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Ausländer mit Duldung



FG Düsseldorf 18 K 1731/06 Kg (PKH), B.v. 31.05.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8388.pdf PKH-Bewilligung für Ausländer mit Duldung. Der pakistanische Antragsteller lebt seit 1995 in Deutschland, seit 1999 über er eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aus. Zwar steht dem Antragsteller nach § 62 Abs. 2 EStG kein Kindergeld zu; ebenso wenig dürfte er nach der geplanten Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG (Entwurf eines Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, BT-Drs 16/1368, S. 5 f.,) einen Kindergeldanspruch erhalten. Dessen ungeachtet wird das Problem der Duldungen in der Begründung des Gesetzentwurfs wie folgt behandelt (S. 8):

"Das Problem der Geduldeten (sog. genannte Kettenduldungen), die erwerbstätig sind, wird angesichts des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 erklärten Willens, hierfür eine befriedigende Lösung nach dem Aufenthaltsgesetz sicherzustellen, bei der vorliegenden Neuregelung nicht mit berücksichtigt."

Der Antragsteller dürfte zu dem damit umschriebenen Adressatenkreis gehören (erwerbstätige geduldete Ausländer). Da die Einzelheiten der vom Gesetzgeber gewünschten "befriedigenden Lösung" zzt. nicht absehbar sind, erscheint es zumindest möglich, dass dem Antragsteller künftig, ggf. auch rückwirkend, ein Kindergeldanspruch zustehen wird.
FG Düsseldorf 10 K 5107/05 Kg, U.v. 23.01.07 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9809.pdf Der Ausschluss asylsuchender und geduldeter Ausländer vom Kindergeld durch § 62 Abs. 2 EStG Fassung Dezember 2006 ist verfassungskonform. Wg. grundsätzlicher Bedeutung wurde jedoch die Revision zugelassen.
BFH III R 54/02, U.v. 22.11.07, www.bundesfinanzhof.de ebenso BFH III S 15/07 (PKH), B.v. 15.11.07, www.bundesfinanzhof.de BFH III R 93/03. U.v. 15.03.07 www.bundesfinanzhof.de. Kein Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. v. 13.12.06 für Ausländer mit Duldung. § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. v. 13.12.06 ist verfassungskonform.

Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Anspruch von Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG i.d.F. v. 13.12.06) an die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt geknüpft ist. Eine Übertragung des vom BVerfG für § 1 Abs. 3 BKGG 1993 angeordneten Wieder-In-Kraft-Setzens der bis zum 31.12.93 Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 BKGG 1993 auf § 62 Abs. 2 EStG 1996 kommt nicht in Betracht.

Diese fällt ausschließlich in die Kompetenz des BVerfG.
BFH III S 22/08 B.v. 14.05.08, www.bundesfinanzhof.de Kein Kindergeld für Ausländer mit Duldung. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung unter Einbeziehung der hiervon abweichenden Entscheidungen des FG Köln v. 09.05.07  10 K 983/04 und 10 K 1690/07, die insoweit keine neuen Gesichtspunkte enthalten, fest.
BFH III B 167/07, B.v. 11.07.08 www.bundesfinanzhof.de Kein Kindergeld für geduldete Iraker. (Verfassungsbescherde hiergegen wurde abgelehnt, BVerfG 2 BvR 1957/08, B.v. 09.12.09 www.bverfg.de/entscheidungen/rk20091209_2bvr195708.html)

Die Rechtsfrage, ob der Personenkreis, der nicht von der Altfallregelung des § 104a AufenthG profitiere, sich aber dennoch auf lange Zeit mit Duldung in der Bundesrepublik aufhalten wird, zu Unrecht unter Verstoß gegen Art. 3 GG vom Kindergeld ausgeschlossen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Wer nur geduldet ist, hat nach den Grundsätzen der Entscheidungen des BFH (Fundstellen...) keinen Anspruch auf Kindergeld.

Die Rechtsfrage, "ob der dem Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum die Befugnis einräumt, im Ergebnis Angehörige bestimmter Staaten prinzipiell von der Integrationsabsicht und vom Familienausgleich auszuschließen", zielt darauf ab, dass nach Behauptung des Klägers aufgrund einer Weisung des Bayerischen Innenministeriums Irakern grundsätzlich keine Aufenthaltsbefugnis nach § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG erteilt wird. Die Frage, ob Aufenthaltstitel, die zum Kindergeldbezug berechtigen, zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurden, ist im Verfahren über die Gewährung von Kindergeld nicht zu prüfen.


Verfassungsmäßigkeit des § 62 EStG i.d.F.d. Gesetzes v. 13.12.06



FG Düsseldorf 10 K 5107/05 Kg, U.v. 23.01.07 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9809.pdf Der Ausschluss asylsuchender und geduldeter Ausländer vom Kindergeld durch § 62 Abs. 2 EStG Fassung Dezember 2006 ist verfassungskonform. Wg. grundsätzlicher Bedeutung wurde jedoch die Revision zugelassen.
FG Düsseldorf 10 K 2661/04 Kg, U.v. 23.01.07 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/10207.pdf Die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG ist rückwirkend auch auf Zeiten anwendbar, in denen der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach AuslG war , wenn das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
BFH III R 93/03, U.v. 15.03.07, NVwZ-RR 2007, 494; Asylmagazin 7/8 2007, 52, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2146.pdf Ausländer mit einer Duldung haben keinen Anspruch auf Kindergeld. Der BFH wies die Klage auf Kindergeld für die Zeit von Juli 1997 bis Juli 1999 ab. § 62 II EStG wurde durch Gesetz v. 13.12.06 (AuslAnsprG) unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG neu gefasst. Die Neuregelung erfasst alle Sachverhalte, bei denen Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 61a S. 2 EStG). Eine Duldung berechtigt auch nach neuem Recht nicht zum Bezug von Kindergeld.
FG Münster 8 K 4071/06 Kg (PKH), B.v. 27.04.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2122.pdf

Der Kläger hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG. Die Familienkasse hat das Kindergeld ab Januar 2005 zurückgefordert, da er seitdem kein Arbeitnehmer im Sinne dt.-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit mehr war, und der Anspruch nach dem Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (AuslAnsprG) v. 13.12.06 ebenfalls eine Erwerbstätigkeit voraussetzt.

Diese Neuregelung, dem Beschluss des BVerfG vom 06.07.04 gerecht werden sollte, ist jedoch zu spät erfolgt. Nach Beschluss des BVerfG hatte sie bis 01.01.06 zu erfolgen. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass für den Kindergeldanspruch die bis 31.12.93 gültige Fassung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG anzuwenden ist (vgl. FG Nds. 16 K 12/04, U.v. 23.01.06, EFG 2006, 751). Demnach haben Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung aufhalten, Anspruch nach dem BKGG a. F., wenn sie nach §§ 51, 53 oder 54 AuslG auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können, frühestens jedoch nach einem gestatteten oder geduldeten Aufenthalt von einem Jahr. Weiteren Einschränkungen unterliegt der Kindergeldanspruch nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG a.F. nicht (BVerfG v. 06.07.04, FG Nürnberg IV 38/2006, U.v. 06.04.06, EFG 2006, 1850). Demnach hätte der Kläger auch ab Januar 2005 Anspruch auf Kindergeld, denn er besaß eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG.

Die Zulässigkeit der Anwendung des § 52 Abs. 61 Satz 2 EStG, der eine rückwirkende Geltung des § 62 EStG in der Fassung des AuslAnsprG vorsieht, ist fraglich. Es dürfte rechtlich nicht unproblematisch sein, eine Neuregelung, die der Gesetzgeber nicht bis zum Ablauf der vom BVerfG gesetzten Frist (01.01.06) getroffen hat, auch anzuwenden, wenn sie sich gegenüber der vom BVerfG getroffenen Regelung für den Kindergeldberechtigten im konkreten Fall als nachteilig darstellt, was vorliegend aber der Fall ist.


FG Köln 10 K 3563/05 und 10 K 1689/07, Urteile v. 09.05.07, Asylmagazin 7/8 2007, 56, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2012.pdf (Vorlagebeschluss zum BVerfG, von dort abgelehnt: BVerfG 2 BvL 4/07, B.v. 06.11.09 www.bverfg.de/entscheidungen/lk20091106_2bvl000407.html,) Die Neufasssung des § 62 EStG durch das Gesetz v. 13.12.2006 ist verfassungswidrig, wenn sie bei einem Daueraufenthalt den Kindergeldanspruch von einer ausgeübten Erwerbstätigkeit abhängig macht.

  • Anmerkung: das FG liefert hilfreiche Argumente zur Verfassungswidrigkeit, übersieht aber, dass die seit 1991 in Deutschland lebende marokkanische Klägerin seit 2004 eine Aufenthaltsbefugnis bzw. jetzt AE nach § 23 I AufenthG besitzt, die ihr offensichtlich nicht "wegen des Krieges im Heimatland" erteilt wurde, und daher in ihrem Fall das KG nach der Neufassung des § 62 EStG auch nicht von einer Erwerbstätigkeit abhängig ist.


FG Köln 10 K 4132/05, U.v. 10.05.07, InfAuslR 2007, 392 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2020.pdf Sachverhalt: Der Klägerin hatte seit März 2003 eine Duldung, seit Februar 2000 und eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG und seit Oktober 2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Für ihren Ehemann ist wegen einer im Herkunftsland nicht behandelbaren Erkrankung ein Abschiebungshindernis anerkannt. Das FG sprach der Klägerin auf Grundlage des Beschlusses des BVerfG zum Kindergeld vom 06.07.04 1 BvL 4/97 das Kindergeld für Aufenthaltszeiten mit Duldung und mit Aufenthaltsbefugnis vor dem 1.1.2005 unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu.

Gründe: Die Neufassung des § 62 EStG durch Gesetz v. 13.12.06 ist - entgegen den Ausführungen im Urteil des BFH III R 93/03 v. 15.03.07 - verfassungswidrig, soweit sie nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 61a S. 2 EStG rückwirkend auch auf noch nicht bestandkräftig entschiedene Altfälle für Zeiträume vor dem 01.01.05 anwendbar ist.

Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber einen klaren Regelungsauftrag erteilt, bis zum 1.1.2006 eine verfassungsgemäße Neuregelung des § 62 EStG zu treffen und die Nichterfüllung dieses Auftrags mit der Anordnung der Anwendbarkeit des bis 31.12.93 geltenden Rechts sanktioniert. Daraus ergibt sich, dass sämtliche offenen Altfälle ab Januar 2006 entscheidungsreif waren, da der Gesetzgeber den verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrag ignoriert hat. In einer Vielzahl von Fällen hätte deshalb das Kindergeld auf Grundlage des bis 31.12.93 geltenden Rechts gewährt werden müssen, wenn die Gerichte dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot entsprochen und sogleich hätten, während es in Fällen, in denen die Gerichte im Vertrauen auf die zu erwartende Neuregelung mit einer Entscheidung gewartet hätten, nicht zu gewähren wäre. Eine derartige unterschiedliche Behandlung gleicher Tatbestände ist verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar.

Für Zeiträume ab 01.01.05 wurde das Verfahren abgetrennt und mit Vorlagebeschluss FG Köln 10 K 1690/07, U.v. 09.05.07 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/10465.pdf wegen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung dem BVerfG vorgelegt, da das Gesetz in seiner Neufassung den BVerfG noch nicht zur Prüfung vorgelegen hat und es sich wegen des zum 01.01.05 in Kraft getretenen AufenthG auch nicht um einen Altfall handelt.


FG Köln 10 K 983/04, U.v. 09.05.07, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-8/10466.pdf
 § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung ab Dezember 06 gilt nicht für Altfälle, da die Übergangsregelung des § 52 Abs. 61 a S. 2 EStG verfassungswidrig ist.

FG Hannover 7 S 39/06, B.v. 18.05.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2021.pdf PKH wg. hinreichender Erfolgsaussicht für eine Klage auf Kindergeld für seit vielen Jahren geduldete Ausländer, deren Aufenthaltsbeendung nicht absehbar und deren Inlandsaufenthalt damit zukunftsoffen sei, so dass sich die Duldung - auch im Hinblick auf § 25 V AufenthG - nicht als Abgrenzungskriterium beim Kindergeld eigne, so dass die Neuregelung des § 62 EStG vom 13.12.06 gegen Art 3 GG verstoße.
SG Oldenburg S 36 EG 6/06, U.v. 27.03.07, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/10348.pdf Rückwirkende Gewährung von Erziehungsgeld trotz bestandskräftiger Ablehnung, da die Behörde es versäumt hat, im Rahmen ihrer Beratungspflicht auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nach § 44 SGB X ist daher Erziehungsgeld zu leisten.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme der notwendigen Amtshandlungen zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Voraussetzung für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist stets das Bestehen eines Schadens. Dieser muss durch ein Verhalten – Tun oder Unterlassen – des Sozialleistungsträgers verursacht worden sein. Ein Verschulden ist – anders als im zivilen Schadensersatzrecht – in der Regel nicht erforderlich. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist nicht auf einen Schadensersatz zivilrechtlicher Art gerichtet. Vielmehr soll der Rechtsfolgezustand hergestellt werden, der bestanden hätte, wenn der Sozialleistungsträger sich pflichtgemäß verhalten hätte, z. B. seiner Beratungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.

Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 21.04.05. Dieser Erlass des Nds. Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 04.02.05 regelt, wie im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 06.07.04 noch nicht abgeschlossene Verfahren zu behandeln sind. Wäre die Klägerin auf diesen Erlass hingewiesen worden, hätte sie den Bescheid vom 21.04.05 angefochten und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens bis zum Erlass einer gesetzlichen Neuregelung beantragt.
FG Düsseldorf 10 K 174/06 Kg, U.v. 29.05.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2038.pdf Kindergeld steht auch Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges im Heimatland, § 23 a oder § 25 Abs. 3 - 5 AufenthG zu, wenn sie sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und berechtigt erwerbstätig sind. Besondere Anforderungen an Art und Umfang der Tätigkeit sind nicht zu erfüllen (hier: geringfügige Tätigkeit 165 €/Monat, AE § 30 AuslG/§ 25 III AufenthG).

§ 62 Abs. 2 Nr. 3b EStG stellt mit der Formulierung "erwerbstätig" keine Anforderungen zu Art und Umfang der Tätigkeit auf. Insbesondere kann aus dem Wortlaut keine Vollzeitbeschäftigung abgeleitet werden (FG D'dorf 10 K 226/04 Kg v. 20.03.07). Auch der Sinn des Gesetzes erfordert nicht die Auslegung des Begriffs "erwerbstätig" im Sinn der Rechtsauffassung der Beklagten. Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Umständen herangezogen, die eine Prognose für einen dauerhaften Aufenthalts im Inland ermöglichen. Dazu gehört die vom Gesetz geforderte Erwerbstätigkeit, denn diese fördert die Integration, und zwar unabhängig von deren Umfang.

Auch soweit die Beklagte eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit verlangt, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dem Wortlaut ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen. Zum anderen hat ein Arbeitgeber auch bei geringfügige Beschäftigung gem. § 249 b SGB V und § 172 Abs. 3 bzw. § 168 Abs. 1 SGB VI Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge abzuführen.
FG Düsseldorf 18 K 5530/01 Kg, U.v. 20.04.07, www.asyl.net/Magazin/Docs/07/M-8/10471.pdf § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. v. Dezember 2006 gilt auch für Inhaber eines Aufenthaltstitels nach dem AuslG (hier: Aufenthaltsbefugnis nach Altfallregelung 1999), die nach § 101 AufenthG den in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstiteln entsprechen.
BFH III S 14/08 (PKH) B.v. 20.08.08 www.bundesfinanzhof.de Kein Kindergeld für nicht erwerbstätige Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, der Ausschluss ist verfassungskonform.

Nach BFH v. 15.03.07 III R 93/03 sowie III R 54/05 und v. 22.11.07 III R 54/02, III R 61/04, III R 63/04 und III R 60/99 handelte der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, als er in § 62 Abs. 2 EStG durch Gesetz vom 13.12.06 den Kindergeldanspruch vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel abhängig machte, bei bestimmten Titeln, die einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status vermitteln, darüber hinaus von einem mindestens drei Jahre andauernden rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet und von einer Integration in den deutschen Arbeitsmarkt.

Im Streitfall war der Unterhalt der Klägerin für sich und ihre Kinder in vollem Umfang durch anderweitige Sozialleistungen sichergestellt. Sie gehörte daher nicht dem Personenkreis an, der durch die frühere, vom BVerfG (1 BvL 4/97, B.v. 06.07.04) beanstandete Regelung des § 1 Abs. 3 BKGG benachteiligt wurde. Das BVerfG hatte gerügt, dass nur solche Ausländer benachteiligt worden seien, die legal in der Bundesrepublik lebten und in den deutschen Arbeitsmarkt integriert gewesen seien. Die Klägerin bestritt den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder durch Leistungen nach AsylbLG, so dass etwaiges Kindergeld als Einkommen angerechnet würde. Mit dem Kindergeld wäre für sie kein wirtschaftlicher Vorteil verbunden. Auch bei einer nachträglichen Festsetzung käme das Kindergeld gem. § 74 Abs. 2 EStG, §§ 104, 107 SGB X dem Sozialleistungsträger zugute. Weshalb dennoch eine Verletzung von Grundrechten der Klägerin vorliegen soll, ist nicht ersichtlich.
BFH III S 19/08 (PKH) B.v. 09.10.08, www.bundesfinanzhof.de Kein Kindergeld für nicht in den deutschen Arbeitsmarkt integrierte Ausländerin mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG (nur Verweis auf Gesetzeswortlaut und frühere Rpsr., verfassungsrechtliche Bedenken werden vom BFH nicht geprüft).
BVerfG 2 BvL 4/07, B.v. 06.11.09 www.bverfg.de/entscheidungen/lk20091106_2bvl000407.html, zu Vorlagebeschluss FG Köln v. 09.05.07 10 K 1690/07 , www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2012.pdf

Die Vorlage ist unzulässig. Das FG hat nicht ausreichend dargelegt, weshalb der Ausschluss seit längerer Zeit geduldeter Ausländer vom Kindergeld in § 62 Abs. 2 EStG nicht mit Art. 3 GG vereinbar seit. Zudem hat das FG den Aufenthaltsstatus der Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2005 nicht ermittelt, obwohl dieser für den Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG entscheidend ist. Das FG gibt außerdem nicht an, weshalb davon auszugehen sei, dass der Betreffende faktisch auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden könne. Soweit das FG seinen Erwägungen die Möglichkeit eines faktisch legalen Aufenthalts von Ausländern zugrunde legt, verwendet es eine Kategorie, die dem AufenthG fremd ist. Da § 62 Abs. 2 EStG an das AufenthG anknüpft, lässt sich nicht nachvollziehen, ob das FG sich in gebotener Weise mit den Differenzierungen in dieser Vorschrift auseinander gesetzt hat.
BVerfG 2 BvR 1957/08, B.v. 09.12.09 www.bverfg.de/entscheidungen/rk20091209_2bvr195708.html, zu Verfassungsbeschwerde gegen BFH III B 167/07, B.v. 11.07.08 (Vorinstanz FG Nürnberg 6 K 68/07, B.v. 13.09.07), zum Kindergeld für geduldete Ausländer.

Der irakische Kläger lebt sei 2001 in Deutschland, 2004 wurde seine Flüchtlingsanerkennung vom BAMF widerrufen, seit 2006 ist er geduldet. Er sichere mit Erwerbstätigkeit den Unterhalt seiner Familie. Er macht geltend, dass das BAMF nur wegen des Abschiebestopps nicht über seine Antrag auf Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG entscheidet. Bei positiver Entscheidung stünde ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG und damit auch Kindergeld zu.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Es fehlt an einer schlüssigen Darlegung, dass der Kläger ungerechtfertigt gegenüber den Ausländern ungleich behandelt werden, denen Kindergeld gewährt wird. Der in Bayern bestehende Abschiebestopp ist aus organisatorischen und nicht aus humanitären Gründen wegen einer Gefährdungslage im Irak verfügt und verlängert worden. Aus dem Abschiebestopperlass lässt sich weder auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers noch auf die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise und damit auch nicht auf die Dauer des Aufenthalts schließen.

Der Beschwerdeführer ist nicht darauf eingegangen, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein könnte, weil der Aufenthalt geduldeter Ausländer nicht rechtmäßig ist. Der Beschwerdeführer hätte sich fragen müssen, ob der Ausschluss bereits durch das BVerfG als verfassungsrechtlich unproblematisch bewertet worden oder diese Bewertung in dessen Rechtsprechung angelegt ist. Es fehlt eine Auseinandersetzung damit, weshalb es nicht gerechtfertigt sein soll, Personen die nicht abgeschoben werden können und ihrer Ausreisepflicht auch nicht freiwillig nachkommen, von Sozialleistungen auszuschließen, wenn ihr Existenzminimum anderweitig, hier über das AsylbLG, gesichert wird. Dabei wäre darauf einzugehen gewesen, dass einem Ausländer, dem die freiwillige Ausreise unverschuldet rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, nach einem geduldeten Aufenthalt von 18 Monaten regelmäßig ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zukommt und so ein Hineinwachsen in den Kindergeldanspruch möglich ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die asylrechtlichen Widerrufsverfahren seien von Zufälligkeiten abhängig gewesen, und nach der neueren Rspr. des BVerwG zu Art. 15c RL 2004/83/EG könne die Widerrufsentscheidung keinen Bestand haben, betrifft weder die finanzgerichtlichen Entscheidungen noch § 62 EStG, und kann nur in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden.
BFH 19.01.11 III S 44/09 (PKH) www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2367.pdf Es ist von Verfassung wegen nicht geboten, Ausländern, die den Lebensunterhalt mit Sozialleistungen bestreiten, darüber hinaus Kindergeld zu gewähren. Auch aus Art. 8 EMRK ergibt sich kein derartiger Anspruch (vgl. BFH 21.10.10 - III R 4/09). § 62 Abs. 2 EStG widerspricht nicht dem Urteil des EGMR in BFH/NV 2006, Beilage 3. Das Kindergeld gehört auch nicht zu den Sozialhilfeleistungen i.S. des Art. 28 Qualifikationsrichtlinie (BFH 23.10.09 III S 72/08 (PKH)).
BFH 07.04.11 - III R 72/09 http://lexetius.com/2011,2115 Die Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern in § 62 Abs. 2 EStG begegnet trotz der Vorlagebeschlüsse des BSG vom 03.12.09 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R zur wortgleichen Regelung in § 1 Abs. 6 BErzGG zum Anspruch von Ausländern auf Erziehungsgeld keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
BFH 04.08.11 - III R 62/09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2366.pdf Der Ausschluss nichterwerbstätiger ausländischer Empfänger mit AE nach § 25 II - V von Meister-BAföG (AFBG) vom Kindergeld in § 62 Abs. 2 Nr. 3b EStG verstößt gegen Art 3 GG.

Die Begründung zu § 62 EStG (BT-Drs 16/1368, S. 8 ff.) zeigt, dass der Gesetzgeber in § 62 Abs. 2 Nr. 3b EStG nicht einen abschließenden Katalog schaffen, sondern an Tatsachen anknüpfen wollte, die ein dauerhaftes Verbleiben im Inland indizieren. Personen, die wie die Klägerin über einen anerkannten deutschen Berufsabschluss verfügen, dann im Inland berechtigt erwerbstätig waren und anschließend mit Förderung durch das AFBG den Meistertitel erwerben, sind fester in den deutschen Arbeitsmarkt integriert als z.B. unqualifizierte Personen, die mit Fördermitteln nach SGB III an Trainingsmaßnahmen teilnehmen. Eine Benachteiligung von Ausländern, die Meister-BAFöG beziehen, gegenüber Ausländern, die Geldleistungen nach dem SGB III erhalten, wäre daher mit dem BVerfG-Beschluss BVerfGE 111, 160, nicht zu vereinbaren.


Vgl. zur mit § 62 EStG wortgleichen Regelung des § 1 BErzGG und § 1 BEEG nunmehr BVerfG, 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 vom 10.07.12, www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-065.html, www.bverfg.de/entscheidungen/ls20120710_1bvl000210.html

Der Ausschluss nicht erwerbstätiger Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen vom Eltern- und Erziehungsgeld in § 1 BErzGG und § 1 BEEG ist verfassungswidrig.

§ 1 BEEG und ebenso § 1 BErzGG macht den Elterngeldanspruch von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 (wegen Krieges im Heimatland), §§ 23a, 24 § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG davon abhängig, dass sie sich seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet aufhalten und hier rechtmäßig erwerbstätig sind, oder Geldleistungen nach SGB III beziehen, oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

Diese Regelungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn  sie verwehren Inhabern humanitärer Aufenthaltstitel, die bestimmte Merkmale der Arbeitsmarktintegration nicht erfüllen, eine Leistung, die andere Eltern mit identischem Aufenthaltstitel erhalten.

Die im BEEG und BErzGG geforderte Voraussetzungen der Arbeitsmarktintegration bietet keine hinreichende Grundlage für eine Prognose über die zu erwartende Aufenthaltsdauer.

Die Regelungen benachteiligen Frauen im Vergleich zu Männern, weil sie den Anspruch von arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen abhängig machen, die Frauen schwerer erfüllen können. So stehen Frauen in den ersten acht Wochen nach Geburt dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Zudem ist stillenden Müttern eine Erwerbstätigkeit praktisch nur unter erschwerten Umständen möglich.
FG Nds 7 K 111/13, 7 K 113/13, 7 K 112/13, 7 K 9/10, Vorlagebeschlüsse an BVerfG v. 19.08.13 zu Kindergeld für Geduldete, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2620.pdf (134 Seiten, pdf 6 MB), zusammenfassende Orientierungssätze auf Seite 1 bis 3.
AZ beim BVerfG: 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 11/14., 2 BvL 12/14., 2 BvL 9-13/14, 2 BvL 9-14/14.

Die Verfahren werden ausgesetzt und Entscheidungen des BVerfG darüber eingeholt, ob der Ausschluss vom Kindergeld in § 62 Absatz 2 EStG verfassungswidrig ist. Kläger sind sehr lange in Deutschland lebende Geduldete mit zeitweiser Erwerbstätigkeit.


BFH III B 1/13 v. 22.05.13 Kein Kindergeld für BAföG beziehenden Student mit Niederlassungserlaubnis, weil seine Eltern wg. Traumatisierung im Kovovo-Krieg eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG besitzen aber nicht erwerbstätig sind > Verfassungsbeschwerde anhängig BVerfG 2 BvR 1477/13.
BSG B 10 KG 1/14 R  v. 05.05.15 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2665.pdf In verfassungskonformer Ausgelung Kindergeld nach § 1 BKGG entgegen dem Gesetzeswortlaut auch für nicht erwerbstätige UMF und unbegleitete junge Erwachsene mit humanitärem Aufenthalt (§ 23 I wg Krieges, § 23a, § 25 Abs. 3 - 5)

Aus der Medieninformation des BSG: "Ein Gesetz darf nichts verlangen, was rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Kinderarbeit ist in Deutschland im Grundsatz gesetzlich verboten. Elternlosen beziehungsweise unbegleiteten ausländischen Kindern darf deshalb Kindergeld für sich selbst nicht allein mit der Begründung versagt werden, sie seien im Anspruchszeitraum nicht erwerbstätig (gewesen). Ein solches Kind kann vielmehr Kindergeld für sich selbst verlangen, wenn es die geforderten drei Jahre Voraufenthalt in Deutschland sowie eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz aufweisen kann, solange es aufgrund seines geringen Alters ohnehin nicht erwerbstätig sein dürfte oder ihn danach sein Schulbesuch an einer Erwerbstätigkeit hindert."



Anmerkungen zur Neuregelung v. 13.12.06
Am 29.09.06 hat der Bundestag das Bundeselterngeldgesetz, am 18.10.06 das Änderungsgesetz für das Kinder- und Erziehungsgeld und den Unterhaltsvorschuss für Ausländer in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Die Gesetze wurde am 3.11.06 (Elterngeld) bzw. 24.11.06 (Kindergeld usw.) vom Bundesrat bestätigt und am 11.12.06 (Elterngeld) bzw. 18.12.06 (Kindergeld usw.) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Beim Kinder- und Erziehungsgeld und beim Unterhaltsvorschuss wird durch die Neuregelung der Kreis der anspruchsberechtigen Ausländer rückwirkend zum 1.1.2006 deutlich erweitert. Ebenso wie beim zum 1.1.2007 eingeführten Elterngeld bleiben aber einige der aus humanitären Gründen dauerhaft in Deutschland bleibeberechtigten Ausländer weiterhin in verfassungsrechtlich problematischer Weise ausgeschlossen.

Beschlossen wurden die Gesetzesvorlagen zum Elterngeld vom 27.09.06, BT-Drs. 16/2785, sowie zum Kinder- und Erziehungsgeld und zum Unterhaltsvorschuss für Ausländer vom 13.10.06, BT-Drs. 16/2940, im Wortlaut siehe www.bundestag.de.

Die Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer wurden in allen Gesetzen wie folgt formuliert:

"Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a) nach den §§ 16 oder 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

oder

3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und



a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt"


Die Änderungen beim Kinder- und Erziehungsgeld und beim Unterhaltsvorschuss gelten rückwirkend ab 1.1.2006. Im Falle eines noch nicht entschiedenen Antrags für frühere Zeiträume sollten zudem die rückwirkenden Leistungen auch für Zeiträume vor dem 1.1.2006 erbracht werden.

Für alle Familienleistungen gilt künftig
1. Generell ausgeschlossen sind wie bisher Ausländer mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung, Studierende und Auszubildende mit nur zu diesem Zweck erteilter Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16, 17 AufenthG. sowie (anders als bisher) auch Ausländer mit einen von vorneherein nur zeitlich begrenztem Arbeitsaufenthalt (z.B. als Spezialitätenkoch) nach 18 II AufenthG.
2. Ausländer mit einer zu einem anderen als den unter 1. genannten Zwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis haben Anspruch auf Familienleistungen, wenn sie derzeit oder früher die Erlaubnis zu einer konkreten Beschäftigung oder allgemein jeder Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit besitzen bzw. besaßen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn man irgendwann mal gearbeitet hat, dann reicht auch ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang. Diese Voraussetzung ist relativ unproblematisch, da sie praktisch immer erfüllt ist.
3. Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a, 24, 25 III-V AufenthG und bei einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges im Heimatland nach § 23 I müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  • ein dreijähriger Mindestaufenthalt (es zählen Zeiten mit Duldung, Aufenthaltsgestattung und Aufenthaltserlaubnis) UND

  • eine derzeitige Erwerbstätigkeit, ALG I-Bezug oder eine vom Arbeitgeber gewährte Elternzeit (Erziehungsurlaub).

Was eine "Erwerbstätigkeit" ist, lässt der Gesetzgeber offen, zumal er auf eine Gesetzesbegründung verzichtet hat. Theoretisch müsste es reichen, 2 Stunden im Monat Putzen zu gehen... Es bleibt daher abzuwarten, wie Behörden und Gerichte die Regelung auslegen werden.


Einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wird in der Praxis regelmäßig nur nach Beschlüssen der Innenministerkonferenz wegen langjährigen Aufenthaltes erteilt, nicht aber wegen des Krieges im Heimatland. Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG müssen daher die unter 3. genannten zusätzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ebenso auch nicht bei einer nach einem anderen § erteilten Aufenthaltserlaubnis.

Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung 2006
Auch Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aufgrund der von der Innenministerkonferenz am 17.11.2006 beschlossenen Bleiberechtsregelung können Kindergeld und die anderen Familienleistungen ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beanspruchen, da diese Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt wird.
WICHTIG ist in dem Zusammenhang, dass laut IMK-Beschluss Punkt 9 zweiter Absatz eine Aufenthaltserlaubnis bereits bei Vorlage eines "verbindlichem Arbeitsangebotes" zu erteilen ist. Somit muss die Ausländerbehörde zwar prüfen, ob eine dauerhafte Lebensunterhaltssicherung zu erwarten ist. Ein einzelfallbezogenes Arbeitserlaubnisverfahrens mit Beteiligung der Arbeitsagentur kann jedoch entfallen.
Mit der Aufenthaltserlaubnis ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) bei mehr als vierjährigem geduldeten und/oder gestatteten Voraufenthalt ohne Einzelfallprüfung im Wege des "one-stop-governements" eine Arbeitserlaubnis für Beschäftigungen jeder Art zu erteilen, wenn die regionale Arbeitsagentur insoweit ihre "globale Zustimmung" erteilt hat. Die "DA BeschVerfV" sieht in Nr. 3.9.111 und 3.9.114 für die Fälle des § 9 BeschverfV ausdrücklich eine derartige "globale Zustimmung" ohne Einzelfallprüfung vor (dazu ausführlich www.fluechtlingsrat-berlin.de/bleiberecht.php )

Neuregelung verfassungswidrig?
Die unter 3. genannten zusätzlichen Voraussetzungen wurden in letzter Minute auf Veranlassung des Bundesinnenministeriums in die Gesetzentwürfe eingefügt. Auf die ursprünglich in den Gesetzentwürfen enthaltene Begründung (Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts, s.u.) wurde der Einfachheit halber ganz verzichtet... Die Einschränkungen in Nr. 3 halten wir für verfassungswidrig. Im Falle eines auch nach neuer Gesetzesfassung geltenden Ausschlusses für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sind daher anwaltliche Beratung, Einspruch bzw. Widerspruch und Klage zu empfehlen.
Aufgrund von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes darf Ausländern mit humanitärem Bleiberecht das Kinder- und Erziehungsgeld aus Gründen der Gleichbehandlung nicht vorenthalten werden. Das Verfassungsgericht hatte den Gesetzgeber bereits Ende 2004 aufgefordert, bis zum 1.1.2006 eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen, vgl. www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg04-111.html

und www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg04-116.html


Die Bundesregierung hatte Anfang 2006 Gesetzentwürfe vorgelegt, die die Familienleistungen für Ausländer entsprechend der Vorgaben des BVerfG gestalten sollten, vgl. BT-Drs 16/1368 (Kinder- und Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss) sowie BT-Drs 16/1889 (Elterngeld). Die Entwürfe wurden später aber wie oben aufgeführt geändert. Die Änderung der Vorlagen wurden anlässlich der Abstimmung im Bundestag über das Kinder- und Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss für Ausländer (BT-Drs. 16/2940) in Änderungsanträgen von FDP (BT-Drs 16/3029) und Linkspartei (BT-Drs 16/3030) als verfassungsrechtlich problematisch kritisiert.
Ansprüche von Ausländern müssen nunmehr erforderlichenfalls erneut beim Verfassungsgericht eingeklagt werden. Wer durch die beabsichtigte Neuregelung weiterhin von Familienleistungen ausgeschlossen wird, sollte sich daher um anwaltlichen Beistand bemühen, um seine Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.
Ansprüche nach internationalem Recht
Unabhängig von den vorgenannten aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen können aufgrund internationaler Abkommen folgende Ausländer Kindergeld beanspruchen: Alle in Deutschland lebenden EU-Angehörigen, EWR-Angehörigen und Schweizer. In Deutschland lebende sozialversichungspflichtige Arbeitnehmer, ALG-I-Empfänger und Krankengeld-Empfänger aus Bosnien-H., Serbien, Montenegro, Kosovo, Mazedonien, Algerien, Marokko, Tunesien und der Türkei. In Deutschland lebende Ausländer aus der Türkei auch wenn sie keine Arbeitnehmer sind, aber seit mindestens 6 Monaten in Deutschland eine Wohnung (keine Gemeinschaftsunterkunft o.ä) bewohnen.
Erziehungs- bzw. Elterngeld aufgrund internationaler Abkommen auch unabhängig von den vorgenannten aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen können folgende Ausländer beanspruchen: Alle in Deutschland lebenden EU-Angehörigen, EWR-Angehörigen und Schweizer. In Deutschland lebende, als Arbeitnehmer oder aus einem anderen Grund (z.B. ALG I oder ALG II-Bezug, usw.) sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer aus der Türkei.
Die genannten Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen gelten z.B. auch für Asylbewerber und Ausländer mit Duldung. Siehe dazu ausführlich die Infos in dem Dokument

www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdf

sowie die speziellen Merkblätter zum Kindergeld für Ausländer aus den genannten Ländern unter www.familienkasse.de




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