VG Köln 21 K 6727/98, U.v. 24.10.01, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 6 Die Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit stellt keine durch Art 12 GG verbotene Zwangsarbeit dar. Den Betroffenen wird vielmehr Gelegenheit zur Betätigung gegeben und dazu, ihre Lebenssituation finanziell - wenn auch geringfügig - zu verbessern. Der Staat macht die damit die Gewährung von Leistungen von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig. Der Ansicht, dass die Betroffenen gar keine Wahl haben, da ihnen die Möglichkeit fehlt, sich durch vergütete Arbeit anderweitig selbst zu helfen (so VG Hannover 3 VG D 115/85, B.v. 25.09.85, NVwZ 1986, 417) kann nicht gefolgt werden. Dem steht entgegen, dass auch nach der Neufassung des § 5 Abs. 4 durch die AsylbLG-Novelle 1998 ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung des Menschenwürdegrundsatzes des Art 1 Abs. 1 GG über das ob und wie der weiteren Leistungsgewährung besteht (siehe hierzu VG Köln 21 K 1159/99, U.v. 24.10.01, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 7).
Dem steht der angeordnete Sofortvollzug des Heranziehungsbescheides nicht entgegen. Dieser war nicht darauf gerichtet, die Heranziehung als solche sofort zu ermöglichen, sondern sollte nur einen nachfolgenden Einstellungs- bzw. Kürzungsbescheid noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ermöglichen.