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BKGG / EStG - Kindergeld




Wohnsitz und gewöhnlicher Inlandsaufenthalt des Kindes



LSG Rheinland-Pfalz L 5 Kg 44/95 v. 10.10.96, IBIS e.V.: C1155, InfAuslR 1997, 117; ZfF 1998, 111: Für den Kindergeldanspruch genügt ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Deutschland, eine Aufenthaltser­laubnis oder -berechtigung benötigt das Kind (im Unterschied zum anspruchsberechtigten Elternteil) nicht - vgl. § 1 BKGG.
FG Ba-Wü 12 K 113/97, B. v. 01.10.98 (rechtskräftig), EFG 1999, 179, IBIS C1585. Ein aufgrund unanfechtbaren Bescheids des Bundesamtes anerkannter Konventionsflüchtling hat ab dem Monat der Rechtskraft der Anerkennung Anspruch auf Kindergeld (ebenso DA Einkommenssteuergesetz 62.4.2, Bundessteuerblatt 2000 Teil I, S. 648 f. zu § 62 EStG, Kindergeld - Anspruchsberechtigte - IBIS e.V. C1556).
Der Anspruch kann auch nicht ausgeschlossen werden, weil das Kind keinen Inlandswohnsitz hätte. Für den Begriff des Wohnsitzes des Kindes in § 63 Abs. 1 S. 3 EStG gilt die Begriffsbestimmung des § 8 AO. Kinder teilen nach dieser Bestimmung grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern, solange sie sich noch nicht persönlich und wirtschaftlich vom Elternhaus getrennt haben. Ausweislich der Haushaltsbescheinigung lebt das Kind seit seiner Geburt im Haushalts des Klägers. Ausländerrechtliche Beschränkungen haben für die Begründung eines steuerrechtlich beachtlichen Wohnsitzes keine Bedeutung (DA FamEstG Anh. 1, Anwendungserlass zu § 8 Abs. 1 S. 3 AO).
FG Niedersachsen XV 380/97 Ki, U. v. 30.09.97, EFG 1998, 377, IBIS e.V. C1587

Das Innehaben eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes (g.A.) im Inland i.S.d. § 63 EStG setzt bei einem ausländischen Kind nicht voraus, dass seinem Aufenhalt keine ausländerrechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.


Eine derartige Einschränkung der Begriffe des Wohnsitzes bzw. des g.A. lässt sich weder den Vorschriften der §§ 8, 9 AO noch § 63 Abs. 1 S. 3 EstG entnehmen. Da §§ 8, 9 AO lediglich an die tatsächlichen Verhältnisse bzw. äüßeren Merkmalen anknüpft, ist für eine Auslegung, dass Kinder einen Wohnsitz oder g.A. grundsätzlich nur dann begründen können, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind, kein Raum. Vielmehr ist aufgrund der vom Gesetzgeber für den Anspruchsberechtigten in § 62 Abs. 2 S. 1 EstG vorgenommenen Einschränkung des KG-Anspruches auf Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung wegen des Fehlens einer entsprechenden Regelung für berücksichtigungsfähige ausländische Kinder in § 63 Abs. 1 EstG davon auszugehen, dass eine derartige Einschränkung bei den zu berücksichtigenden Kindern vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt ist.
BSG 10 RKg 29/95 v. 30.9.96, FEVS 1997, 475 Ein Kind von Migranten, das zum Zweck einer zeitlich begrenzten Ausbildung ein Internat im Heimatland (Türkei) seiner Eltern besucht, hat seinen Wohnsitz oder g.A. weiter in Deutschland (und damit Anspruch auf Kindergeld), wenn nicht Umstände erkennen lassen, dass der Aufenthalt im Heimatland nicht nur vorübergehend sein wird. Das Kind besuchte drei Jahre ein Gymnasium in der Türkei, behielt aber ein Zimmer in der Wohnung seiner Eltern in Deutschland und lebte dort auch regelmäßig in den Schulferien.
BFH VI B 21/98, B. v. 10.08.98, BFH/NV 1999, 285. In Deutschland lebende türkische Arbeitnehmer können für ihr in Deutschland geborenes, in der Türkei bei den Großeltern lebendes und die Schule besuchendes und nur während der Schulferien in Deutschland anwesendes Kind nur das (niedrigere) Abkommenskindergeld von 25.-/Monat beanspruchen, da der Aufenthalt in der Türkei seit 6 Jahren andauerte, nicht von vornerhein zeitlich begrenzt war und somit (im Gegensatz zu dem vom BSG entschiedenen Fall BSG 10 RKg 29/95 v. 30.9.96) das Kind keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland hatte. Die für den Streifall maßgebliche Begriffsbestimmung des Wohnsitzes gemäß § 8 AO stimmt wörtlich mit der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 1 SGB I überein.
FG Nds. 6 K 795/98 KI, U.v. 10.10.00 - rechtskräftig -, EFG 2001, 514, IBIS e.V. C1639. Ein türkisch stämmiges Kind, das die dt. Staatsangehörigkeit angenommen hat, behält im Regelfall während einer im Ausland durchgeführten Ausbildung seinen Wohnsitz bei den Eltern im Inland. Dies gilt umso mehr, wenn der Ausbildungsstaat (hier: Syrien) nicht mit dem Heimatstaat identisch ist. Aus der Art der Ausbildung (hier: zum Hodscha) allein kann ein fehlender Rückkehrwille nicht geschlossen werden.
BFH VI R 107/99, U. v. 23.11.00 (Volltext über www.bundesfinanzhof.de) Leitsätze: "1. Begibt sich ein Kind zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland, behält es seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland nur dann bei, wenn es diese Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in ausbildungsfreien Zeiten nutzt. 2. Die Absicht des Kindes, nach Beendigung des Auslandsstudiums in die Bundesrepublik zurückzukehren, besagt nichts darüber, ob der Wohnsitz bei den Eltern zwischenzeitlich beibehalten wird. 3. Auch bei langjährigen Auslandsaufenthalten kann ein Wohnsitz des Kindes jedenfalls dann gegeben sein, wenn es sich im Jahr fünf Monate im Inland in der Wohnung der Eltern aufhält."
BFH VI R 165/99, U.v. 23.11.00 (Volltext über www.bundesfinanzhof.de) Leitsatz" Schicken die Eltern ihr sechsjähriges Kind zum Zwecke des für die Dauer von neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland, verliert das Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz im Inland. Besuchsweise Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung führen auch dann nicht zur Beibehaltung des Wohnsitzes, wenn die Rückkehr des Kindes nach Deutschland nach Erreichen des Schulabschlusses beabsichtigt ist."

Für das in der Türkei lebende Kind kann daher vorliegend lediglich das 'Abkommenskindergeld' (hier: 10.- DM/Monat) nach Art. 33 des dt.-türkischen Sozialabkommens beansprucht werden.


LSG Hessen L 6 K G 1480/96, U.v. 07.06.00, InfAuslR 2001, 183; IBIS C1625 Anspruch auf Kindergeld für Pflegekinder mit einer Duldung. Der Kläger erfüllt mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzungen nach BKGG. Auch die Kinder erfüllen die Voraussetzungen "Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt", da das Bundesamt für sie die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 festgestellt hat. Es kommt maßgeblich darauf an, ob für die Kinder die Prognose eines nicht absehbaren Daueraufenthaltes in Deutschland gerechtfertigt ist.
FG München 9 K 1526/98, U.v. 16.10.02, InfAuslR 2003, 167 Kindergeld während Schulbesuch in der Türkei. Haben Kinder während des Schulbesuchs den Wohnsitz bei den Eltern in Deutschland beibehalten und Ihre Eltern in den Schulferien hier besucht, besteht der Kindergeldanspruch ungekürzt fort. Das FG sprach den von 1994-2001 bzw. 1996-2002 in einem Internat in der Türkei zur Schule gehendem Kind an Stelle des von der Kindergeldkasse nur gezahlten (25.- bzw. 60.- DM mtl. betragenden) "Abkommenskindergeld", sonder die auch für in Deutschland lebende Kinder geltenden vollen Beträge zu. Die Kinder hatten jeweils ihre gesamten Ferien bei den Eltern verbracht, d.h. von Anfang Juni bis Mitte September sowie darüber hinaus zwei Wochen im Januar/Februar und an allen staatlichen und religiösen Feiertagen.
BFH VIII R 62/00 sowie BFH VIII R 52/01, U.v.19.03.02, BFH/NV 2002, 1146; IBIS C1757 Der Anspruch der in Deutschland lebenden Mutter auf Kindergeld während einer durch den Vater veranlassten Entführung des Kindes ins Ausland (bzw. während der Vater das Kind dort gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter festhält) besteht mangels gewöhnlichen Wohnsitzes der Kinder im Inland dann nicht mehr, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass die Kinder nicht zurückkehren werden.
FG Münster 8 K 4209/02 Kg, U.v. 04.03.04, EFG 2004, 670 Wenn Kinder im Alter von 4 und 6 Jahren für mehrere Jahre zum Schulbesuch nach Pakistan geschickt werden und sich nur einmal im Jahr für 6 - 11 Wochen bei den Eltern in Deutschland aufhalten, besteht trotz vorhandenen Wohnraums mangels Wohnsitz in Deutschland (§ 8 AO, wörtlich gleichlautend mit § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I) kein Kindergeldanspruch.
FG Ba-Wü 2 K 190/03, U.v. 13.10.04, EFG 2005, 219 Ein türkischstämmiges, in Deutschland geborenes Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, kann auch bei einer mehrjährigen Schul- und Hochschulausbildung in der Türkei seinen Wohnsitz im inländischen Elternhaus behalten und Kindergeld beanspruchen. Die Rückkehrabsicht nach dem mehrere Jahre dauernden Auslandsaufenthalt reicht nicht, das Kind muss seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland behalten, was der Fall ist, wenn es sich dort regelmäßig während der Ferien aufhält und Wohnraum für das Kind zur Verfügung steht. Kurzzeitige Besuche über zwei bis drei Wochen pro Jahr reichen nicht.



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