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Dass die Weitergewährung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde



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Dass die Weitergewährung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht, bestätigt die Zielsetzung des mit der AsylbLG-Novelle 1998 geänderten § 5 Abs. 4. Damit sollte der Anspruchsausschluss in Angleichung an das BSHG geregelt werden (BT-Drs 13/10155, S. 6). Nach der Rspr. des BverwG ist aber die Versagung der Hilfe keine zwangsläufige Folge der Arbeitsverweigerung (BverwG 5 C 66/82, U.v. 13.10.83). § 25 BSHG enthält lediglich eine Regelung zur Ermessensbindung "in einer ersten Stufe" zur Kürzung der Regelsatzleistungen um 25 %. Eine vergleichbare Regelung fehlt zwar im AsylbLG, wäre wegen der in § 3 anders als im BSHG strukturierten Leistungen - der Barbetrag unterschreitet die 25 % - auch wenig praktikabel. § 3 enthält aber bereits eine differenzierte Leistungseinteilung, die zwischen dem notwendigen Bedarf und einem zusätzlichen Barbetrag unterscheidet und damit hinreichend Anhaltspunkte für eine sachgerechte Ermessensausübung hinsichtlich des Umfangs der dennoch zu gewährenden Leistungen bietet.

Der Ausschluss von Ermessen hätte zudem eine - dem in der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 4 genannten Ziel der "Gleichstellung" mit BSHG-Berechtigten entgegenstehende - Schlechterstellung der AsylbLG-Berechtigten zur Folge. Der Umstand, dass diese vielfach keine Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt anderweitig zu decken, spricht zudem dafür, dass hier der im Menschenwürdegrundsatz - Art 1 GG - und dem Sozialstaatsprinzip - Art. 20 GG - fußende Fürsorgegedanken jedenfalls nicht minder Geltung erlange darf. Dies kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck, wonach "im Einzelfall die nach den Umständen unabweisbare Hilfe gewährt werden" kann (BT-Drs. 13/10155, S. 6). Die Begründung zum Entwurf des AsylbLG 1993 verweist darauf , dass mit dem Gesetz "die fürsorgerischen Gesichtspunkte der Leistungen an Asylbewerber" gewahrt bleiben und "der vorgesehene Umfang der Leistungen ...für eine vorübergehende Zeit zumutbar und ... dem Grundsatz der Menschenwürde gerecht werden soll." (BT-Drs 12/4451, S. 5,6). Dieser Fürsorgeaspekt gebietet es, die Einstellung von Leistungen nicht als Regelfall anzusehen. Vielmehr legen die verfassungsrechtlichen Anforderungen dem Hilfeträger die Pflicht auf, in jedem fall neu zu berücksichtigen, dass den §§1a, 3, 4 und 6 AsylbLG die Funktion der Existenzsicherung zukommt.

In Anlehnung an § 25 Abs. 1 BSHG ist auch im Rahmen von § 5 AsylbLG eine stufenweise Leistungskürzung, allerdings angepasst an die Formen der Leistungen nach dem AsylbLG, nahe liegend und sinnvoll. Es spricht vieles dafür, die Leistungen zunächst nur unter Ausschluss des Barbetrags weiter zu gewähren. Der Fürsorgeaspekt ist des weiteren Grund dafür, die Leistungen nach § 4, insbesondere Akutleistungen nach § 4 Abs. 1 S.1, und sonstige zur Sicherung der Gesundheit unerlässliche Leistungen nach § 6 in jedem Fall von einer Kürzung auszunehmen. Ferner wäre in Entsprechung zu § 25 Abs. 3 BSHG zu verhüten, dass unterhaltsberechtigte Angehörige oder andere mit im Haushalts lebende Leistungsberechtigte durch eine Leistungsminderung bzw. - einstellung mit betroffen würden. Schließlich darf auch im Rahmen von § 5 Abs. 4 AsylbLG die verminderte Gewährung bzw. Einstellung der Leistungen kein Dauerzustand sein.

Die Einstellungsbescheide lassen vorliegend bereits nicht erkennen, dass der Behörde bewusst war, dass ein Ermessensspielraum überhaupt besteht. Eine Darlegung der Ermessenserwägungen wäre - wie ausgeführt- auch nicht entbehrlich.



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