IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2015, Zl. 13-810545507/14054402, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm
§ 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 06.06.2011 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrages gab er bei der noch am Tag der Antragstellung durchgeführten Erstbefragung an, er sei Kurde und in der Türkei gäbe es keine Menschenrechte. Er werde als Kurde ab und zu bedroht und habe große Angst, dass ihm in der Türkei etwas passiere, da die Kurden in der Türkei verfolgt werden würden. Wegen dieser Problematik habe er auch große psychische Probleme. "Offiziell" habe er aber mit keinen Sanktionen zu rechnen.
2. Am 28.06.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes einvernommen. Er gab an, dass seine Muttersprache Kurdisch sei, er aber auch Türkisch und ganz wenig Deutsch spreche. Gegen die Einvernahme in der türkischen Sprache habe er nichts einzuwenden und er verstehe den Dolmetscher einwandfrei. Zum Asylvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, er sei kurdischer Alevite und habe von 1986 bis 1995 mit seiner Familie in XXXX gelebt. 1995 seien im Heimatdorf XXXX die Häuser niedergebrannt worden. Er habe sich dann mit seiner Familie in Istanbul niedergelassen und sei dort zur Schule gegangen. Schon während der Gymnasialzeit sei ihm bewusst geworden, was den Kurden eigentlich angetan worden sei. Er habe gegen dieses Unrecht ankämpfen wollen und sei zu einem Sympathisanten der DTP geworden. Er habe deren Zeitungen und Zeitschriften gelesen, Broschüren und Mitteilungen verteilt und andere Schulkollegen für diese Tätigkeiten animiert. Der Direktor der Schule habe den Beschwerdeführer fünf Tage vom Unterricht suspendiert und sich bei der Polizei beschwert. Der Beschwerdeführer sei daraufhin festgenommen, vier Tage inhaftiert und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er an der Schule seine Aktivitäten fortgesetzt. Dadurch sei er in das Blickfeld der türkischen Behörden geraten.
Seine älteren Brüder seien bereits in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Nach der Flucht seiner Brüder sei die Familie unter Druck gesetzt worden. Man habe den Vater mitgenommen und misshandelt. Dies habe vor ca. 4 oder 5 Jahren stattgefunden (2006 oder 2007). Als kurdische Aleviten seien sie ständig diskriminiert worden. Hunderte Polizisten hätten im Jahr 2009 den Stadtteil von Istanbul XXXX zerstören wollen und sie seien von den Polizisten angegriffen worden. Bei den Krawallen habe es auf beiden Seiten Verletzte gegeben und ein paar Freunde des Beschwerdeführers seien bei der Flucht festgenommen und Bedrohungen, Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt gewesen. Zuletzt habe es am XXXX 2010 einen Angriff auf ein Cem-Haus gegeben, wobei mit Steinen und Gasbomben geworfen worden sei. Dieser Angriff sei offiziell der PKK zugeschrieben worden. Dies habe aber nur der Aufhetzung der alevitischen und sunnitischen Kurden gedient. Am darauffolgenden Tag sei es wieder zu Demonstrationen gekommen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Es sei dabei wieder zu Krawallen gekommen und der Beschwerdeführer habe kurzzeitig zu seiner Schwester flüchten müssen, wo er eine Zeit lang geblieben sei. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass Polizeibeamte bei ihm zu Hause nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Sie hätten dabei die Familie bedroht und beleidigt. Der Beschwerdeführer habe bemerkt, dass er nun nicht mehr nach Hause zurückkehren könne und er sei somit mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Die Regierung versuche mit allen Mitteln, die Kurden zu unterdrücken. Ein gerichtliches Strafverfahren sei gegen den Beschwerdeführer noch nie eingeleitet worden. Es werde zwar nach dem Beschwerdeführer nicht gefahndet, aber es sei bei ihm zu Hause nachgefragt worden, weshalb er einen Ausweg nur mehr in der Flucht aus der Türkei gesehen habe.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsland Türkei über die Themen allgemeine Lage, Minderheiten, Rückkehrfragen, Menschenrechte und Rechtsschutz ausgefolgt und ihm die Möglichkeit geboten, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben mit der Erklärung, dass diese in Deutsch abgefasst seien.
3. Am 25.07.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut beim Bundesasylamt einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsausschnitt und eine Haftbestätigung betreffend einen gewissen " XXXX " bzw. " XXXX " vor. Dazu erklärte er, dass es sich bei dem Verhafteten um seinen Onkel mütterlicherseits handle, der bei der PKK gewesen und 1993 erwischt worden sei. Beim Zeitungsausschnitt gehe es um den Sohn des Onkels mütterlicherseits " XXXX ". Dieser sei gefallen. Der Beschwerdeführer könne aber nicht angeben, wann das gewesen sei.
Bei den Krawallen und dem Angriff auf das Cem-Haus habe der Beschwerdeführer aktiv teilgenommen. Sie seien dabei von der Polizei angegriffen worden und sie hätten sich gegen die Angriffe mit Steinen und Knüppeln zur Wehr gesetzt.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 z 13 AsylG abgewiesen (Spruchteil I). Ebenso wurde der Antrag gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchteil II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchteil III).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde für nicht glaubhaft erachtet. Es sei darin kein fluchtauslösendes Ereignis erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit der Darstellung von vor Jahren stattgefundenen Ereignissen keine individuelle Verfolgung von ausreichender Intensität glaubhaft gemacht. Es handle sich dabei um Übertreibungen und Verallgemeinerungen. Die gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 2002 und 2003 geführten polizeilichen Amtshandlungen hätten keine weiteren Konsequenzen für den Beschwerdeführer nach sich gezogen. Ein gerichtliches Strafverfahren sei gegen ihn nie eingeleitet worden. Es fehle dem Vorbringen, 2002 und 2003 verhaftet worden zu sein, die geforderte Eingriffsintensität und der zeitliche Zusammenhang zur Flucht. Spätere Eingriffe habe der Beschwerdeführer nicht mehr behauptet.
Abschiebungshindernisse seien nicht hervorgekommen. Er spreche die Muttersprache seines Landes, sei 25 Jahr alt, gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Die Grundbedürfnisse seien in der Türkei gesichert und er habe außerdem Familienangehörige in der Türkei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen sondern nur weitschichtige Verwandte, zu denen er keinen Kontakt und von denen er auch keine Unterstützung erhalten habe. Die Ausweisung sei daher gerechtfertigt.
5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger bzw. fehlender Sachverhaltsfeststellung angefochten. Das Ermittlungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß und vollständig geführt worden, es verstoße gegen § 18 AsylG. Die Beweiswürdigung sei fehlerhaft und rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei zu den Einzelheiten seines Fluchtweges nicht näher befragt worden. Die Erstbefragung sei äußert knapp gehalten worden und nicht unter angemessenen Bedingungen geschehen. Er habe keine Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Es handle sich um eine Kurzbefragung und es sei nicht statthaft, dieser ein derart großes Gewicht im Hinblick auf seine Fluchtgründe beizumessen. Er habe immer konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen geschildert, die eine ausreichende Eingriffsintensität hätten. Durch seine 2002 und 2003 erfolgten Verhaftungen sei der Beschwerdeführer bei den Behörden bereits registriert und stünde er daher unter Beobachtung. Das Ereignis vom XXXX 2010 sei sehr wohl ein fluchtauslösendes Ereignis und er habe lange überlegt und bis zuletzt versucht, in der Heimat zu verbleiben, wobei er sich bei seiner Schwester versteckt habe. Der türkische Staat unterdrücke alle Aktivitäten der Opposition, die zu Gunsten der kurdischen Bevölkerung durchgeführt werden. Die Gefahr der Unterstellung einer nicht erwünschten politischen Gesinnung habe die belangte Behörde nicht beachtet und um die Menschenrechte sei es in der Türkei nicht gut bestellt. Eine unterstellte politische Gesinnung reiche für die Asylrelevanz aus. Bei den von der belangten Behörde bezeichneten "einfachen Maßnahmen der Strafrechtspflege" handle es sich um Unterdrückungsmaßnahmen und Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Probleme und Verfolgungen seiner Freunde und Verwandten könnten auch Auswirkungen auf den Beschwerdeführer selbst haben. Auch seine älteren Brüder seien bereits geflüchtet, was die belangte Behörde nicht beachtet habe. Es sei nicht richtig, dass sein Bruder "offensichtlich ohne größere Probleme" in seiner Heimat leben könne. Die Familie werde bedroht und beleidigt sowie unter Druck gesetzt. Mit den vorgelegten Schriftstücken habe er aufzeigen wollen, welche Repressionen gegenüber seinen Verwandten bereits ergriffen wurden. Er beantrage die persönliche Einvernahme in einer Beschwerdeverhandlung.
6. Mit Schreiben vom 05.02.2013 hat der Asylgerichtshof den Parteien aktuelle Länderfeststellungen über das Herkunftsland Türkei zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen Frist von 2 Wochen dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige Änderungen seiner gesundheitlichen Situation und/oder persönlichen Verhältnissen, insbesondere auch allenfalls vorliegende integrationsfördernde Umstände bekannt zu geben. Das Bundesasylamt hat keine Stellungnahme abgegeben.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2013 wurde über Antrag des Beschwerdeführers vom 12.02.2013 der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt. Ebenfalls über Antrag des Beschwerdeführers wurde die Frist zur Abgabe der Stellungnahme bis 22.02.2013 verlängert. Bis zu diesem Datum wurde seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme abgegeben. Mit neuem Antrag vom 01.03.2013 wurde abermals - mit Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer erst am 27.02.2013 einen Termin zur Rechtsberatung vereinbart habe - um Erstreckung der Frist um weitere 14 Tage ersucht. Zum Entscheidungszeitpunkt war noch immer keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof eingelangt. Erst mit Eingabe vom 20.03.2013 wurden von seiner Rechtsberaterin eine Kursbestätigung der Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe über den Besuch eines Kurses "Deutsch als Fremdsprache (Kurs 2)" vom 04.09.2012 bis 12.11.2012 und eine Bestätigung des Berufsförderungsinstitutes Tirol über eine "Deutschqualifizierung" (ohne nähere Ausführung) vom 23.12.2011 und eine Sieger-Urkunde anlässlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Fußballturnier am 20.06.2011 vorgelegt. Eine Stellungnahme oder Ausführungen zu den Unterlagen enthält die Eingabe nicht.
8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2013, Zl. E2 421.079-1/2011/16E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof die behauptete Bedrohung aufgrund des unplausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
9. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs mit 23.05.2013 in Rechtskraft. Nach dem Erhalt dieser negativen Entscheidung reist der Beschwerdeführer in die Schweiz.
10. Am 02.12.2013 wurde dem Übernahmeersuchen der Schweiz gemäß Art 16/1/e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zugestimmt und der Beschwerdeführer am 27.01.2014 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.
11. Im Zuge der Anhaltung am Flughafen Schwechat gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates stellte der Beschwerdeführer am 27.01.2014 erneut einen (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.
12. Bei der am 28.01.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er keine neuen Fluchtgründe habe und die alten Gründe noch immer aufrecht seien. Er habe Angst in der Türkei unterdrückt oder verhaftet zu werden. Er sei Sympathisant der Partei BDP.
13. Am 28.05.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zusammengefasst vor, dass er als alevitischer Kurde nirgendwo Anerkennung gefunden habe. Mit türkischen Extremisten sei es auch zu Handgreiflichkeiten gekommen. Danach habe er an Demonstrationen teilgenommen, wobei er bei einer dieser Demonstrationen von der türkischen Polizei verhaftet und eine Woche lang in einem Gefängnis mit Schlagstöcken geschlagen und gefoltert worden sei. Der Beschwerdeführer, aber auch sein Vater, seien danach mehrmals von der Polizei mitgenommen und verhört worden. Sein Haus sei gekennzeichnet gewesen und sei er nach jeder Demonstration von der Polizei mitgenommen worden. Es sei von der Polizei versucht worden, sein Haus zu vernichten. Er habe nicht in Ruhe leben können. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei sei er in Gefahr.
14. Mit Bescheid des BFA vom 03.12.2015, Zl. 13-810545507/14054402, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.
Das BFA führte zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer bezüglich des Fluchtvorbringens die Glaubwürdigkeit versagt werde, zumal die Angaben zum Fluchtgrund widersprüchlich sowie nicht schlüssig gewesen seien.
Es hätten sich auch keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
15. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 03.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
16. Der Bescheid des BFA vom 03.12.2015, Zl. 13-810545507/14054402, wurde dem Beschwerdeführer am 09.12.2015 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen am 10.12.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er glaube, sich nicht deutlich ausgedrückt zu haben. Er sei gegen seinen Willen dazu gebracht worden, seine Familie, seine Verwandten und seine Ausbildung zurück zu lassen, weil er eine kurdisch-alevitische Herkunft habe. Er sei in seiner Heimat diskriminiert worden. Sein Leben sei auf dem Spiel gestanden und wäre er im Falle seiner Rückkehr grenzenloser Grausamkeit, Folter und dem Tod ausgesetzt. Seine bisherigen Aussagen habe er mit bestem Wissen und Ehrlichkeit verfasst und liege die Unschlüssigkeit möglicherweise daran, dass zwischen den Aussagen fünf Jahre liegen würden. Zudem sei er sich nicht sicher, ob die deutsche Übersetzung seiner Aussage mit seiner Aussage übereinstimme.
17. Am 19.01.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, kurdischer Abstammung und alevitischen Glaubens. Er stammt aus XXXX und lebte seit 1995 in Istanbul, wo er bis zur Matura die Schule besuchte. Eine Ausbildung hat der Beschwerdeführer danach nicht absolviert und war er im Textilbetrieb seines Bruders tätig. Seien Militärdienst hat der Beschwerdeführe bereits abgeleistet.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern ein Bruder sowie eine Schwester leben nach wie vor in der Türkei. In Österreich hält sich eine Schwester des Beschwerdeführers sowie mehrere Onkel und Cousins auf. Ein Bruder sowie zwei Schwester leben in der Schweiz.
Der Beschwerdeführer war von ungefähr Mai 2013 bis zu seiner Rücküberstellung nach Österreich durch die schweizerischen Behörden am 27.01.2014 in der Schweiz aufhältig.
Der Beschwerdeführer lebt alleine in einer Pension und finanziert sich seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Er ist nicht berufstätig und verbringt die meiste Zeit zu Hause, wo er fernsieht und Zeitungen liest. Ab und zu besucht er Freunde und spielt Fußball. Der Beschwerdeführe ist an der XXXX inskribiert und nahm dort im Rahmen eins Programmes für Asylwerber an verschiedenen Kursen (Kultur verstehen, Grafiktechniken, wissenschaftliches Arbeiten) teil.
Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse und spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache.
Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten.
Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:
I. Allgemeine politische Lage
1. Überblick
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Die Amtszeit des 2014 erstmals direkt vom Volk gewählten Staatsoberhauptes beträgt fünf Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Art. 68 der Verfassung festgeschrieben. Die letzte Parlamentswahl am 07.06.2015, die als frei und fair galt, brachte der "Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung" (AKP) des früheren Ministerpräsidenten und heutigen Staatspräsidenten Erdogan rund 41 Prozent der Stimmen. Nach gescheiterten Koalitionsverhandlungen steht die Türkei vermutlich vor Neuwahlen. Damit verfehlte die AKP die für eine Verfassungsänderung notwendige 2/3- bzw. 3/5-Mehrheit (mit anschließendem Referendum). Ein im Oktober 2011 gestarteter Prozess zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung gemeinsam mit den anderen im Parlament vertretenen Parteien war bereits im Dezember 2013 gescheitert.
Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig.
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Im Februar 2014 wurden im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des HSYK vorgenommen. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des Rates ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wird die Exekutive im HSYK deutlicher zu spüren sein. Seitdem kam es zu Hunderten von Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten.
Im ersten Halbjahr 2015 wurde auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen.
Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay). Aufgrund seiner großen Überlastung soll eine Berufungsinstanz eingeführt werden, wenn Infrastruktur und Personal zur Verfügung stehen. Im Bereich der Strafjustiz wurden die 1984 insbesondere für terroristische Straftaten eingerichteten "Staatssicherheitsgerichte" (Devlet Güvenlik Mahkemesi - DGM) 2004 abgeschafft. Die an ihrer Stelle gegründeten "Gerichte für schwere Straftaten mit Sonderbefugnis" wurden nun durch das 5. Justizreformpaket aufgelöst und die laufenden Verfahren ordentlichen Strafgerichten übertragen. Ihre sachliche Zuständigkeit übernehmen fortan neue regionale "Gerichte für schwere Straftaten" (Agir Ceza Mahkemeleri).
2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben
werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Die Vereine sind nach wie vor des Öfteren (Ermittlungs ) Verfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt, (z.B. kürzliche Anordnung einer unverhältnismäßig hohen Geldstrafe gegen die Menschenrechtsstiftung TIHV wegen angeblicher Verletzung der Sozialabgabepflichten). Viele dieser Verfahren enden mit Freisprüchen.
Im Juni 2012 trat an die Stelle des bisherigen Präsidiums für Menschenrechte eine neue staatliche Menschenrechts-Institution (Insan Haklari Kurumu). Die neue Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Ministerrat (7), Staatspräsidenten (2), Hohen Erziehungsrat (1) und den Vorsitzenden der Anwaltskammern (1) gewählt wurden. Bislang ist sie formell dem Amt des Ministerpräsidenten unterstellt, was Zweifel an ihrer Unabhängigkeit nährt. Seit Juni 2012 verfügt die Türkei auch über das in der Öffentlichkeit bislang kaum bekannte Amt eines Ombudsmanns mit etwa 200 Mitarbeitern. Beschwerden können auf Türkisch, Englisch, Arabisch und Kurdisch eingereicht werden. Ferner verfügt das Parlament über einen ständigen Ausschuss für Menschenrechte sowie einen Petitionsausschuss, die sich allerdings kaum mit Fragen wie Presse-, Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit befassen.