmittel und andere Gegenstände des täglichen Bedarfs zum gemeinsamen Verbrauch oder Gebrauch gemeinsam oder füreinander eingekauft, Mahlzeiten gemeinsam oder füreinander zubereitet werden. Daran fehlt es, wenn den Bewohnern wie hier die Wirtschaftsführung vollständig oder doch im wesentlichen abgenommen wird (Gemeinschaftsunterkunft mit Vollverpflegung), wenn also andere für sie in eigener Regie wirtschaften. Das OVG vermag nicht der Auffassung zu folgen, alle etwa hundert Asylbewerber seien Angehörige eines großen, vom Sozialamt oder in seinem Auftrag geführten "Haushalt".
OVG Lüneburg, Urteil 4 A 139/87 v. 10.5.89 – IBIS 1303, InfAuslR 1989, 241; FEVS 1991, 63

Leitsätze der Redaktion InfAuslR: "1. Wenn mehrere Personen gemeinsam in einer Unterkunft leben, mag die Vermutung für einen gemeinsamen Haushalt mit gemeinsamen Wirtschaften sprechen. Vermutung in diesem Sinne bedeutet aber nur, dass bei der Würdigung der Beweise ein gemeinsames Wohnen ein Indiz für ein gemeinsames Wirtschaften sein kann. Keineswegs besteht hierfür eine gesetzliche Vermutung.

2. Mit dem BSHG ist es nicht zu vereinbaren, die (materielle) Beweislast unterschiedlich zu verteilen und sie dem Hilfeempfänger aufzuerlegen, wenn dieser ein Ausländer ist, der mittellos in die BRD einreist und beantragt, als Asylberechtigter anerkannt zu werden."

Der Kläger bewohnte zusammen mit fünf anderen Asylbewerbern aus Sri Lanka eine Dreizimmerwohnung. Das Sozialamt gewährte an alle nur den Regelsatz für erwachsene Haushaltsangehörige sowie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zum Regelsatz eines Haushaltsvorstandes geteilt durch die Anzahl der Bewohner. Das OVG sprach dem Antragsteller den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes zu, eine Kürzung sei lediglich insoweit gerechtfertigt, als der Grundpreis für Energielieferungen in der Wohnung nur einmal anfällt.



Die materielle Beweislast für das gemeinsame Wirtschaften hat das Sozialamt. Dem Sozialamt ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass der Kläger mit den anderen Asylbewerbern in der Wohnung gemeinsam gewirtschaftet hat. Gemeinsamkeiten wie das Wirtschaften aus einer gemeinsamen Kasse, die gemeinsame Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten, u.a. haben sich nicht in ausreichendem Maße feststellen lassen. Die Annahme des Sozialamtes, Asylbewerber, die aus Sri Lanka stammten, würden aufgrund gemeinsamer Sprache, Religion und Essgewohnheiten typischerweise auch gemeinsam wirtschaften, wenn sie eine gemeinsame Unterkunft bewohnen, ist unzutreffend.


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