Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis / Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
BVerfG BvR 2515/95, B. v. 06.07.04, InfAuslR 2005, 116; EZAR 87 Nr. 1, www.bverfg.de, veröffentlicht mit Pressemitteilung des BVerfG vom 29.12.04. Der zum 1.7.1993 im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) vorgenommene Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis vom Erziehungsgeld ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, bis zum 1.1.2006 eine verfassungskonforme Neuregelung vorzunehmen. Dabei ist es Zulässig, den Anspruch vom Besitz einer Arbeitserlaubnis abhängig zu machen
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Anmerkung: Der Beschluss im Wortlaut mit Anmerkungen G. Classen und R. Hofmann:
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdf
LSG Hessen L 6 B 195/05 EG, B.v. 16.12.05, IBIS M 7628, Asylmagazin 1/2 2006, 47 www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/7628.pdf
Das BVerfG hat mit B.v. 06.07.04 (1 BvR 2515/95) zwar hervorgehoben, dass sich die festgestellte Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 1 a BErzGG nicht auf die Neufassung des BErzGG v. 12.10.00 und des ZuwG vom 30.07.04 erstreckt.
Das BVerfG hat den Gesetzgeber jedoch aufgefordert, auch die Nachfolgeregelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Von den Nachfolgeregelungen ist die Klägerin im Hinblick auf ihren im Aufenthaltsstatus betroffen, der im Wesentlichen den gleichen Kriterien unterliegt, wie sie für die als verfassungswidrig erkannten Norm des § 1 Abs. 1 a BErzGG i.d.F.v. 21.12.03 maßgeblich sind. Im Hinblick darauf liegt die Annahme nahe, dass auch die Nachfolgeregelungen als verfassungswidrig angesehen werden müssen. Für das Verfahren wird daher PKH gewährt.
LSG Hessen L 6 B 165/06 EG, B.v. 30.08.06 www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/8981.pdf , www.sozialgerichtsbarkeit.de PKH für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für Klage auf Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 6 BErzGG in der Fassung des ZuwG, da die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstößt.
LSG NRW L 13 EG 9/08, U.v. 12.12.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2239.pdf Gegen den Ausschluss Geduldeter vom Erziehungsgeld bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Geduldete Ausländer erfüllen von vornherein nicht die Erwartung, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden. Geduldete waren auch bereits in der bis zum 26.6.1993 geltenden Fassung des BErzGG, dessen Anwendung das BVerfG angeordnet hatte, falls der Gesetzgeber fristgemäß keine Neuregelung bis zum 1.1.2006 schafft (anders als Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis) ausgeschlossen. Die Antragsteller verfügten auch zu keinem Zeitpunkt über eine Arbeitserlaubnis, die aber nach dem Zweck des BErzGG vorausgesetzt werden kann (so auch das BVerfG a.a.O.), da durch das Erziehungsgeld eine Erwerbstätigkeit vermieden werden soll.
Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 6 BErzGG i.d.F.v. 13.12.06
SG Nürnberg S 9 EG 27/05, U.v. 12.11.07, Asylmagazin 3/2008, 32 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/12382.pdf Der Ausschluss ausländischer Eltern vom Erziehungsgeld, die zugunsten der Kindererziehung auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, gemäß § 1 Abs. 6 BErzGG in der durch Gesetz v. 13.12.06 geänderten Fassung ist verfassungswidrig.
BSG B 10 EG 6/08 R, B 10 EG 7/08 R, B 10 EG 8/08 R, alle vom 03.12.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2324.pdf, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2325.pdf, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2326.pdf Verfassungsvorlage.
Das BSG hält § 1 Abs 6 Nr. 2 lit c iVm Nr 3 lit b BErzGG idF v. 13.12.2006 für verfassungswidrig. Es holt eine Entscheidung des BVerfG dazu ein, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs 1 GG vereinbar ist, dass Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I wegen Krieges, nach § 23a, § 24 oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG Erziehungsgeld nur zusteht, wenn sie erwerbstätig sind, Leistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.
Der Ausschluss von Ausländern mit Duldung ist allerdings nach Auffassung des BSG verfassungsgemäß.
Zwar darf der Gesetzgeber das Erziehungsgeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer davon abhängig machen, dass sich diese voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten. Auch kann eine Arbeitsmarktintegration eine solche Prognose begründen. Der Gesetzgeber hat jedoch jedenfalls insoweit sachwidrige Kriterien aufgestellt, als er einen aktuellen, eng umschriebenen Arbeitsmarktbezug während der Erziehungszeit fordert und zudem nur auf denjenigen abstellt, der Erziehungsgeld beansprucht, also z.B. nicht eine entsprechende Integration seines Ehegatten ausreichen lässt.
Die Antwort des BVerfG wird auch für das Bundeselterngeldgesetz von Bedeutung sein, das entsprechende Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer aufstellt.
BVerfG, 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 vom 10.07.12, www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-065.html, www.bverfg.de/entscheidungen/ls20120710_1bvl000210.html
Der Ausschluss nicht erwerbstätiger Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen vom Eltern- und Erziehungsgeld in § 1 BErzGG und § 1 BEEG ist verfassungswidrig.
§ 1 BEEG und ebenso § 1 BErzGG macht den Elterngeldanspruch von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 (wegen Krieges im Heimatland), §§ 23a, 24 § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG davon abhängig, dass sie sich seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet aufhalten und hier rechtmäßig erwerbstätig sind, oder Geldleistungen nach SGB III beziehen, oder Elternzeit in Anspruch nehmen.
Diese Regelungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn sie verwehren Inhabern humanitärer Aufenthaltstitel, die bestimmte Merkmale der Arbeitsmarktintegration nicht erfüllen, eine Leistung, die andere Eltern mit identischem Aufenthaltstitel erhalten.
Die im BEEG und BErzGG geforderte Voraussetzungen der Arbeitsmarktintegration bietet keine hinreichende Grundlage für eine Prognose über die zu erwartende Aufenthaltsdauer.
Eine Erwerbstätigkeit in den ersten Lebensmonaten eines Kindes zu verlangen, steht im Widerspruch zum gesetzgeberischen Ziel, Eltern die Möglichkeit zu geben, sich der Betreuung ihrer Kinder in den ersten Lebensmonaten ohne finanzielle Not selbst zu widmen.
Die Regelungen benachteiligen Frauen im Vergleich zu Männern, weil sie den Anspruch von arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen abhängig machen, die Frauen schwerer erfüllen können. So stehen Frauen in den ersten acht Wochen nach Geburt dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Zudem ist stillenden Müttern eine Erwerbstätigkeit praktisch nur unter erschwerten Umständen möglich.
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