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Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 7 BEEG



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Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 7 BEEG



SG Dresden S 30 EG 5/07 Gerichtsbescheid v. 22.01.09 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/14850.pdf Der Ausschluss von nicht erwerbstätigen Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG vom Elterngeld in § 1 Abs. 7 BEEG ist mit dem Grundgesetz vereinbar (so auch BFH III R 63/07 und III R 61/04, U.v. 22.11.07, FG Köln 15 K 1928/02 U.v. 14.06.07 und 10 K 3563/05 U.v. 09.05.07 zum gleichlautenden § 62 Abs. 2 EStG sowie LSG Ba-Wü L 11 EL 2361/07, U.v. 10.07.07, LSG Nds. L 8 EG 12/06, U.v. 23.08.07, SG Aachen S 13 EG 24/07 U.v. 12.02.08 und S 13 EG 14/08 U.v. 14.10.08 zum gleichlautenden § 1 Absatz 6 BErzGG), so dass eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 GG nicht in Betracht kommt. § 1 Abs. 7 BEEG verstößt auch nicht gegen die Qualifikations-RL, die für subsidär Geschützte nur sozialhilferechtliche Kernleistungen vorsieht, wozu das Elterngeld nicht gehört.
SG Aachen S 13 EG 28/08, U.v. 03.02.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2271.pdf Der Ausschluss nicht erwerbstätiger Eltern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vom Elterngeld ist nicht verfassungswidrig und verstößt auch nicht gegen die EMRK. Das Differenzierungskriterium eines bestimmten Aufenthaltstitels in Kombination mit einem engen Bezug zum Erwerbsleben ist geeignet, den Personenkreis, von dem erwartet werden kann, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben, adäquat zu erfassen. Bei der Gestaltung sozialer Leistungsansprüche steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Für Ausländer mit einer der in § 1 Abs. 7 Nr. 2 c) BEEG aufgezählten Aufenthaltserlaubnisse verlangt er eine engere Bindung an das Erwerbsleben als nur die Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
LSG NRW L 13 EG 67/08, U.v. 27.02.09, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2268.pdf Vorinstanz SG Aachen S 13 EG 14/08, U.v. 14.10.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2270.pdf (Revision zum BSG zugelassen, wo bereits drei Sprungrevisionen zur Parallelproblematik im auslaufenden BErzGG anhängig sind). Die höheren Anforderungen an Elterngeldbezug für Flüchtlinge mit humanitärem Aufenthaltsrecht sind verfassungsgemäß.

Es stellt keinen Gleichheitsverstoß dar, dass § 1 Abs. 7 BEEG von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine weitergehende Integration in den Arbeitsmarkt verlangt - aktuelle Erwerbstätigkeit, Bezug von Arbeitslosengeld oder Inanspruchnahme von Elternzeit - als von Ausländern mit anderen Aufenthaltstiteln, bei denen die bloße Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ausreicht. Der Gesetzgeber wollte entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG Elterngeld nur solchen Ausländern zubilligen, von denen prognostisch ein Daueraufenthalt zu erwarten ist, der durch eine Niederlassungserlaubnis abgesichert wird.

Eine solche Aufenthaltsverfestigung ist bei Ausländern mit stärkeren Aufenthaltsrechten wie ausländischen Ehegatten oder Eltern von Deutschen oder bei Asylberechtigten eher zu erwarten als bei Inhabern von Titeln aufgrund eines oft nur zeitweise bestehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses.

Bei ihnen ist die aktuelle oder erst kurz zurückliegende Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein geeignetes Indiz für eine gelingende Integration, an deren Ende prognostisch die Niederlassungserlaubnis stehen kann. Die dafür u.a. erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Erwerb von fünf Jahren Rentenversicherungsbeiträgen setzt in der Regel eine Erwerbstätigkeit voraus.


BSG B 10 EG 15/10 R, U.v. 15.12.11, Vorlagebeschluss an das BVerfG, http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12262. Der Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG vom Elterngeld in § 1 BEEG ist nach Auffassung des BSG verfassungswidrig.
BVerfG, 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 vom 10.07.12, www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-065.html, www.bverfg.de/entscheidungen/ls20120710_1bvl000210.html

Der Ausschluss nicht erwerbstätiger Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen vom Eltern- und Erziehungsgeld in § 1 BErzGG und § 1 BEEG ist verfassungswidrig.

§ 1 BEEG und ebenso § 1 BErzGG macht den Elterngeldanspruch von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 (wegen Krieges im Heimatland), §§ 23a, 24 § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG davon abhängig, dass sie sich seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet aufhalten und hier rechtmäßig erwerbstätig sind, oder Geldleistungen nach SGB III beziehen, oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

Diese Regelungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn  sie verwehren Inhabern humanitärer Aufenthaltstitel, die bestimmte Merkmale der Arbeitsmarktintegration nicht erfüllen, eine Leistung, die andere Eltern mit identischem Aufenthaltstitel erhalten.

Die im BEEG und BErzGG geforderte Voraussetzungen der Arbeitsmarktintegration bietet keine hinreichende Grundlage für eine Prognose über die zu erwartende Aufenthaltsdauer.

Eine Erwerbstätigkeit in den ersten Lebensmonaten eines Kindes zu verlangen, steht im Widerspruch zum gesetzgeberischen Ziel, Eltern die Möglichkeit zu geben, sich der Betreuung ihrer Kinder in den ersten Lebensmonaten ohne finanzielle Not selbst zu widmen.

Die Regelungen benachteiligen Frauen im Vergleich zu Männern, weil sie den Anspruch von arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen abhängig machen, die Frauen schwerer erfüllen können. So stehen Frauen in den ersten acht Wochen nach Geburt dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Zudem ist stillenden Müttern eine Erwerbstätigkeit praktisch nur unter erschwerten Umständen möglich.



Anspruch bei beantragtem Aufenthalt



BSG 14 Reg 8/95 v. 28.02.96, IBIS C1310, InfAuslR 1998, 184: Kein Anspruch auf Erziehungsgeld bei erlaubtem Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 AuslG. Die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung der mit einem Deutschen verheira­tete Klägerin verzögerte sich erheblich, weil der abgelaufene jugoslawische Reisepass noch verlängert werden musste, und dieser danach noch auf den neuen Familiennamen umgeschrieben werden musste. Die Ausländerbehörde stellte daher bis zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nur Bescheinigungen über die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung nach § 69 Abs. 3 AuslG aus. Das BSG verweist auf das Erfordernis des Besitzes einer Aufenthaltsberechtigung, -erlaubnis oder (nach damaliger Rechtslage auch) -befugnis. Bei pflicht­widriger Verzögerung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung verbleibe ggf. ein Amtshaftungsan­spruch nach § 839 BGB gegen die Ausländerbehörde, der aber in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle und daher vorliegend nicht geprüft wurde.
Anmerkung des Einsenders H. Lüdtke in InfAuslR: Dieses Urteil ist nicht haltbar, denn es übersieht die Funktion der Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG. ... Die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf des § 69 Abs. 3 lautet: "Ausländer deren Einreise die Ausländerbehörde zugestimmt hat oder die sich bereits seit 6 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sollen grundsätzlich ihren Status behalten, bis über ihren Antrag entschieden ist.".

Das BSG übersieht auch eine gegenteilige höchstrichterliche Rspr. des BVerwG. Im Urteil vom 21.1.92 1 C 49/88 - NVwZ 1992, 1211 wird u.a. ausgeführt, dass " der Zeitraum einer Erlaubnisfiktion als Zeitraum eines rechtmäßigen Aufenthalts dem Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gleichwertig und somit auf die 8-Jahresfrist des § 35 AuslG an­zurechnen ist".

Vgl. dazu auch Anmerkung Gutmann in InfAuslR 1998, 320, 322, der gegen diese Rspr. des BSG massive verfassungsrechtliche Bedenken anführt.
Ebenso BSG 14 Reg 1/97 v. 2.10.97, IBIS C1311, ZfSH/SGB 1998, 617, bezüglich der von der Ausländerbehörde anstelle der beanspruchten unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zunächst nur erteilten "ausländerbehördlichen Erfassung". Der Antragsteller müsse ggf. der Ausländerbehörde genau mitteilen, dass und in welchem Umfang ihm durch deren Verhalten ein Erziehungsgeldanspruch verloren gehe, erst dann könne ggf. ein Organisationsverschulden der Behörde in Frage kommen, es reiche nicht, dass Ausländerbehörde und Erziehungsgeldstelle derselben kommunalen Verwaltung angehören.
LSG Schleswig Holstein LEG 4/99 v. 13.01.00, IBIS C1610, ZfS 2000, 369 (rechtskräftig). Leitsätze: "1. Eine russische Staatsangehörige, die mit einem Touristenvisum eingereist ist und wegen der danach erfolgten Heirat mit einem Deutschen eine Aufenthaltsduldung erlangt, hat während deren Geltungsdauer keinen Anspruch auf Erziehungsgeld.

2. Die später erteilte Aufenthaltserlaubnis entfaltet keine rückwirkende Kraft.

3. § 1 Abs. 1a Satz 1 BErzGG verstößt nicht gegen das Grundgesetz; die Klägerin ist weder einem EG- noch einem assoziierten Mitglied noch einem Flüchtling gleichzustellen."
BSG B 10/14 EG 8/99 R , U. v. 29.01.02 Die türkische Klägerin heiratete 1993 in der Türkei. Ihr Ehemann hält sich seit 1980 in der Deutschland auf. Seit 1998 wohnt auch die Klägerin mit ihrem im August 1995 in der Türkei geborenen Sohn in Deutschland bei ihrem Ehemann. Den Antrag auf Erziehungsgeld lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin habe keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt.

Die Klägerin machte geltend, dass sie zwar im streitigen Zeitraum nicht in Deutschland gelebt habe, das beruhe aber darauf, dass ihr zunächst rechtswidrig die beantragte Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt worden sei. Deswegen müsse sie im Wege eines "europarechtlichen Schadensersatzanspruches" bzw "Folgenbeseitigungsanspruches" so gestellt werden, als ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hätte.

Das BSG hat die Revision zurückgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erziehungsgeld zu. Sie erfüllte, da sie mit ihrem Kind in der Türkei lebte, damals nicht die Voraussetzungen des § 1 BErzGG. Der Anspruch lässt sich auch nicht aus dem deutsch-türkischen Abkommen über soziale Sicherheit herleiten. Dieses Abkommen enthält keine Regelung über die Gewährung von Erziehungsgeld. Das Gleiche gilt für den ARB Nr 3/80, dessen Art.2 klar erkennen lässt, dass der Beschluss nur solche Familienangehörigen von Arbeitnehmern erfasst, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen.


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