Gericht bvwg entscheidungsdatum



Yüklə 268,77 Kb.
səhifə1/3
tarix30.10.2017
ölçüsü268,77 Kb.
#21834
  1   2   3

03.12.2014rislogo

Gericht

BVwG


Entscheidungsdatum

03.12.2014



Geschäftszahl

I403 1419948-2



Spruch

I403 1419948-2/7E


IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2013, Zl. 06 05.500-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsbürger der Volksgruppe Oromo und protestantischen Glaubens, war am 28.05.2005 legal mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er hatte ein Visum für Österreich. Etwa ein Jahr später, am 22.05.2006, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, erklärte der Beschwerdeführer, dass in Äthiopien sein Vater, seine Mutter und sein Bruder leben würden. Seine Ehefrau lebe in Wien. Er sei aktuell aber mit ihr zerstritten. Seine Schwester lebe in Italien, er habe aber schon lange keinen Kontakt mehr zu ihr. Nach dem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Heimatland Probleme mit der Polizei habe. Er habe an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Er sei von einem Polizisten an der Schulter angeschossen worden, deshalb habe er das Land verlassen müssen. Seine Freundin habe in Wien gewohnt, er habe mit ihr Briefkontakt gehabt. Sie sei nach Äthiopien gekommen und sie hätten geheiratet. Daher habe er ein Visum von der österreichischen Botschaft bekommen und auf legalem Wege das Land verlassen. Nun habe er sich aber mit seiner Ehefrau zerstritten und suche daher um Asyl an.
3. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.05.2006 erklärte der Beschwerdeführer, dass er am 26.04.2005 in Addis Abeba geheiratet habe. Er habe keine Probleme bei der Ausreise bekommen und auch keine Probleme bei der Ausstellung seines Reisepasses. Er sei noch bei seiner Gattin gemeldet, schlafe aber bei Freunden. Vor der Hochzeit habe er sie schon einige Jahre gekannt. In Äthiopien sei er im Zuge einer Demonstration gegen die Regierung im Mai 2005 in Haft genommen worden, konkret vom 08. - 10.05.2005. Er sei im Gefängnis XXXX in Haft gewesen. Konkret nach dem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Für mich gibt es in Äthiopien Gefahr. Ich bin nicht Anhänger der derzeitigen Regierung. Ich bin sozusagen kein Regierungsfreund. Meine politischen Aktivitäten gegen die Politik der Regierung haben am 18.04.2001 im Zuge einer Kundgebung von Studenten der Universität begonnen. Im Rahmen dieser Kundgebung, am 18.04.2001, wurde ich von Sicherheitskräften der Regierung am Hals angeschossen. Ich war danach ohnmächtig und wurde aufgrund der Verletzung im Spital für ein Monat behandelt. Als ich vom Spital entlassen wurde, war ich bei den Sicherheitskräften als "Feind" abgestempelt worden. Ich musste ein Schriftstück unterschreiben, dass ich nie wieder gegen die Politik der Regierung demonstrieren werde." Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er eingesperrt oder getötet zu werden.
4. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme beim Bundesasylamt fand am 05.11.2007 unter Beisein eines Rechtsvertreters von der Caritas Wien statt. Der Beschwerdeführer überreichte eine Bestätigung äthiopischer Behörden, dass er gesucht werde. Dieses Schreiben war eine Aufforderung zum Erscheinen bei der Polizei, welches am 05.11.2005 ausgestellt worden war. Der Beschwerdeführer gab auch an, im Besitz von Briefen von Familienangehörigen zu sein, in welchen bestätigt würde, dass er in Gefahr sei, wenn er nach Äthiopien zurückkehren würde. Er sei vor etwa zwei Monaten von seiner Ehefrau geschieden worden. Er habe als Reinigungskraft gearbeitet, aktuell arbeite er aber nicht. In Österreich habe er keine Kinder, in Äthiopien jedoch habe er eine Tochter aus einer vorherigen Beziehung. Der Beschwerdeführer gab nunmehr an, sein Heimatland verlassen zu haben, weil er Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Die Heirat mit seiner Ex-Frau habe eigentlich nur der Ausreise gedient. Er hatte Angst, dass seine Ausreise sonst verhindert werden würde. Er wiederholte, dass er im Zuge einer politischen Kundgebung angeschossen worden sei und danach ein Schreiben habe unterzeichnen müssen, dass er nicht mehr aktiv politisch tätig werde. Er sei dann drei Tage in Haft gewesen, zudem hätten auch seine Angehörigen Probleme bekommen. Bezüglich der Demonstration konkretisierte er, dass diese am XXXX2005 stattgefunden habe. Er sei dann in der Polizeistation in XXXX in Addis Abeba inhaftiert gewesen und zwar für drei Tage. Dies sei geschehen, weil der Führer der Oppositionspartei Kinijiit in der Öffentlichkeit bekannt gegeben habe, dass Anhänger seiner Partei inhaftiert worden seien. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er gesagt habe, am 27.04.2005 aus Äthiopien ausgereist zu sein. Er antwortete, dass er nicht mehr wisse, in welchem Monat im Jahr 2005 er genau ausgereist sei. Die Umrechnung sei kompliziert. Er habe nicht sofort um Asyl angesucht, da er anfangs über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt habe. Ihm sei nur wichtig gewesen, dass er weg aus Äthiopien gewesen sei. Er habe 1995 begonnen, sich politisch zu betätigen. Der Beschwerdeführer klärte auf, dass er 2000 bei einer Demonstration angeschossen worden sei, während er bei den Studentenprotesten im Jahr 2005 nur geschlagen worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde vonseiten des Bundesasylamtes vorgehalten, dass aufgrund des im Visumsakt befindlichen Leumundszeugnisses vom 06.05.2005 nicht erklärbar sei, wieso die äthiopischen Behörden ihm ein Zeugnis als unbescholtenen Bürger ausstellen würden. Der Beschwerdeführer antwortete, dass die Behörden damals nicht seine Identität gehabt hätten. Die Behörden seien nicht so gut organisiert. Der Beschwerdeführer ergänzte außerdem, dass er HIV-positiv sei. Er legte entsprechende Befunde vor. Er habe auch psychische Probleme wegen seiner Krankheit. Auch sein Bruder sei verhaftet und gefoltert worden, weil er politisch aktiv gewesen sei. Insgesamt habe er neun Geschwister. Die Sicherheitskräfte seien oft bei seiner Mutter gewesen und hätten seine Heimkehr bewirken wollen.
5. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte polizeiliche Schreiben betreffend seiner Pflicht, vor der Polizei zu erscheinen, wurde vom Bundesasylamt an die österreichische Botschaft Addis Abeba geschickt, um die Echtheit bestätigen zu lassen. Die österreichische Botschaft Addis Abeba erklärte per Mail vom 13.01.2009, dass davon ausgegangen werden könne, dass das Dokument nicht echt sei. Der Brief sei am 05.11.2005 ausgestellt worden, an einem Samstag, der für Regierungseinrichtungen kein Arbeitstag sei. Zudem sei keine Kopie oder Akte im Hauptregister der Wache gefunden worden, obwohl man dreimal bei der zuständigen Polizeiwache vorstellig gewesen sei. Zudem war auch eine Anfrage bezüglich der HIV-Infektion des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben worden, welche bereits am 30.09.2008 beantwortet worden war und zwar von der internationalen Organisation für Migration unter der Geschäftszahl XXXX. Es wurde erklärt, dass eine HIV-Behandlung in staatlichen Krankenhäusern prinzipiell möglich sei. Eine antiretrovirale Therapie, wie der Beschwerdeführer aktuell bekomme, stehe im Black Lion Hospital, Zewditu Hospital und vielen anderen staatlichen Krankenhäusern in Addis Abeba zur Verfügung. Die dem Beschwerdeführer aktuell verschriebenen Medikamente seien in Äthiopien aber nicht verfügbar. Eine Therapie sei aber prinzipiell kostenlos. Ein Patient müsse aber mit einem 30-tägigen Vorrat an antiretroviralen Medikamenten ausgestattet werden, ehe er nach Äthiopien zurückkehre.
6. Am 28.01.2010 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Herrn Mag. Müller von der Caritas, Akteneinsicht genommen.
7. Am 15.02.2010 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Bundesasylamt statt. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen für Deutschkurse vor. Ebenso legte er aktuelle Befunde vor. Er zeigte auch Briefe, die belegen würden, dass er im Falle einer Rückkehr Probleme bekäme. Seine Familie werde jetzt wegen seines Bruders belästigt, der, nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, in den Nordsudan gegangen sei. In den Briefen stehe auch, dass sein bester Freund bei einer Demonstration zu den Wahlen gestorben sei. Die Briefe seien von einem anderen in Äthiopien lebenden Bruder. Der vorgelegte Befund des sozialmedizinischen Zentrums XXXX vom XXXX vom 12.02.2010 beschrieb den Zustand des Beschwerdeführers folgendermaßen: "Immunologisch ist er aufgrund der regelmäßigen Einnahme seiner HIV-Therapie zufriedenstellend. Bei weiterer regelmäßiger, lebenslanger Therapieeinnahme ist eine AIDS-Erkrankung vermeidbar."
8. Am 07.09.2010 stellte das Bundesasylamt die Anfrage an die Staatendokumentation, ob die vorgangserwähnte Information der IOM noch aktuell sei. Mit Anfragebeantwortung vom 17.09.2010 wurde erklärt, dass HIV-Infektionen in Äthiopien grundsätzlich behandelt werden können. Alle Regierungskrankenhäuser, wichtigen Privatkrankenhäuser und mehr als 350 Gesundheitszentren in Äthiopien würden eine antiretrovirale Behandlung anbieten. Alle Medikamente würden kostenlos zur Verfügung gestellt. Allerdings könnten Menschen mit HIV in Äthiopien mit Formen von Diskriminierung konfrontiert sein.
9. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.11.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Länderfeststellungen zu Äthiopien sowie die Antwort der Staatendokumentation bezüglich der Behandlung von HIV in Äthiopien übermittelt. Der Beschwerdeführer übermittelte dazu am 18.11.2010 eine Stellungnahme und erklärte, dass er in Äthiopien keine annähernd so gute Behandlung wie in Österreich bekommen habe. Es sei für Personen mit einer HIV-Infektion auch nicht einfach, ein Haus zu mieten, man werde diskriminiert. Selbst Familienmitglieder würden befürchten, dass sie angesteckt werden könnten. Er sei massiv diskriminiert und gequält worden. Sein Problem sei aber nicht nur HIV, sondern auch dass er in die Studentenproteste im Jahr 2001 involviert gewesen sei. Beigelegt waren verschiedene Medienberichte zur Situation in Äthiopien.
10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2011, zugestellt am 10.06.2011, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2012 erteilt. Das Bundesasylamt erklärte im angefochtenen Bescheid, dass die geltend gemachten Fluchtgründe wegen der mangelnden Glaubhaftmachung der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt würden. Es habe sich um ein fortlaufend oberflächliches und inhaltsleeres Vorbringen gehandelt. Zudem habe er sich unmittelbar vor seiner Ausreise aus Äthiopien wiederholt unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt, beispielsweise durch die Ausstellung eines Leumundszeugnisses und eines Reisepasses, sowie durch die standesamtliche Verehelichung. Dies sei immer problemlos erfolgt. Allein dies zeige, dass er tatsächlich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zudem sei auch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Asylantragstellung, seiner Ausreise und dem angeblichen Eintreten der Fluchtgründe zu erkennen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich aus seinem Heimatland geflüchtet sei. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass er im Falle einer Rückkehr nicht doch einem hohen Risiko der Betroffenheit einer in Art. 2 und Art. 3 EMRK behandelten Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sei. Daher werde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigen gewährt.
11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde. Er erklärte, dass ihm zu keinem Zeitpunkt seines Verfahrens mitgeteilt worden sei, dass die Echtheit der vorgelegten Polizeibestätigung in Zweifel gezogen werde. Ansonsten wäre es ihm möglich gewesen, zusätzliche Dokumente aus seiner Heimat zu besorgen. Er werde in Bälde weitere Beweismittel vorlegen. Das Verfahren sei sehr schwer mangelhaft und der Bescheid zu beheben. Entgegen der Ansicht der Behörde handle es sich in seinem Fall um Verfolgung aus Gründen unterstellter politischer Gesinnung.
12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Ziffer A5 419.948-1/2011/3E wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2011 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof führte aus, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend auf die späte Antragstellung sowie auf die Tatsache hingewiesen habe, dass sich der Beschwerdeführer problemlos vor seiner legalen Ausreise diverse Dokumente habe ausstellen lassen, sodass sich tatsächlich Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben aufgetan haben, mit dem eigentlichen Fluchtgrund habe sich die belangte Behörde allerdings nur unzureichend auseinandergesetzt. So werde das Vorbringen des Beschwerdeführers pauschal als oberflächlich und inhaltsleer bewertet, ohne dass man auf etwaige Ungereimtheiten konkret Bezug genommen hätte. Die Substanzlosigkeit seines Vorbringens sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde auch völlig zu Recht die Verletzung des Parteiengehörs bemängelt. Zudem seien die vorgelegten Briefe der Verwandten des Beschwerdeführers keiner ordnungsgemäßen Übersetzung zugeführt worden, sodass deren inhaltliche Bewertung nicht möglich sei. Das erstinstanzliche Verfahren habe sich daher insgesamt als mangelhaft erwiesen.
13. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nun auch der Staatendokumentationsbericht vom 15.01.2009 bezüglich des vorgelegten Polizeischreibens übermittelt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 14.06.2012 beim Bundesasylamt ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer HIV-Erkrankung leide, und einer regelmäßigen und lebenslangen Therapie bedürfe, ein entsprechender Arztbrief des XXXX vom 09.03.2012 war der Stellungnahme beigelegt. Weiters wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 2006 ohne Unterbrechung in Österreich befinde und somit seit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet wohnhaft sei. Er habe sich niemals etwas zu schulden kommen lassen. Er sei bemüht, seine Deutschkenntnisse stetig zu verbessern und habe die ÖSD Prüfung Niveau A1 erfolgreich abgelegt, ein entsprechendes Zeugnis wurde auch vorgelegt. Seit dem 14.05.2012 sei er im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Abwäscher beschäftigt. Seine Selbsterhaltungsfähigkeit sei somit gegeben. Er sei Mitglied in verschiedenen Vereinen, besuche auch die Veranstaltungen der protestantischen Kirche in Wien. Zum Bericht der Staatendokumentation vom 15.01.2009 wurde ausgeführt, dass der Bericht weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Es gehe daraus nicht hervor, welche Mitarbeiter der Botschaft mit welchen Qualifikationen mit welchen Behördenvertretern gesprochen hätten und weshalb diese als geeignete Auskunftspersonen anzusehen wären. Es gehe auch nicht hervor, wann diese Gespräche konkret stattgefunden hätten. Es sei unplausibel, dass eine Polizeidienststelle am Wochenende nicht besetzt sein sollte. Daher könne es nicht unmöglich sein, dass das Beweismittel an einem Samstag unterschrieben worden sei. Der Bericht der Staatendokumentation sei nicht geeignet, die Echtheit des vorgelegten Beweismittels in Zweifel zu ziehen.
14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2012 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 30.05.2013 erteilt.
15. Das Bundesasylamt gab die Übersetzung der vorgelegten Briefe der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Auftrag, die Übersetzung langte am 08.08.2012 ein.
16. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein weiteres Mal bis zum 30.05.2014 erteilt.
17. Am 11.09.2013 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Äthiopien und gab ihm die Gelegenheit, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
18. Eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 27.09.2013 beim Bundesasylamt ein. Darin wurde ausgeführt, dass aus dem Jahresbericht 2013 von Amnesty International hervorgehe, dass die äthiopische Regierung weiterhin massiv gegen Oppositionelle vorgehe und die freie Meinungsäußerung unterdrücke. Um Berücksichtigung im Verfahren wurde ersucht.
19. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2013, Zl. 06 05.500-BAW wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.05.2006 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Es wurde wiederum festgestellt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Zeitraum der behaupteten Inhaftierung, nämlich von 08. bis 10.05.2005, völlig unvereinbar mit der Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 09.05.2005 bei der österreichischen Botschaft einen Visumsantrag eingebracht hätte. Zudem habe er nur Vorfälle, welche sich am 18.04.2001 und einen Monat danach ereignet hätten als für den Fluchtantritt verantwortlich bezeichnet. Der Fluchtantritt sei aber erst am 27.05.2005 erfolgt. Ein entsprechender Zusammenhang sei daher nicht erkennbar. Trotz mehrmaliger Nachfrage sei es ihm nicht möglich gewesen, konkret, detailgenau und nachvollziehbar geschweige denn substantiiert von seinen Fluchtgründen zu berichten. Er habe auch einmal angegeben im Jahr 2000, einmal im Jahr 2005 angeschossen worden zu sein. Einmal habe er auch erklärt, seit 2005 politisch tätig gewesen zu sein, einmal habe er dies bereits zehn Jahre früher angesetzt. Das Fluchtvorbringen sei insgesamt unglaubhaft.
20. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, am 18.10.2013 zugestellt.
21. Dagegen wurde fristgerecht am 31.10.2013 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird hinsichtlich des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Äthiopiens sei und als Flüchtling in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe am 22.05.2006 einen begründeten Antrag auf Asylgewährung gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2011 abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Der gegen die Abweisung des Asylantrags gerichteten Beschwerde sei durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012 stattgegeben worden und die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden. Mit gegenständlichem Bescheid werde der Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Jahr 2000 an Studentenprotesten beteiligt habe, damals angeschossen worden sei und seither den Behörden als Oppositioneller bekannt gewesen sei. Nach seiner Teilnahme an einer oppositionellen Kundgebung am XXXX2005 sei er verhaftet und drei Tage lang angehalten worden. Aus Furcht vor den äthiopischen Behörden habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge sein Herkunftsland verlassen. Nach seiner Flucht aus Äthiopien hätten Sicherheitskräfte die Mutter des Beschwerdeführers belästigt und versucht auf sie einzuwirken, damit sie den Beschwerdeführer zu einer Rückkehr bewege. Auch der Bruder des Beschwerdeführers sei im Jahr 2006 verhaftet worden und habe sich bis 2007 im Gefängnis befunden. In der Folge wurde auf einen Bericht von Amnesty International vom Mai 2013 verwiesen, in dem erklärt wurde, dass es bei inhaftierten Regierungsgegnern regelmäßig zu Folterungen und Todesfällen in der Haft käme. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland neuerlich Übergriffen durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre. Wahrscheinlich würde er bereits bei der Einreise am Flughafen verhaftet und misshandelt werden. In der Beschwerde wird dem Bundesasylamt zudem vorgeworfen, es habe entgegen dem Auftrag des Asylgerichtshofes die Briefe der Verwandten keiner Übersetzung und Würdigung zugeführt, sondern diese schlichtweg als nichtrelevante Gefälligkeitsschreiben gewertet. Der Asylgerichtshof habe dem Bundesasylamt auch aufgetragen, dem Beschwerdeführer Parteiengehör einzuräumen, betreffend die Recherche durch die österreichische Botschaft Addis Abeba. Dem sei das Bundesasylamt nicht nachgekommen, da es die umfassende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.06.2012 zum Rechercheergebnis der Botschaft im Bescheid nicht gewürdigt habe, sondern lediglich pauschal erklärt habe, der Beschwerdeführer sei dem Rechercheergebnis nicht qualifiziert entgegen getreten. Weiter wird ausgeführt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf aufmerksam hätte machen müssen, wenn sie sein Vorbringen als zu wenig detailliert empfunden hätte. Es hieße einen Asylwerber zu überfordern, verlangte von ihm, dass er genau wüsste, welche Ausführungen notwendig seien. Hinsichtlich des vermeintlichen Widerspruches bezüglich der Haft und des Stellen eines Visumsantrages wurde darauf hingewiesen, dass es nicht der Beschwerdeführer persönlich gewesen sei, der den Antrag eingebracht habe, sondern seine Ehefrau gemeinsam mit seinem Bruder. Hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Verletzung im Zuge einer Studentendemonstration habe der Beschwerdeführer immer gleichlautend den 18.04.2001 angegeben, sei es aber aufgrund von Problemen in der Umrechnung des Kalender zu unterschiedlichen Daten gekommen. Er habe stets gleichlautend angegeben, im Jahr 2001 angeschossen worden zu sein, während er erst 2005 verhaftet worden sei. Hinsichtlich der Erlangung äthiopischer Dokumente müsse darauf hingewiesen werden, dass alle Dokumente vor seiner Verhaftung durch die äthiopische Polizei am XXXX2005 ausgestellt worden seien. Daher könne dies nicht als Unterschutzstellung unter die Behörden des Herkunftslandes gesehen werden. Dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, erkläre sich dadurch, dass er über seine Ehefrau bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher entgegen der Ansicht der Behörde asylrelevant im Sinne Genfer Flüchtlingskonvention, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten zu gewähren sei. Daher würden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde.
22. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Asylgerichtshof am 11.11.2013 vorgelegt.
23. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Am 25.08.2014 wurde gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.
24. Am 29.10.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde auch die Tochter des Beschwerdeführers, welche etwa ein Monat zuvor von Äthiopien nach Österreich gekommen war, als Zeugin befragt. Zudem wurden verschiedene Unterlagen (ärztliche Befunde, Arbeitsbestätigung) vorgelegt. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Äthiopien übergeben und diesbezüglich eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme vereinbart.

Yüklə 268,77 Kb.

Dostları ilə paylaş:
  1   2   3




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin