1. Barrierefreiheit der Wahlräume
Die Wahlräume werden nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und Menschen mit anderen Mobilitätsbeeinträchtigung die Teilnahme an der Wahl barrierefrei ermöglicht wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind, wobei bei Inkrafttreten des Gesetzes mindestens ein Viertel der Wahlräume barrierefrei zugänglich und nutzbar sein müssen, bis zum 1. Januar 2010 sämtliche Wahlräume.“
Mit dieser Ergänzung werden die Gemeinden dazu angehalten, bei der Auswahl der bundesweit rund 83.000 Wahlräume alle Aspekte einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen, damit alle Wahlberechtigten eine Teilnahme an der Wahl barrierefrei ermöglicht wird. Zugunsten von behinderten oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkten Wählern bedeutet dies, barrierefreie Wahlräume zu finden, auszuwählen und so einzurichten, dass z. B. Rollstuhlfahrer die Wahlräume ohne fremde Hilfe erreichen oder der Tisch mindestens einer Wahlkabine, auf dem der Stimmzettel ausgefüllt wird, unterfahren werden kann.
Die Regelung des Satzes 1 lehnt sich an bereits bestehende Rechtsvorschriften und Erlasse in einigen Ländern an. Darüber hinaus orientiert sie sich an dem Wortlaut der Vorschrift über die Einrichtung der Wahlbezirke in § 12 Absatz 1 BWahlG, mit der sie sich auch inhaltlich ergänzt.
Bis zur Umsetzung der Barrierefreiheit, die im Jahr 2010 erreicht werden muss, werden behinderte Menschen von den Gemeinden auf Anfrage über die zur Verfügung stehenden barrierefreien Wahlräume informiert; mindestens ein Vierteil Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler sind bislang beim Ausfüllen des Stimmzettels weitgehend auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, die den Stimmzettel nach ihren Angaben ausfüllt. Diese Praxis ist aufgrund § 33 Abs. 2 BWahlG zulässig. Im Interesse der Verwirklichung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl darf das Wahlgeheimnis in beschränktem Umfang gelockert werden, „um auch stark behinderten Bürgern die Möglichkeit zu geben, von ihrem Wahlrecht überhaupt Gebrauch zu machen“ (BverwG, DöV 1974, S. 387). Allerdings nimmt die Hilfsperson zwangsläufig Kenntnis von der Wahlentscheidung des Wählers. Daher werden Regelungen über das Bereitstellen von Wahlschablonen zur Verwendung von blinden und sehbehinderten Wählern getroffen.
Blinde oder sehbehinderte Wähler haben alternativ zwei Möglichkeiten zu wählen. Wollen sie von der bisher bereits bestehenden Möglichkeit, eine Hilfsperson in Anspruch zu nehmen, keinen Gebrauch machen, so können sie sich einer Wahlschablone bedienen, um den Stimmzettel unbeobachtet und eigenständig auszufüllen. Die Schablone erhalten sie bei der Urnenwahl auf Wunsch vom Wahlvorstand im Wahllokal, der sie auch in die Handhabung einweist.
Die Schablone alleine reicht allerdings nicht aus, um blinden Wählern alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für eine unbeeinflusste Wahlentscheidung benötigen und wie sie für sehende Wähler auf dem Stimmzettel aufgedruckt sind. Da die Wahlschablonen in ihrem Format auf den Stimmzettel abgestimmt sein müssen, reicht der verfügbare Platz nur zur Prägung von Kurzbezeichnungen in großen tastbaren Buchstaben. Daher ist die Schablone auch nur ein Hilfsmittel und in ihrem Informationsgehalt nicht mit dem amtlichen Stimmzettel gleichzusetzen.
2. Barrierefreiheit des Wahlvorgangs
Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Dies gilt sowohl für den Wahlvorgang in einem Wahllokal als auch für die Briefwahl.
Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler sind bislang beim Ausfüllen des Stimmzettels weitgehend auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, die den
Stimmzettel nach ihren Angaben ausfüllt. Diese Praxis ist aufgrund § 33 Abs. 2 BWahlG zulässig. Im Interesse der Verwirklichung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl darf das Wahlgeheimnis in beschränktem Umfang gelockert werden, „um auch stark behinderten Bürgern die Möglichkeit zu geben, von ihrem Wahlrecht überhaupt Gebrauch zu machen“ (BVerwG DöV 1974, S. 387). Allerdings nimmt die Hilfsperson zwangsläufig Kenntnis von der Wahlentscheidung des Wählers. Daher werden Regelungen über das Bereitstellen von Wahlschablonen zur Verwendung von blinden und sehbehinderten Wählern getroffen.
Blinde oder sehbehinderte Wähler haben alternativ zwei Möglichkeiten zu wählen. Wollen sie von der bisher bereits bestehenden Möglichkeit, eine Hilfsperson in Anspruch zu nehmen, keinen Gebrauch machen, so können sie sich einer Wahlschablone bedienen, um den Stimmzettel unbeobachtet und eigenständig auszufüllen. Die Schablone erhalten sie bei der Urnenwahl auf Wunsch vom Wahlvorstand im Wahllokal, der sie auch in die Handhabung einweist.
Die Schablone alleine reicht allerdings nicht aus, um blinden Wählern alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für eine unbeeinflusste Wahlentscheidung benötigen und wie sie für sehende Wähler auf dem Stimmzettel aufgedruckt sind. Da die Wahlschablonen in ihrem Format auf den Stimmzettel abgestimmt sein müssen, reicht der verfügbare Platz nur zur Prägung von Kurzbezeichnungen in großen tastbaren Buchstaben. Daher ist die Schablone auch nur ein Hilfsmittel und in ihrem Informationsgehalt nicht mit dem amtlichen Stimmzettel gleichzusetzen.
Blinde oder sehbehinderte Wähler sind folglich in geeigneter Weise über den Inhalt
des Stimmzettels zu informieren. Wie dies geschieht, wird der jeweiligen Wahlorganisation überlassen. In Betracht kommt z. B. das Vorlesen durch ein Mitglied des Wahlvorstandes. Die Wahlorganisation kann z. B. Großschriftvergrößerungen der Stimmzettel oder Stimmzettelinhalte in Braille-Schrift bereithalten. Sie kann auch alle notwendigen Informationen in für Blinde geeigneter Weise ins Internet einstellen.
Die Wahlschablonen werden den Wahlvorständen mit den Stimmzetteln und den übrigen Wahlutensilien von den Gemeinden zur Verfügung gestellt, die sie ihrerseits vom Kreiswahlleiter erhalten. Dieser beschafft die Wahlschablonen. Dabei stellt er sicher, dass die Wahlschablonen auf den Stimmzettel abgestimmt sind.
Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist es notwendig, jedem blinden oder sehbehinderten Menschen eine Einmalschablone auszuhändigen. Eine Rückgabe an den Wahlvorstand oder eine Mehrfachverwendung ist wegen eventuell zurückgebliebener Schrift- oder Druckspuren nicht zulässig.
Satz 2 sagt aus, dass blinde oder sehbehinderte Wähler nach Beantragung eines Wahlscheins von der Wahlorganisation auf Wunsch mit den Briefwahlunterlagen auch eine Wahlschablone und geeignetes, dem Stimmzettel entsprechendes Informationsmaterial zugesandt bekommen.
Die Kosten für die Herstellung der Wahlschablonen und des geeigneten Informationsmaterials gehören zu den Kosten, die das Land den Gemeinden erstattet. Mehrkosten durch erhöhtes Briefporto bei der Versendung von Briefwahlunterlagen sind ebenfalls Kosten der Landtagswahl, die das Land erstattet.
II. Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Es werden die folgenden Vorschriften an geeigneter Stelle in das Gesetz eingefügt:
1. Barrierefreiheit der Wahlräume
Die Wahlräume werden nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und Menschen mit anderen Mobilitätsbeeinträchtigung die Teilnahme an der Wahl barrierefrei ermöglicht wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind, wobei bei Inkrafttreten des Gesetzes mindestens ein Viertel der Wahlräume barrierefrei zugänglich und nutzbar sein müssen, bis zum 1. Januar 2010 sämtliche Wahlräume.
2. Barrierefreiheit des Wahlvorgangs
Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Dies gilt sowohl für den Wahlvorgang in einem Wahllokal als auch für die Briefwahl.
Im Gefolge der Regelung auf Landesebene ist auch die Regelung in den Kommunalwahlgesetzen zu ändern. Der einzige relevante Unterschied besteht darin, dass die Kosten für die Wahlschablonen hier nicht durch das Land erstattet werden, sondern von der Gebietskörperschaft selbst zu tragen sind.
Artikel 12
Änderung des Straßengesetzes
Behinderte Menschen sind auch Verkehrsteilnehmer. Ihre besonderen Belange sind daher in den Straßengesetzen der Länder zu berücksichtigen. Dies betrifft die Gestaltung der Straßen selbst, die so zu bauen und zu gestalten sind, dass sie auch behinderten Menschen die Fortbewegung ermöglichen und nicht durch zusätzliche Hindernisse erschweren. Außerdem muss verhindert werden, dass durch solche Erschwernisse durch die Straßennutzung durch Dritte entstehen.
1. Gestaltungsgebot
Die Vorschrift des Straßengesetzes über die vom Träger der Straßenbaulast zu berücksichtigenden Anforderungen ist an geeigneter Stelle um folgende Vorschrift zu ergänzen:
Beim Neu- oder Ausbau von Straßen sind die besonderen Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen mit dem Ziel, im Rahmen der technischen Möglichkeiten eine weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen.
Die Formulierung ist angelehnt an die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz, die dieser durch Art. 50 Nr. 1 BGG erhalten hat. Sie dient dem Ziel, den Träger der Baulast zur Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Menschen zu verpflichten.
2. Verbot der Sondernutzungserlaubnis
Die Vorschrift über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist an geeigneter Stelle um folgende Regelung zu ergänzen:
Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
Die Regelung ist ebenfalls angelehnt an die durch Art. 50 Nr. 2 BGG in § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz eingefügte Bestimmung. Die für die Bundesfernstraßen geltende Regelung wird somit auf die den Straßengesetzen der Länder unterfallenden Straßen ausgedehnt und dient der Vereinheitlichung der Rechtslage.
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Berlin 08. Sep. 2002
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