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§ 26 AufenthG, § 35 AuslG - unbefristete Aufenthaltserlaubnis



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§ 26 AufenthG, § 35 AuslG - unbefristete Aufenthaltserlaubnis



OVG Nds. 11 LC 183/02 U.v. 18.06.02, IBIS M2708, EZAR 012 Nr. 80 Zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Erteilung einer unbefristen Aufenthaltserlaubnis gem. § 35 AuslG.

Leitsätze: 1. Die Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG setzt das Bestehen eines ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnisses voraus. Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder sonstige eigene, auf einer Beitragsleistung beruhende Mittel sind daher nicht geeignet, eine Sicherung des Lebensunterhalts aus ‘eigener Erwerbstätigkeit’ oder ‘eigenem Vermögen’ im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG zu gewährleisten.

2. Der Sozialhilfebezug oder die Sozialhilfebedürftigkeit von Familien- und Haushaltsangehörigen eines Ausländers, die sich im Bundesgebiet aufhalten und für die der Ausländer unterhaltspflichtig ist, steht der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 6 AuslG entgegen.


  • Anmerkungen: Die vom Gericht genannten Maßstäbe der Lebensunterhaltssicherung gelten nicht bei der Erteilung einer unbefristen Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AuslG.

  • Die Behauptung, das Arbeitsverhältnis müsse unbefristet sein, ist vom Gesetz und der VwV AuslG nicht gedeckt und lässt sich wohl nur aus der lebenfremden Weltsicht verbeamteter Verwaltungsrichter begründen...


§§ 28, 29, 30 AufenthG F. 2007 - Ehegattennachzug nur mit Deutschkenntnissen?



VG Berlin VG 5 V 22.07, U.v. 19.12.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2187.pdf Das mit dem ÄndG zum ZuwG eingeführte Erfordernis deutscher Sprachkenntnissen zum Ehegattennachzug zu Deutschen ist verfassungsgemäß. Zwar kann die Klägerin einzelne deutsche Worte sagen. Eine Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache setzt jedoch voraus, dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden und entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltagsbegriffen mehr als nur selten verstehen kann.

Das Spracherfordernis ist mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar und steht mit Art. 6 GG (Schutz der Ehe und Familie) in Einklang. Die Freiheit, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen, gilt nicht uneingeschränkt. Vielmehr sind Eingriffe zum Schutze öffentlicher Interessen zulässig. Hierzu zählen rechtzeitig erworbene Kenntnisse der deutschen Sprache, um die schnelle Integration des zuziehenden Ausländers zu erleichtern. In der Neuregelung liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG, weil Angehörige bestimmter Staaten (u.a. Australien, Japan, Kanada und USA) vom Spracherfordernis ausgenommen sind.


OVG Berlin-Brandenburg 2 M 1.08, B.v. 16.01.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2186.pdf

Der Nachweis der Sprachkenntnisse für den Ehegattennachzug gem. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG muss nicht zwingend in einer bestimmten Form (Sprachtest Goethe A 1) erfolgen, er kann auch auf andere Weise erbracht werden (hier: Nachweise aus der Zeit des Voraufenthaltes in Deutschland).


OVG Bln-Brandenburg OVG 3 M 13.08, B.v. 20.05 08 (PKH) www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2211.pdf

Für den Ehegattennachzug ist ein Test des Goethe-Instituts (GI) nicht zwingend erforderlich. Die Klägerin hatte in ihrem Heimatland Eritrea, in dem es kein GI gibt, nachweislich einen Deutschkurs an einer privaten Schule besucht. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage genügt es, wenn das Vorhandensein des geforderten Sprachniveaus zumindest möglich erscheint. Dies ist auf Grund des besuchten Deutschkurses und eines darüber hinaus gehobenen Bildungsniveaus der Klägerin zu bejahen.


BVerwG 1 C 8.09, U.v. 30.03.10, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2332.pdf Das Erfordernis des § 30 AufenthG, beim Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG) vor der Einreise deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen, ist mit höherrangigem Recht (Art. 6 GG) vereinbar. Von einer Vorlage an BVerfG oder EuGH wird abgesehen.
BVerwG 10 C 12.12, U.v. 04.09.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2507.pdf Ein Deutscher darf grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, seine Ehe im Ausland zu führen. Das Grundrecht des Art. 11 GG gewährt ihm - anders als einem Ausländer - das Recht zum Aufenthalt in Deutschland. Dies gilt gleichermaßen für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen, der eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt.

Auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Deutschen ist daher zu verzichten, wenn diese nicht unter zumutbaren Bedingungen erworben werden können (Kosten, Erreichbarkeit oder wg. pers. Umstände) oder Bemühungen ein Jahr lang erfolglos geblieben sind. Dies enthebt nicht von Bemühungen zum Spracherwerb nach der Einreise.


VG Berlin 29 K 138.12 V B.v. 25.10.12, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2528.pdf Vorlagebeschluss an den EuGH zur Frage der Deutschkenntnisse beim Nachzug zu türkischen Staatsangehörigen:

1. Stehen Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.09.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23.11.1970 (ZP) und/oder Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19.09.1980 (ARB 1/80) einer nach In-Kraft-Treten der vorgenannten Bestimmungen erstmals eingeführten Regelung des nationalen Rechts entgegen, mit der die erstmalige Einreise eines Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen, der die Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 genießt, davon abhängig gemacht wird, dass der Familienangehörige vor der Einreise nachweist, sich in einfacher Art und Weise in deutscher Sprache verständigen zu können?

2. Wenn Frage 1. zu verneinen ist: Steht Art. 7 Abs. 2 UnterAbs. 1 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG v. 22.09.2003 der in Frage 1. bezeichneten Regelung des nationalen Rechts entgegen?
BVerwG 10 C 12.12 U.v. 04.09.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2529.pdf
Einschränkung des Spracherfordernisses beim Nachzug zu Deutschen.

Von einem Deutschen darf grundsätzlich nicht verlangt werden, die Ehe im Ausland zu führen. Vielmehr gewährt ihm das Grundrecht des Art. 11 GG (Freizügigkeit) das Recht zum Aufenthalt in Deutschland. Eine verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Regeln zum Spracherfordernis ist daher geboten. Ihre "entsprechende" Anwendung, die § 28 AufenthG vorsieht, gebietet daher, dass vom ausländischen Ehepartner nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb verlangt werden dürfen, die den Rahmen von einem Jahr nicht überschreiten. Sind entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat nicht zumutbar oder führen sie innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, ist dem ausländischen Ehegatten ein Einreisevisum zu erteilen.

Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssen dann nach Einreise in Deutschland erworben werden, um die Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Unerheblich ist vorliegend, dass der Ehemann der afghanischen Klägerin neben der deutschen auch die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt.


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