Gericht bvwg entscheidungsdatum 10. 07. 2014 Geschäftszahl



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§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Fallbezogen entspricht die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Zu fragen ist, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen (der syrischen Behörden) betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers und auf die - weiterhin prekäre - besondere Situation in Syrien (in Bezug auf das Vorgehen des syrischen Regimes gegenüber [vermeintlichen] Regimegegnern/[vermeintlich] politisch Andersdenkenden) zu bejahen.
Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bei einer nunmehrigen Rückkehr ins Visier der syrischen Behörden als (vermeintlicher) Regimegegner/(vermeintlich) politisch Andersdenkender geraten wird. Im Falle einer zwangsweisen Rückstellung des Beschwerdeführers nach Syrien nach Asylantragstellung in Österreich - es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte - ist ein Kontakt des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden unvermeidlich. Nach negativem Asylerfahren im Ausland nach Syrien zurückgeführte Personen werden durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt bzw. festgenommen. Der Beschwerdeführer hat daher im Falle seiner nunmehrigen zwangsweisen Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingehende Befragung bzw. die Verhaftung seitens der syrischen Behörden zu erwarten. Da sich die syrische Regierung - insbesondere auch aufgrund des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für allfällige strafrechtliche Delikte, (exil)politische Aktivitäten und (von der Ansicht des Regimes) abweichende Meinungen und oppositionelle Gesinnungen der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch solcher kurdischer Herkunft, die Syrien illegal verlassen haben und vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) nach Syrien zurückkehren, interessiert, ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr dahingehend (etwa zu seiner Herkunft und zu seinen [politischen/regimekritischen] Aktivitäten in Syrien und im Ausland, zu den [politischen] Aktivitäten bzw. regimekritischen Meinungen in seinem persönlichen/familiären Umfeld; zum Ablauf und Grund seiner Ausreise aus Syrien; zum Grund für seinen Auslandsaufenthalt und für seine Asylantragstellung; zur Bereitschaft, auf der Seite des syrischen Regimes gegen oppositionelle Kräfte zu kämpfen) befragt werden wird, wobei - insbesondere auch aufgrund der "Effizienz" der syrischen Geheimdienste und Behörden - nicht ernsthaft anzunehmen ist, dass im Verborgenen bleiben kann, dass der Beschwerdeführer in Syrien an einer Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat, Syrien illegal verlassen und im Ausland einen Asylantrag mit der Begründung, es liege eine Verfolgung von Seiten des syrischen Staates wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime und wegen Wehrdienstverweigerung vor, gestellt hat, dass sich der Beschwerdeführer, der sich im wehrfähigen Alter befindet, wegen Ablehnung des syrischen Regimes und aus Gewissensgründen weigern würde, als Reservist neuerlich vom syrischen Militär eingezogen zu werden, und dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist.
Abgesehen davon, dass auch bei "bloßer" Befragung durch die syrischen Behörden die Gefahr von Folter und Misshandlung nicht ausgeschlossen werden kann, legt die aus den Feststellungen hervorgehende Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser individuellen Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen zu rechnen haben wird, weil diese Umstände - insbesondere in einer Gesamtschau - geeignet sind, bei den syrischen Behörden zumindest den Verdacht entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer verhalte sich nicht regimetreu, lehne das Regime ab und habe eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung). Dass in einer Bürgerkriegssituation - insbesondere in Zusammenschau mit anderen Umständen - aufgrund einer Teilnahme an einer Demonstration gegen die syrische Regierung sowie aufgrund einer Ablehnung, als Reservist neuerlich dem syrischen Militär zu dienen, der Eindruck entstehen kann, die Person sei ein Gegner der syrischen Regierung (einer Konfliktpartei im Bürgerkrieg) bzw. eine solche Person, die eine (der syrischen Regierung) missliebige Meinung hat, kann unter der besonderen Lage in Syrien, die von der belangten Behörde immerhin als eine solche Gefahrenlage qualifiziert wurde, durch die praktisch jede nach Syrien abgeschobene Person auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sei, nicht ernsthaft bezweifelt werden. Dabei ist fallbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde ist bzw. er aus einem Kurdengebiet, in der der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für kurdische Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende syrischkurdische Gruppierungen aktiv sind, stammt bzw. der Beschwerdeführer dort Verwandte hat (zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; vgl. auch die Bescheidbegründung, wonach Kurden weiterhin unter dem Vorwurf der Gefährdung der staatlichen Einheit, der Anstiftung zu religiösen oder ethnischen Spannungen oder der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppe insbesondere vor den Militär- und Staatssicherheitsgerichten angeklagt und zu langen Haftstrafen verurteilt werden und wonach Demonstrationen auch im Kurdengebiet im Nordosten stattgefunden hätten). Der Beschwerdeführer unterliegt daher im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien einem besonderen Risiko, Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, vielmehr ist gegenteilig aufgrund des spezifischen Profils des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe eine oppositionelle/regimefeindliche Gesinnung, erhärten wird. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann auch in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (zB VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, dass dieses Profil den syrischen Behörden bekannt wird, sie dem Beschwerdeführer deshalb - insbesondere in Zusammenschau aller das individuelle Profil des Beschwerdeführers begründenden Faktoren - eine regimefeindliche Gesinnung unterstellen und der Beschwerdeführer in Syrien in keinem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Verdacht (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Angesichts der Art des Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung, Bestrafung oder Beseitigung des Beschwerdeführers als Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" erfolgen wird. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Darauf, ob der Beschwerdeführer wegen Demonstrationsteilnahme gegen das syrische Regime vor dessen Ausreise bereits ins Visier der syrischen Behörden geraten ist und inhaftiert wurde und ob der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Syrien von den syrischen Behörden neuerlich zum Militärdienst einberufen wurde, kommt es fallbezogen bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht mehr an (vgl. dazu auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027; 12.09.1996, 95/20/0274, 11.11.1998, 98/01/0274). Es sprechen vielmehr bereits unabhängig davon substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr. Das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher schon deshalb zu bejahen.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien), Menschenrechtsaktivisten oder Bürgerrechtsaktivisten, aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden, Kurden und andere Angehörige ethnischer Minderheiten, zählen. Die Konfliktparteien würden eine breitere Auslegung anlegen, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politisch Andersdenkenden, als politischen Gegner verfolgen werden. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung hat ihren Grund sohin wesentlich in der dem Beschwerdeführer von der syrischen Regierung zugeschriebenen - unterstellten - oppositionellen politischen Gesinnung; die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist daher gegeben.
Da (bereits) aus diesen Gründen sowohl aktuelle äußere Umstände als auch das persönliche Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auf die Frage der asylrechtlichen Relevanz einer "Wehrdienstverweigerung" im Falle des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen (vgl. dazu etwa die h.g. Erkenntnisse vom 26.02.2014, GZ: W108 1430135-1/6E, vom 07.07.2014, GZ: W108 1433550-1/4E). Allerdings ist davon auszugehen, dass durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen und vorgelegten Lichtbildern zufolge in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat und Mitglied einer syrischkurdischen Gruppierung ist, das aufgezeigte Verfolgungsrisiko noch weiter erhöht wird.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine spezifische Sachverhaltskonstellation und basiert auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den anzuwendenden Bestimmungen (bzw. zu den Vorgängerbestimmungen). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2014:W108.1424206.1.00



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