Evangelisches Gemeindelexikon



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2. das |A zur säuglingstaufe. Entscheidend ist nicht die geschichtliche Frage nach der Praxis (T.-form) der frühesten Christenheit (bei der Säuglingstaufe nicht auszuschließen ist), sondern allein die theologische Frage nach dem sachlichen Recht der T. von Säuglingen. Ist sie evangeliumsgemäß? Da­

bei ist der »Sitz im Leben«zu unterscheiden: Missionstaufe ist ihrem Wesen nach T. von Erwachsenen (bewußte Abkehr vom Hei­dentum). Säuglingstaufe kann nur innerge­meindliche T. sein. Es geht bei ihr also kei­neswegs um beliebige Kinder, sondern um Christenkinder. In diesem Zusammenhang aber bringt gerade die Säuglingstaufe zum Leuchten, daß Gottes Gnade stets am An­fang steht, also unserer -> Bekehrung und Entscheidung, unserem -» Glauben und Be­kennen grundsätzlich vorweg ist. »Darum ist die Kindertaufe ein vortreffliches Mittel, um . . . festzustellen, welches das richtige Verhältnis zwischen Gnade und Glauben ist« (-» Schiatter). Glaube ist stets reines Empfangen (»wie ein Kind werden«, Mt 18,2). In diesem übertragenen Sinn ist alle T. »Unmündigentaufe«. In der heutigen Situa­tion eines wachsenden »Neuheidentums« (erneut Missionssituation!) werden beide Gestalten der einen T. nebeneinander ste­hen müssen und im wechselseitigen Ver­weis aneinander gesunden können.



3. T. und -» Bekehrung. Nur ein magisches Mißverständnis der Säuglingstaufe kann von der T. her Front gegen die persönliche Bekehrung machen. Das Gegenteil ist sach­gemäß: Die vorangehende Zueignung des Heils (Taufe) ist angelegt auf die folgende Aneignung in Buße und Bekehrung. Richtige

T.lehre ist nicht Hindernis, sondern Motiv für die evangelistische Verkündigung. Diese wird in der Volkskirche auszurufen haben: »Du bist getauft, darum kehr um! Das große Ja Gottes steht schon längst über Deinem Leben, antworte endlich mit dem kleinen Ja Deines Glaubens!« Umgekehrt lebt der Christ im ständigen Rückgriff auf das ihm in der T. bereits Geschenkte. »Bekehrt ist, wer Gott für seine T. danken kann« (E. v. —> Rothkirch).

Lit.: W. Michaelis, »Haben wir ein gutes Gewissen gegenüber der Taufe?«, Gnadauer Materialdienst, Heft i - C. H. Ratschow, Die eine christliche Tau­fe, 1972

Kettling


B) Das freikirchliche Taufverständnis Das Taufverständnis und die Taufpraxis im freikirchlichen Raum sind im Ganzen als nicht einheitlich anzusehen. Daß die Dinge so stehen, ist ein Ergebnis der unterschiedli­chen geistlichen Ausgangspunkte, die zur Gründung der jeweiligen -» Freikirche führ­ten und die bestimmte, nachwirkende Ak­zente setzten. So praktiziert der deutsche —» Methodismus mit seinem Selbstverständnis als Erweckungs- und Heiligungsbewegung generell die Säuglingstaufe. Die T. ist dabei im Sinne einer vorauslaufenden, göttlichen Gnadenzuwendung verstanden. Sie gewährt darum auch nicht die Vollmitgliedschaft in der Kirche, die erst nach dem persönlichen Glaubensbekenntnis gewährt wird.

Ein völlig anderes Bild bieten Taufverständ­nis und auch Taufpraxis bei den Gemeinde­bundbewegungen (-» Baptismus, Brüderbe­wegung, —» Freie ev. Gemeinden). In ihnen gibt es, von ihrem Selbstverständnis her, ei­nen typischen, unmittelbaren Rückgriff auf das urgemeindliche Verständnis und z.T. auch auf die urgemeindliche Praxis, wie sie aus den neutestamentlichen Briefen erhellt. Was damit gemeint ist, zeigt der Passus über Glaube und T. in »Rechenschaft vom Glau­ben« (des Bundes Ev.-Freikirchl. Gemein­den, -» Baptisten), wo es heißt: »Gott bietet allen, die das Evangelium von Jesus Christus hören, darin seine Gnade an. In seinem Wort fordert er die Antwort des Glaubens. Gottes Geist befähigt den Menschen zu einer mün­digen Entscheidung für Jesus Christus. Wer sich in Buße und Glauben zu Gott hinwen­det, empfängt Vergebung seiner Schuld und ewiges Leben. Die Umkehr des Menschen zu Gott kommt zum Ausdruck in seinem Be­kenntnis zu Christus, das er vor Gott und den Menschen in der von Jesus Christus ein­gesetzten Taufe ablegt. Deshalb taufen wir nach der Lehre des Neuen Testamentes nur solche Menschen, die die Taufe aufgrund ih­res persönlichen Glaubens begehren und ih­ren Willen bekunden, mit Gottes Hilfe ein verbindliches Leben in der —» Nachfolge Jesu Christi führen zu wollen. Die von Jesus Christus eingesetzte Taufe auf den Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Gei­stes, die die christliche Gemeinde mit Was­ser und durch Untertauchung des Täuflings vollzieht, ist Zeichen der Vergebung der Sünden, der Annahme des Menschen durch Gott und der Erneuerung des Menschen durch den Heiligen Geist. In der im Glauben empfangenen Taufe erhält der Täufling An­teil am Sterben und Auferstehen Jesu Christi und wird ihm als Herrn übereignet. In der Taufe wird der Täufling durch die Gabe des Heiligen Geistes zu einem neuen Leben des Lobes Gottes in der Nachfolge Jesu Christi zugerüstet. In der Taufe läßt er sich in den einen Leib Christi eingliedern und in die

Gemeinschaft der Gemeinde aufnehmen. Durch die Taufe solidarisieren sich Christus und seine Gemeinde mit dem Täufling, der zum Kampf und Leiden im Reich Gottes in Pflicht genommen wird«.

Aus dieser bei den hündisch verfaßten Frei­kirchen im wesentlichen übereinstimmen­den Sicht von T. ergeben sich zum Teil über­einstimmende, zum Teil jedoch unter­schiedliche Konsequenzen in der Taufpra­xis. Gemeinsam ist die Ablehnung des Tau- fens von Säuglingen in den Gemeinden. Statt dessen wird generell eine Kinderseg­nung geübt.

Anders verhält es sich bei der Frage, ob die Aufnahme in die Ortsgemeinde unabdingbar durch die Glaubens- bzw. Bekenntnistaufe geschehen muß. Der Bund Ev.-Freikirchl. Gemeinden (—> Baptisten) vertritt generell diese Auffassung, wenn es auch hier und da aus besonderen Gründen einzelne Ausnah­men gibt. Abweichend davon ist die Praxis im Bund -» Freier ev. Gemeinden sowie in der Brüderbewegung (—» Versammlung). Obwohl auch hier kein Ungetaufter Glied einer Gemeinde werden kann und obwohl auch hier der Schwerpunkt auf der Praxis der Glaubenstaufe liegt, so gibt es dennoch eine Ausnahme: Die Respektierung der Gewis­sensentscheidung von Glaubenden, die als Säuglinge getauft wurden und in einer neu­erlichen T. eine »Wiedertaufe« sehen. Sol­chen Menschen wird auf ihr persönliches Glaubensbekenntnis hin volle Mitglied­schaft in der Gemeinde gewährt. Die Tauf­frage wird in ihre persönliche Verantwor­tung vor ihrem Herrn und Erlöser und sei­nem Wort gestellt.

Lit.: G. Beasley-Murray, Die christliche Taufe, 1968

Betz


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